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Ertragsteuerrecht (Fach) / 204 (Lektion)

Ertragsteuerrecht

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  • Ausscheiden Gesellschafter L zum 31.12.2013 (war an Verlust u. stillen Reserven beteiligt) Kapitalkonto 300.000 Abfindung für stille Reserven iHv 45.000 ausbezahlt u. von M als Geschäftswert gebucht Durch Ausscheiden werden stille Reserven aufgedeckt Ermittlung st. Reserven, die auf L entfallen => Abfindung > diese st. Reserven = Ansatz eines Geschäftswertes (nicht vorliegend) AK d. WG mit st. Reserven ist zu erhöhen
  • Veräußerung GmbH-Beteiligung im BV: 13, 15, 18, 16 (100% d. gez. Kapitals umfassend) PV: 17 (mind. 1%) oder 20 (unter 1%)
  • Veräußerung einer 100%Beteiligung an GmbH Gem 16 (1) S1 Nr1 S2 = Veräußerung eines Teilbetriebs => keine lfd Gewinn, sondern gesondert zu erfassen!!! => falls als lfd Gewinn gebucht=>Korrektur
  • Veräußerung einer 80%-Btlg an GmbH Gewinn: Veräußerungspreis (210.000) - Veräußerungskosten (-1.000) - BW der Betlg (urspr. AK 60.000 + nachträgliche AK iVm Ausscheiden Ges. 45.000) = Gewinnauswirkung aus Verkauf Betlg. 104.000 Prüfung 6b (10) S4 ivm (4) S1 Nr1 => Ausscheiden eines Gesellschafter: ab wann bestanden Anteile für gebliebenen Gesellschafter? seit mind. 6 Jahren Gesellschafter gg Entschädigung ausgeschieden => verbliebener Ges. hat ant. st. Reserven d. ausgeschiedenen Ges. mit Entschädigung erworben (50% d. Anteile) => diese Anteile noch nicht 6 Jahre im BV Übertragung 6b-Rücklage: Vorgabe: möglichst niedriger st. Gewinn: keine Übertragung auf im selben Jahr angeschaffte u. veräußerte Ant. an anderer GmbH keine Übertragung auf hergestelltes Gebäude, da Afa-BMG gemindert u. für nächsten Jahre größere Investitionen geplant => Rücklagenbildung gem 6b (10) S5 (einschließlich stfr. Betrag) => Einstellung in SoPosten mit Rücklageanteil, Gewinnauswirkungen (Aufwand): Veräußerungspreis (50% * 210.000) -Veräußerungskosten (50%* 1.000) -AK (50% * 60.000 => ohne "neue AK") Soweit auf Veräußerung nicht 6b anzuwenden => TEV (auf andere 50%, bei denen Behaltensvoraussetzung nicht erfüllt) außerb. Kürzung gem 3 Nr40 a: - 40% von (50% * 210.000) 3c (2) Hinzurechnung iHv 40% von : 1. Neu-Anteile 40%*(60.000*50%(Hälftig, da sonst 6b)+90.000*50%(Hälftig, da nur Hälftige st. Res. zu AK)) 2. Veräußerungskosten (50% von 1.000)
  • Gewinnausschüttung aus 80%-Betlg. GmbH (Bruttoausschüttung: 26.250) Buchung Auszahlungbetrag GA führt zu BE gem 20 (1) Nr1 S1 ivm (8) ivm 15 (1) S1 Nr1 => keine Abgeltungswirkung gem 43 (5) S1, da gewerbl. Einkünfte (S2) KapSt/SolZ dürfen BE nicht mindern, 12 Nr3 => Hinzurechnung von KapSt u. SolZ gem 43 (1) S1 Nr1 ivm 43a (1) S1 Nr1: 25% von (80%*26.250) = KapSt Von Bruttogewinnausschüttung TEV gem 3 Nr40 S1 d ivm S2 EStG => außerb. Abzug von 40% * 21.000
