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Baurecht (Fach) / Bauplanungsrecht (Lektion)

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  • Welche Rechtsnatur hat ein B-Plan? - Satzung, § 10 I BauGB- Rechtsverordnung, §§ 10 I, 246 V, II BauGB; § 3 I BauleitplanfestG.
  • Welche Folgen haben Fehler beim B-Plan? Nicht jeder Fehler führt zur Nichtigkeit, vgl. §§ 214, 215 BauGB.
  • Wie geht man gegen einen B-Plan vor? Normenkontrollverfahren vor dem OVG, § 47 VwGO.
  • In welchen zwei Schritten prüft man die Wirksamkeit eines B-Plans? 1. Formelle Voraussetzungen2. Materielle Voraussetzungen
  • In welchen drei Schritten prüft man die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines B-Plans? 1. Zuständigkeit2. Verfahren3. Form
  • Wer ist zuständig für den Erlass eines B-Plans? Die Gemeinde.
  • Welche Prüfungspunkte sind bei "Verfahren" anzusprechen? A:1. Ordnungsgemäßer Aufstellungsbeschluss, § 2 I 2 BauGB 2. Beteiligung der Öffentlichkeit, § 3 I BauGB 3. Weitere Beteiligung, §§ 3 II; 4 BauGB 4. Richtige Abwägung der Belange, § 2 III BauGB (5. Genehmigung, § 10 II BauGB) 6. Ordnungsgemäße Bekanntgabe, § 10 III BauGB
  • Was prüft man bei dem Prüfungspunkt "Richtige Abwägung der Belange"? Abwägungsfehler
  • Welche Prüfungspunkte können bei den materiellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines B-Plans anzusprechen sein? 1. Erforderlichkeit des B-Plans, § 1 III BauGB 2. Zulässiger Inhalt des B-Plans, § 9 I-VII BauGB 3. Entwicklungsgebot, § 8 II BauGB 4. Abwägungsgebot, § 1 VII BauGB
  • Erkläre das "Entwicklungsgebot"! Der B-Plan ist aus dem F-Plan zu entwickeln. Der B-Plan muss sich im Rahmen der Vorgaben des F-Plans bewegen.
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  • Welche Abwägungsfehler kennst Du? - Abwägungsausfall- Abwägungsdefizit- Abwägungsfehleinschätzung- Abwägungsdisproportionalität
  • Was bedeutet "Abwägungsausfall"? Ein "Abwägungsausfall" liegt vor, wenn überhaupt keine Abwägung der Belange stattgefunden hat.
  • Was bedeutet "Abwägungsdefizit"? Ein "Abwägungsdefizit" liegt vor, wenn nicht alle abwägungserheblichen Belange in die Abwägung eingestellt worden sind.
  • Was bedeutet "Abwägungsfehleinschätzung"? Eine "Abwägungsfehleinschätzung" liegt vor, wenn einzelne abwägungserhebliche Belange für sich genommen falsch gewichtet worden sind
  • Was bedeutet "Abwägungsdisproportionalität"? "Abwägungsdisproportionalität" liegt vor, wenn die abwägungserheblichen Belange im Verhältnis zu einander nicht zutreffend gewichtet worden sind.
  • Bei welchem Prüfungspunkt prüft man die "Abwägungsdisproportionalität"? Bei "Richtige Abwägung der Belange", § 2 III BauGB, oder "Abwägungsgebot", § 1 VII BauGB.
  • In welchen drei Schritten prüft man die Fehlerfolgen bei einem B-Plan? 1. Beachtlichkeit des Fehlers, § 214 I-III BauGB 2. Heilung durch ergänzendes Verfahren, § 214 IV BauGB 3. Heilung durch Zeitablauf, § 215 BauGB
  • Können Fehler gem. § 214 IV BauGB auch mit rückwirkender Kraft geheilt werden? Ja.
  • Welche Fehler sind einer Heilung durch ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 IV BauGB nicht zugänglich? Fehler, die nur durch Erlass eines gänzlich anderen B-Plans korrigiert werden können
  • Wann tritt gem. § 215 BauGB Heilung durch Zeitablauf ein Wenn der Fehler nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des B-Plans gerügt wird.
  • An welcher Stelle bei der Prüfung der Wirksamkeit eines B-Plans ist auf die Fehlerfolgen einzugehen? Bei dem jeweils festgestellten Fehler.
  • Welche bauplanungsrechtlichen Situationen kennt das BauGB? - Qualifizierter B-Plan- Einfacher B-Plan- Ungeplanter Innenbereich- Außenbereich
  • Charakterisiere den qualifizierten B-Plan! Ein qualifizierter B-Plan ist ein B-Plan, der die Mindestfestsetzungen des § 30 I BauGB enthält.
  • Nach welchen Vorschriften richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, wenn ein B-Plan die Mindestfestsetzungen des § 30 I BauGB nicht enthält? § 30 III BauGB i.V.m. § 34 oder § 35 BauGB.
  • Charakterisiere den unbeplanten Innenbereich! Es gibt keinen B-Plan, wohl aber einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil.
