Privatrecht (Fach) / Vertrag.... (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 14 Karteikarten

Vertrag...

Diese Lektion wurde von Steffi2110 erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Rechtsfähigkeit Darunter versteht man die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
  • Deliktsfähigkeit Darunter versteht man, die Veranwortlichkeit einer Person für eine unerlaubte Handlung
  • Geschäftsfähigkeit Fähigkeit wirksam ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, d.h. eine WE abzugeben.
  • Rechtlich nicht vorteilhafte Rechtsgeschäfte Rechtlich nicht vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft, wenn sich aus dem Rg selbst unmittelbar für den Mj eine rechtliche Verpflichtung ergibt oder er ein Recht verliert.
  • beschränkter Generalkonsens Darunter versteht man eine Sammeleinwilligung zur Vornahme von allen typischen Rechtsgeschäften, die in einem bestimmten Lebenskreis anfallen.
  • rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang bedeutet, dass ein gutgläubiger Erwerb an Sachen kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
  • Verkehrsgeschäft An dem Rechtsgeschäft müssen bei wirtschaftlicher Betrachtung zwei verschiedene Personen beteiligt sein.
  • Abhandenkommen Darunter versteht man den unfreiwillen Verlust des unmittelbaren Besitzes.
  • Übergabe §929 Der Veräußerer muss jede Form des Besitzes aufgeben und dem Erwerber den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz an der Sache verschaffen.
  • Besitzdiener Besitzdiener ist, wer in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherren steht, wer also in seiner wirtschaftlichen Existenz von einem Anderen abhängig ist und dessen Weisungen unterliegt.
  • Fremdbesitzerwille Der unmittelbare Besitzer muss den Willen haben die Sache für den mittelbaren Besitzer und nicht für sich selbst zu besitzen und dies auch nach außen erkennbar machen.
  • Leistung Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Der Zweck muss auf die Erfüllung einer Verbindlichkeit gerichtet sein.
  • Verfügung Notwendig ist der Abschluss eines sachenrechtlichen Vertrages, gerichtet auf Erwerb, Übertragung oder sonstige Änderung eines dinglichen Rechtes.
  • Entgeltlichkeit Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das dem Verfügungsgeschäft zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft entgeltlich war.