USt (Fach) / Klausur 2013 (Lektion)
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gemischte Nutzung Haus, Fahrtenbuch
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- UN-Eigenschaft bei Beteiligung an GmbH begründet keine UN-Eigenschaft, da zwar Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, Dividenden und andere Gewinnbeteiligungen jedoch nicht als ustliches Engelt iRd Leistungsaustauschs. gilt auch für Geschäftsführer Selbständige Vermietungstätigkeit ist unternehmerische Tätigkeit. UN umfasst gem 2 (1) S2 die Vermietung des.... Bei Erwerb gesamtes Grundstück vermietet: gesamtest GrdSt gehört zu UN-Vermögen GrdSt-Übertragung iR einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach 1 (1a) S2, tritt in die Rechtsstellung d. Veräußerers, daher automatisch keine Kleinunternehmerregelung GmbH ist als selbständige juristische Person UN isd 2 (1) S1u3, da sie mit der Tätigkeit als .....selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielt. Der Umfang d. UN's umfasst....Keine Kleinunternehmerin aufgrund ...
- Fahrzeugüberlassung an Gesellschafter-GF tauschähnlichner Umsatz gem 3 (12) S2 in Teilleistungen (13 (1) Nr1a S2u3) sonstige Leistung 9 (1) S1 => besteht in Überlassung für Privatfahrten u. für Fahrten zwischen Wohnung u. BS Gegenleistung besteht in nicht durch Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung Ort d. sonstigen Leistung: 3a (1) S1 (Ges.-GF ist nicht UN), aber bei Umsätzen, die nach dem 30.6.13 ausgeführt, nach 3a (3) S3 nach dem Empfänger => für langfristige Fahrzeugüberlassung => stbar u. stpfl. BMG: wg. Tausch 10 (2) S2 ivm (1) S1 (Wert d. nicht durch Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung, durch Gesamtkosten d. AG für Überlassung zu schätzen) 10 (4) AK d. Fahrzeugs auf BEZ zu verteilen zzgl. sonstige Kosten Netto = Kosten für Privatfahrten gesamt *(Anteil d. Fahrten zw. Wohnung und Betrieb und sonstigen Privatfahrten) daraus USt herausrechnen 13 (1) Nr1a S2u3 (Teilleistungen), entsteht nach 13 (1) Nr1a S1 m.Abl.d. Monate Feb-Dez VSt: Kfz wird zu 15% für Ausschlussumsätze verwendet. Abzug der VSt (von vorsteuerbelasteten Kosten) iHv 85% gem 15 (2) Nr1 u. (3), (4) Im Jahr d. erstmaligen Verwendung nur 10% Ausschlussumsätze => VSt-Berichtigung, da sich Verwendungsverhältnisse um 5% geändert haben Beginn BEZ gem 15a (1) S1 und Dauer gem 15a (1) und (5) UStG 5 J, Ende unter Berücksichtigung von 45 UStDV m.Abl.d. Da Änderung unter 10% und ant. Jahresbetrag unter 1.000 Euro, keine VSt-Berichtigung für das Jahr gem 44 (2) S1u2 UStDV
- Wohnungsüberlassung an Ges.GF sonstige Leistung tauschähnlicher Umsatz 3(12) S2 Ort d. Leistung nach Belegenheit d. GrdSt's 3a (3) Nr3 S1u2 a steuerbar und steuerfrei, da ohne Optionsmöglichkeit, 9 (1) BMG: Mindest-BMG iSd 10 (5) Nr1 u. (4) S1 Nr2 beachten wenn kein Wert gegeben, Werte nach 2 (4) S1 SvEV (ortsübliche Miete) gem 16 (1) als Teilleistung monatlich zu erklären
- Geschäftsveräußerung im Ganzen (hier: Grundstück) 1 (1a), Voraussetzungen siehe Richtlinien nicht steuerbar Erwerber tritt an Stelle des Veräußerers 1 (1a) S3 => 15a Korrektur trifft Erwerber Fall: Selbstgenutzte Wohnung, vor Veräußerung stpfl. Vermietet. Unterscheidung: unentgeltliche Wertabgabe gem 3 (9a) Nr1 oder (von 27 (16) Anwendung abhängig) Vorsteuerberichtigung wg 15 (1b) ivm 15a (6a) => da Erwerb nach dem 31.12.2010 Vorsteuerberichtigung