  • Wann liegt ein "im Zusammenhang bebauter Ortsteil" i.S.v. § 34 BauGB vor? Wenn die tatsächlich vorhandene Bebauung im Wesentlichen den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, wobei einzelne Baulücken unbeachtlich sind.
  • Charakterisiere den Außenbereich! Es gibt keinen B-Plan und auch keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil.
  • Welche Möglichkeiten gibt es für ein neues Vorhaben, im Bereich eines qualifizierten B-Plans zulässig zu sein? - Regelbebauung- Ausnahmebebauung- Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans (Dispens)
  • Wann ist ein Bauvorhaben als Regelbebauung zulässig? Wenn es den Festsetzungen des B-Plans entspricht, § 30 I BauGB; §§ 2-14 BauNVO (jeweils Abs. 2).
  • Welche Rolle spielt die BauNVO bei den Festsetzungen eines B-Plans? Bei Erlass des B-Plans kann die BauNVO in Bezug genommen werden. Dadurch werden die in Bezug genommenen Gebiete der BauNVO Bestandteil des B-Plans, § 1 III BauNVO.
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  • Nach welchen Vorschriften richtet sich die Ausnahmebebauung? MEINE ANTWORT: § 31 I BauGB; §§ 2-14 BauNVO (jeweils Abs. 3).
  • Was sind die Voraussetzungen für die Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans gem. § 31 II BauGB? - Befreiungsgrund- Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn
  • Wann und wo ist regelmäßig auf den Drittschutz einzugehen? Bei Rechtsbehelfen Dritter gegen eine dem Bauherren erteilte Baugenehmigung, und zwar bei "Klagebefugnis", "Widerspruchsbefugnis" bzw. "Antragsbefugnis".
  • Woraus ergibt sich im Falle der Regel- und der Ausnahmebebauung der Drittschutz? § 15 I 2 BauNVO ("unzumutbar").
  • Woraus ergibt sich im Falle der Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans der Drittschutz? § 31 II 2. Hs. BauGB ("nachbarliche Interessen").
  • Woraus ergibt sich der Drittschutz, wenn ein Vorhaben gänzlich unzulässig ist? Aus den Festsetzungen des B-Plans selbst.
  • Wie verhalten sich § 34 I und II BauGB zu einander? § 34 II BauGB ist lex specialis bzgl. der Art der Bebauung. § 34 I BauGB ist eine allgemeine Regel für die Art und das Maß der Bebauung.
  • Wann greift § 34 II BauGB? § 34 II BauGB regelt die Situation des "faktischen B-Plans", also den Fall, dass sich die Bebauung auch ohne Bebauungsplan so entwickelt hat wie bei Vorliegen eines B-Plans.
  • Wann ist ein Bauvorhaben nach § 34 II BauGB zulässig? Es gelten über § 34 II BauGB die gleichen Grundsätze wie bei Vorliegen eins B-Plans (Regelbebauung, Ausnahmebebauung, Befreiung).
  • Wann ist ein Bauvorhaben nach § 34 I BauGB zulässig? Wenn sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügt.
  • Was bedeutet "Einfügen" i.S.v. § 34 I BauGB? Aus dem Merkmal "Einfügen" folgt das "Harmoniegebot" (nicht: Identitätsgebot). Aus der vorhandenen Bebauung wird ein Oberbegriff gebildet, unter den das neue Vorhaben subsumierbar sein muss.
  • Woraus ergibt sich der Drittschutz im Falle des § 34 II BauGB? Wie bei Vorliegen eines qualifizierten B-Plans (§ 15 I 2 BauNVO; § 31 II 2. Hs. BauGB).
  • Woraus ergibt sich der Drittschutz im Falle des § 34 I BauGB? Aus dem Merkmal "Einfügen" in § 34 I BauGB.
  • Welche grundlegende Unterscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauvorhabens kann man im Außenbereich treffen? - Privilegierte Vorhaben, § 35 I BauGB- Sonstige Vorhaben, § 35 II BauGB
  • Wann ist ein privilegiertes Vorhaben zulässig? Wenn dem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
  • Wann ist ein sonstiges Vorhaben zulässig? Wenn das sonstige Vorhaben öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
  • Was ist der Unterschied zwischen "Entgegenstehen" gem. § 35 I BauGB und "Beeinträchtigen" gem. § 35 II BauGB? Bei "Entgegenstehen" ist, wenn ein öffentlicher Belang betroffen ist, noch eine Abwägung möglich, bei "Beeinträchtigen" nicht.
  • In welchen Fällen ist ein sonstiges Vorhaben zulässig, obwohl eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt? In den Fällen des § 35 IV BauGB ("begünstige Vorhaben").
  • Woraus ergibt sich bei den privilegierten Anlagen der Drittschutz? Für privilegierte Anlagen folgt der Drittschutz aus dem Wesen der Privilegierung, § 35 I BauG
  • Woraus ergibt sich der Drittschutz bei sonstigen Vorhaben? Es gibt einen Schutz vor den sonstigen Vorhaben für alle anderen Anlagen, § 35 II, III Nr. 3 BauGB ("schädliche Umwelteinwirkungen").