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Umsatzsteuer (Fach) / Klausurauswertung 9 1 (Lektion)

Klausur

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  • OHG Beendigung Durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters wird aus der OGH ein Einzelunternehmen. USt-liche Beurteilung? Durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters liegt ein nicht steuerbares Anwachsen von Gesellschaftsanteilen vor. Der Einzeluntenehmer ist Gesamtrechtsnachfolge der OHG. 
  • Ausscheidender Gesellschafter der OHG Der Gesellschafter bekommt für seine Anteile ein Grundstück und einen LKW sowie Wertpapiere und Urherberrechte. USt-liche Beurteilung? Der übrig gebliebene Gesellschafter tätigt 1. mit dem Grundstück eine Lieferung gem. § 3 (1) UStG (Ort gem. § 3 (7) S. 1 UStG) 2. mit dem LKW eine Lieferung gem. § 3 (1) UStG (Ort  gem. § 3 (6) S. 1 USt)  3. mit den Wertpapieren und dem Urheberrecht eine Sonstige Leistung gem. § 3 (9) UStG (Ort gem. § 3a (2) UStG) deren Entgelt in der Rückgewähr der Gesellschaftsrechte besteht. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, § 3 (12) S. 2 UStG.   Die Umsätze sind somit steuerbar. Jedoch ist a) die Grundstückslieferung gem. § 4 Nr. 9 Bst. a UStG steuerfrei b) die sonstige Leistung der Wertpapiere steuerfrei gem. § 4 Nr. 8 Bst. e UStG Die BMG ist gem. § 10 (2) S. 2, 3 UStG der Wert der Gegenleistung, also der Gesellschaftsrechte.  Der Steuersatz für die Urheberrechte gem. § 12 (2) Nr. 7 Bst. c UStG beträgt 7%. Die Steuer ensteht gem. § 13 (1) Nr. 1 Bst. a) S. 4 UStG mit Ablauf des VAZ in dem die Rückgewähr der Gesellschaftsanteile erfolgt. 
  • Innergem. Dreiecksgeschäft § 25b UStG Was ist bei einem Reihengeschäft mit 4 Beteiligten zu beachten? Es kann sich hinsichtlich der letzen 3 am Ende der Lieferung stehenden Beteiligten um die besondere Form des ig. Dreicksgeschäfts gem. § 25b UStG.  Beachte: In den Klausuren ist fast immer angegeben, dass die Voraussetzungen des § 25b UStG erfüllt sind. Eine Prüfung kann somit unterbleiben. 
  • Reihengeschäft Ein Abnehmer ist zugleich Abnehmer und Lieferer. Er erbringt den Nachweis, dass er als Lieferer auftritt, § 3 (6) S. 6 Hs. 2 UStG. Folge? Die bewegte Lieferung ist die Lieferung von ihm an den nachfolgenden UN in der Kette, § 3 (6) S. 3, 4 UStG. 
  • Kreditgewährung als Nebenleistung Wann ist die Kreditgewährung als Nebenleistung und wann als selbständige Leistung anzusehen? Es gibt 3 Fallgruppen: 1. Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen, Mahngebühren usw. sind kein Entgelt für eine sonstige Leistung. Kein Leistungsaustausch, somit nicht steuberarer Schadensersatz.  2. Die Kreditgewährung kann eindeutig von der Leistung/Lieferung getrennt werden, somit  handelt es sich um eine eigenständige selbständige Hauptleistung, die nach § 4 Nr. 8 Bst. a) UStG steuerfrei ist.  3. Fallen die Zinsen nicht unter 1. oder 2., sind sie als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen. 
  • IG Erwerb § 1a (1) Nr. 1 UStG Formulierung 1. Der Gegenstand gelangt bei der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, § 1a (1) Nr. 1 UStG.  2. Der Erwerber ist ein Unternehmer, der für sein Unternehmen erwirbt, § 1a (1) Nr. 2 Bst. a) UStG. 3. Die Lieferung wird durch den UN im Rahmen seines UN ausgeführt, § 1a (1) Nr. 3 Bst. a) und b) UStG.  4. § 1a (3) UStG findet keine Anwendung (Kein UN mit nur steuerfreien Umsätzen, Kleinunternehmer oder LUF)  5. Es liegt eine IG Erwerb gegen Entgelt gem. § 1a UStG vor. 
  • Vereinfachung durch § 25b UStG Innergem. Dreiecksgeschäft Grundsatz und Vereinfachung? 1. Grds. liegt der Ort des IG Erwerbs in dem Ort, an dem sich der Gegenstand am Ende befindet, § 3d S. 1 UStG. 2. Ausnahmen: Wenn den Abnehmer jedoch die UST-ID seines Heimatlandes verwendet, tätigt er gleichzeitig hier einen IG Erwerb, § 3d S. 2 UStG.  3. Vereinfachung: Gem. § 25b (3) UStG gilt der Erwerb als am Ende, also in dem Mitgliedsstaat in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet, als ausgeführt. Dadurch entfällt dann die Besteuerung gem. § 3d (2) UStG. 
