Privatrecht (Fach) / Vertrag.... (Lektion)
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Vertrag...
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- Rechtsfähigkeit Darunter versteht man die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
- Deliktsfähigkeit Darunter versteht man, die Veranwortlichkeit einer Person für eine unerlaubte Handlung
- Geschäftsfähigkeit Fähigkeit wirksam ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, d.h. eine WE abzugeben.
- Rechtlich nicht vorteilhafte Rechtsgeschäfte Rechtlich nicht vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft, wenn sich aus dem Rg selbst unmittelbar für den Mj eine rechtliche Verpflichtung ergibt oder er ein Recht verliert.
- beschränkter Generalkonsens Darunter versteht man eine Sammeleinwilligung zur Vornahme von allen typischen Rechtsgeschäften, die in einem bestimmten Lebenskreis anfallen.
- rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang bedeutet, dass ein gutgläubiger Erwerb an Sachen kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
- Verkehrsgeschäft An dem Rechtsgeschäft müssen bei wirtschaftlicher Betrachtung zwei verschiedene Personen beteiligt sein.
- Abhandenkommen Darunter versteht man den unfreiwillen Verlust des unmittelbaren Besitzes.
- Übergabe §929 Der Veräußerer muss jede Form des Besitzes aufgeben und dem Erwerber den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz an der Sache verschaffen.
- Besitzdiener Besitzdiener ist, wer in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherren steht, wer also in seiner wirtschaftlichen Existenz von einem Anderen abhängig ist und dessen Weisungen unterliegt.
- Fremdbesitzerwille Der unmittelbare Besitzer muss den Willen haben die Sache für den mittelbaren Besitzer und nicht für sich selbst zu besitzen und dies auch nach außen erkennbar machen.
- Leistung Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Der Zweck muss auf die Erfüllung einer Verbindlichkeit gerichtet sein.
- Verfügung Notwendig ist der Abschluss eines sachenrechtlichen Vertrages, gerichtet auf Erwerb, Übertragung oder sonstige Änderung eines dinglichen Rechtes.
- Entgeltlichkeit Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das dem Verfügungsgeschäft zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft entgeltlich war.