  • KSt-Organschaft Voraussetzungen: siehe 14 (1) S1 Nr1-3 ivm 17 S1u2 Einheitlich u. gesonderte Feststellung gem 14 (5) Bildung einer Rücklage (str nicht zu beanstanden)=> steht Ergebnisabführungsvertrag nicht im Wege, 14 (1) S 1 Nr4 Ermittlung d. dem Organträger zuzurechnenden Einkommens d. Organgesellschaft: Bilanzgewinn = 0 +Gewinnabführung, 14 (1) S1 +Zuführung zur Gewinnrücklage, 8 (3) S1 KStG +Ausgleichszahlung an anderen Ges., 8 (1) ivm 4 (5) S1 Nr9 EStG +KSt, 10 Nr2 +n. abzugsfähige BA, 8 (1) ivm 4 (5) u. VSt, 10 Nr2 = Einkommen -davon gem 16 S1 von Organgesellschaft zu versteuern: 20/17 d. Ausgleichzahlung = Organträger zuzurechnen gem 14 -Ertrag aus Gewinnabführung (Betrag von Organträger bereits als BE gebucht) Zuführung zur Gewinnrücklage (bei Organgesellschaft)=Minderabführung gem 14 (4) S1 => Bildung eines steuerlichen Ausgleichsposten, der der Beteilig. d. OT am Nennkapital entspricht: Hinzurechnung von 80% v. 10.000 (8.000) Kürzung, da einkommensneutral (-8.000)
  • Unterschied lfd Gewinn isd 16 oder begünstigter Veräußerungsgewinn isd 16 lfd Gewinn: Auswirkung auf Einkünfte innerhalb d. 15 begünstigter Gewinn gem 16: Auswirkung auf Einkünfte innerhalb 16
  • Veräußerung GmbH-Anteile gg. Leibrente unentgeltl. Erwerb d. Anteile von Erblasser Z Beteiligung iSd 17 (1) S1 EStG Veräußerungspreis in lebenslänglicher Rente => gem 10/5 Rz 5 als wiederkehrende Leistung im Austausch mit einer Gegenleistung (Veräußerungsleibrente) vor. Veräußerungsgewinn isd 17 (2) => Entstehung iZd Veräußerung => gem Tz74 d. Erlasses sind Grdsätze d. 16 (11) EStR zu beachten => Wahlrecht zwischen sofortiger Versteuerung u. Zuflussbesteuerung Sofortige Versteuerung Ermittlung Veräußerungsgewinn: Rentenbarwert zum Zeitpunkt d. Veräußerung davon 40% stfrei gem TEVc Veräußerungskosten + AK d. Z, 17 (2) S5 davon 60% abzugsfähig, 3c (2) =Veräußerungsverlust Verlust ist zu berücksichtigen nach 17 (2) S6a,b Umkehrschluss da niedrigstmögliche Einkünfte u. Sofortversteuerung zu Verlust führt => kein Vergleich zu Zuflussbesteuerung
  • Gewinnausschüttung einer Beteiligung im PV iHv 29% Einnahme iH der Bruttoeinnahme gem 20 (1) Nr1 S1 Einkünfte unterliegen ges. Steuertarif gem 32d (1) für Einkünfte aus KapVermögen iHv 25% KapSt u. SolZ wurden nach 43 (1) S1 Nr1 ivm 43a (1) S1 Nr1 zutreffend iHv 25% einbehalten Abgeltungswirkung für die ESt gem 43 (5) S1 lt Aufgabenstellung Antragstellung gem 32d (2): Betlg. zu mehr als 25% => gem. 32d (2) Nr3 S1 a => GA in Veranlagung einzubeziehen u. unterliegt indiv. Stsatz gem 32a (1) TEV gem 3 Nr40 S1 d ivm 3 Nr40 S2 ivm 32d (2) Nr3 S2 => 40% d. Brutto-GA bleiben stfrei kein Sparer-PB gem 20 (9) gem 32d (2) Nr3 S2
  • Mieteinnahmen eines Hauses im PV Mieteinnahmen isd 8 (1) ivm 11 (1) Werbungskosten: lfd Grdstkosten, 9 (1) S3 Nr2 (Erbbauzinsen) Schuldzinsen 9 (1) S3 Nr1 (abgebucht bei Frau usw. siehe H 21.2 (Finanzierungskosten-12. Spiegelstrich) Gebäude-Afa gem 9 (1) S3 Nr7 ivm 7 (4) S1 Nr2a
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