  • Werklieferung § 3 (4) UStG Kann eine Reparatur oder Instandsetzung eine Werklieferung sein? Ja Es wird eine Maschine hergestellt, dabei verwendet der UN im Rahmen der Verarbeitung Stoffe, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. 
  • Lieferung und sonstige Leistungen an Wasserfahrzeuge für die Seeschiffahrt Besonderheit? Die Lieferung ist gem. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 (1) Nr. 1 UStG steuerfrei, da lt. allgemeiner Hinweise der Nachweis gem. § 8 (3) UStG i.V.m. § 18 UStDV geführt worden ist. 
  • Vertragsstrafe USt-liche Behandlung? Eine Vertragsstrafe ist wie Schadensersatz zu behandeln, damit nicht steuerbar, da kein Leistungsaustausch. 
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  • Wie muss die Rechnung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. 6a UStG aussehen? 1. Es muss auf die Steuerfreiheit hingewiesen werden 2. Die eigene USt-ID und die USt-ID des Leistungsempfängers muss angegeben werden, § 14 (4) S. 1 Nr. 8 und § 14a (3) UStG  3. Der Vorgang ist in der ZM zu berücksichtigen, § 18a (1), (6) Nr. 1 UStG. 
  • Innergem. Lieferung § 6a UStG Voraussetzungen gem. § 6a (1) S. 1 Nr. 1-3 UStG 1. Der Gegenstand gelangt bei der Beförderung/Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet 2. Der Empfänger ist UN, der für sein UN erwirbt 3. Der Erwerb unterliegt im Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung, dies wird durch die USt-ID des Leistungsempfängers dokumentiert 4. Die Nachweise gem. § 6a (3) UStG liegen vor.  Folge: steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Bst. b i.V.m. § 6a UStG
  • Diebstahl Der Buchhalter stiehlt Gegenstände im UN. Liegt eine Lieferung vor? Durch den Diebstahl wird nicht willentlich die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft. Es liegt somit keine Lieferung gem. § 3 (1) UStG vor. 
  • Vorsteuer Einen Monat später wird unter Skontoabzug bezahlt Die Vorsteuer ist abzusetzen für den VAZ, § 16 (2) S. 1 UStG, also in dem VAZ in dem die Leistung ausgeführt wurde und die Rechnung vorliegt.  Erfolgt einen Monat später die Zahlung unter Skontoabzug, ist im VAZ der Zahlung die Vorsteuer gem. § 17 (1) S. 2 UStG i.V.m. S. 7 zu berichtigen. 
  • Vorsteuer Einen Monat später wird unter Skontoabzug bezahlt Die Vorsteuer ist abzusetzen für den VAZ, § 16 (2) S. 1 UStG, also in dem VAZ in dem die Leistung ausgeführt wurde und die Rechnung vorliegt.  Erfolgt einen Monat später die Zahlung unter Skontoabzug, ist im VAZ der Zahlung die Vorsteuer gem. § 17 (1) S. 2 UStG i.V.m. S. 7 zu berichtigen. 
  • Rechtsgeschäftsloses Verbringen Bei einem Transport aus dem Drittland oder in das Drittland ohne das ein Verkauf feststeht, liegt erstmal ein rechtsgeschäftsloses Verbringen vor. 
  • Standard Software Lieferung oder sonstige Leistung? Der Verkauf einer vorhandenen Standard-Software ist als Lieferung gem. § 3 (1) UStG anzusehen.  Die Anpassung der vorhandenen Software an die individuellen Bedürfnisse ist eine sonstige Leistung, § 3 (9) S. 1 UStG. Dabei ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b (1) und (5) S. 1 Hs. 1 UStG zu beachten. 
  • Vorsteuerabzug bei § 13b UStG Formulierung Die geschuldete USt ist für denselben VAZ als Vorsteuer abziehbar, § 15 (1) S. 1 Nr. 4 UStG. 
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen Ein EU bringt sein Unternehmen inkl. der wesentlichen Grundlagen in eine GmbH ein. Folgen? Der EU bringt sein Unternehmen mit den wesentlichen Grundlagen im Ganzen in die GmbH gegen Entgelt, Gewährung von Gesellschaftsrechten) ein.  Der Vorgang ist eine Geschäftsväußerung im Ganzen, § 1 (1a) S. 2 UStG. Somit nicht steuerbar, § 1 (1a) S. 1 UStG.