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Baurecht (Fach) / Bauordnungsrecht (Lektion)
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Diese Lektion wurde von Bockfuss erstellt.
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- Was ist die Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung? § 72 LBauO M-V.
- Nenne eine Genehmigung mit Konzentrationswirkung, die dazu führt, dass keine Baugenehmigung mehr erteilt werden muss?! Anlagengenehmigung, vgl. § 13 BImSchG
- Was prüft man bei den formellen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung? Antrag bei der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung von Verfahrens- und Formvorgaben.
- Was setzt die Erteilung der Baugenehmigung in materieller Hinsicht voraus? 1. Genehmigungsbedürftigkeit, § 59 I LBauO M-V 2. Genehmigungsfähigkeit, § 72 I 1 LBauO M-V
- Wann ist eine bauliche Anlage genehmigungsfähig? Wenn die bauliche Anlage nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, § 72 I 1 LBauO M-V.
- Was bedeutet "vereinfachtes Verfahren"? "Vereinfachtes Verfahren" bedeutet, dass nicht alle baurechtlichen Vorschriften im Rahmen der Baugenehmigung zu prüfen sind, § 63 LBauO M-V.
- Was ist die Rechtsfolge des § 72 LBauO M-V Gebundene Entscheidung.
- Woraus kann sich eventuell auch noch ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergeben? Aus dem Gedanken des Bestandsschutzes.
- Was sind die Voraussetzungen für die Genehmigungsbedürftigkeit gem. § 59 I 1 LBauO M-V? MEINE ANTWORT - Bauliche Anlage- Errichten, Ändern, Nutzungsänderung, Beseitigung- Keine Ausnahme
- Was ist ein "bauliche Anlage"? Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, § 2 I 1 LBauO M-V.
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- Wann ist eine Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig? Wenn die Nutzungsänderung "bodenrechtlich relevant" ist, also die Frage der Genehmigungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Bauplanungsrecht, wieder aufwirft.
- Welchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften können bei der Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage eine Rolle spielen? MEINE ANTWORT: - Bauplanungsrecht- Bauordnungsrecht- Sonstige Vorschriften
- Was prüft man bei dem Prüfungspunkt "Bauplanungsrecht"? 1. Bauplanungsrechtliche Situation2. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
- Was prüft man bei dem Prüfungspunkt "Bauordnungsrecht"? 1. Spezielle Anforderungen, §§ 4 ff. LBauO M-V2. Allgemeine Anforderungen, § 3 I LBauO M-V
- Nenne ein Beispiel für eine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift, die ggf. im Rahmen der Baugenehmigung zu prüfen ist! § 9 BFernStrG.
- Welche Arten von Bestandsschutz kann man unterscheiden? MEINE ANTWORT: Passiver und aktiver Bestandsschutz.
- Was besagt der passive Bestandsschutz? Eine bauliche Anlage, die genehmigungsfähig war und genehmigt wurde, bleibt von späteren Änderungen des Baurechts unberührt.
- Worum geht es bei dem aktiven Bestandsschutz? Es geht um die Erteilung einer Genehmigung für Änderungen, an einem nur noch (passiv) bestandsgeschützten Vorhaben.
- Welche Auffassungen werden zum Problem der Anerkennung des aktiven Bestandsschutzes vertreten? - aA: (+), sofern es sich um eine zeitliche, örtliche und sachliche Fortführung des vorhandenen Bestands handelt. - hM: (-)
- Was spricht für die Auffassung, die den aktiven Bestandsschutz bejaht? Art. 14 I GG.
- Was spricht für die Auffassung, die den aktiven Bestandsschutz verneint? Art. 100 GG; Gewaltenteilung.
- Was setzt eine Abrissverfügung voraus? - Formelle Illegalität - Materielle Illegalität
- Was heißt formelle Illegalität? Bauliche Anlage ist nicht genehmigt.
- Was heißt materielle Illegalität? Baulich Anlage ist nicht genehmigungsfähig.
- A bekommt eine Genehmigung für ein Haus. Die Baugenehmigung ist rechtswidrig, weil die bauliche Anlage eigentlich gegen das Bauplanungsrecht verstößt. Darf die Behörde den Abriss des errichteten Hauses verfügen? Nein, es liegt keine formelle Illegalität vor. Die Behörde müsste zunächst die Baugenehmigung zurücknehmen.
- Gelten für die Nutzungsuntersagung gem. § 80 I 2 LBauO M-V die gleichen Anforderungen wie für eine Abrissverfügung? MEINE ANTWORT: Nein, formelle Illegalität reicht aus.
- Charakterisiere § 58 I 2 LBauO M-V! § 58 I 2 LBauO M-V ist innerhalb der LBauO eine Generalklausel, aber spezieller als die polizeirechtliche Generalklausel.