- Reihengeschäft Frankreich - Österreich - Deutschland Deutschland holt ab, einmal nach Österreich, einmal nach Deutschland D 2 innergem. Erwerbe isd 1 (1) Nr5 ivm 1a u. § 3d S1u2 1a prüfen: (1) Nr1: liegt igE vor, wenn ...aus Gebiet eines Mitgliedstaates (Frankfreich) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Österreich, Deutschland) gelangt. In vorliegendem Fall 3 (6) S5 (Reihengeschäft) prüfen (bew./ruhige Lieferung) beginnt Warenbewegung in anderem Mitgliedstaat u endet im Inland, ist nur der Erwerber isd 1a, an den Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt wird (1) Nr2a (1) Nr3a: Lieferung an Erwerber durch UN (Österreich) gg Entgelt im Rahmen seines UN's (dem des Österreichers), der kein Kleinunternehmer (1) Nr3b ist D gehört nicht zu den in (3) genannten Personenkreis Ort gem 3d S1u2 im Inland: Frankfreich nach Deutschland: Ende d. Beförderung in Deutschland Frankfreich nach Österreich (durch Deutschen gebracht): Ende d. Beförderung ist Österreich (Besteuerungsrecht), da der D mit seiner USt-Id Nr. auftritt, besteht in Deutschland Besteuerungsrecht gem 3d S2 [kein innergem. Dreiecksgeschäft isd 25b, da weder erster Lieferer noch erster Abnehmer befördert oder versendet] beide innergem Erwerbe sind steuerbar und stpf (kein 4b) 10 (1) S1u2 (BMG), 13 (1) Nr6 (Entstehung), 13a (1) Nr2 (Stschuldner) VSt: 3d S1: dem Grunde nach VSt-Abzug nach 15 (1) S1 Nr3, da aber für stfreie Vermietung scheidet VSt-Abzug der Höhe nach gem 15 (2) S1 Nr1 u (3) Nr1 3d S2(in Österreich): kein VSt-Abzug gem 15 (1) S1 Nr3 Berichtigung gem 17 (2) Nr4 ivm (1) S7 sobald nachgewiesen, dass innergem Ewerb in Österreich der Erwerbsbesteuerung unterworfen. 3 (6) S5, Reihengeschäft
- Innergemeinschaftliches Verbringen Innenumsatz steht innergemeinschaftlichem Erwerb gem 1 (1) Nr5 ivm 1a (2) gleich. Ort gem 3d S1, keine Steuerbefreiung aufgrund 4b BMG gem 10 (4) S1 Nr1 Entstehung: da nur pro-forma-Rechnung ausgestellt, gem 13 (1) Nr6 m. Abl. des folgenden Monats
- Parkettverlegen durch Tschechen Werkleistung isd 3 (4) u. (9) S1, da Parkett nicht selbst beschafft. Zurverfügungstellen d. Parketts an durch stpfl. ist nicht steuerbare Materialgestellung und nimmt nicht am Leistungsaustausch teil. Ort: 3a (3) Nr1 S1u2c bei Belegenheitsort d. Grundstücks steuerbar und mangels Steuerbefreiung gem 4b stpflichtig Tscheche ist UN isd 13b (7), übrige Voraussetzungen d. 13b (2) Nr1 erfüllt Nettorechnung gem 14a (5) (immer bei 13b zitieren!!!) VSt steht dem Grunde nach gem 15 (1) S1Nr4, aber nicht der Höhe nach gem 15 (2) S1 Nr1
- innergem. Erwerb u. Lieferung neuer Fahrzeuge 1b (Erwerb) und 2a (Lieferung) gem 1 (1) Nr5 steuerbar BMG: Nettokaufpreis Entstehung gem 13 (1) Nr7 Stschuldner Erwerber gem 13a (1) Nr2 Fahrzeugeinzelbesteuerung isd 16 (5a) Steueranmeldung gem 18 (5a)
- Preisausschreiben Roller Firma Roller erbringt Lieferung, die stbar u. stpflichtig ist VSt: kein VSt-Abzug, da bereits bei Bezug feststand, dass Roller für unentgeltliche Wertabgabe isd 3 (1b) S1 Nr3 (weder Geschenk von geringem Wert noch Warenmuster) vewendet wird (Abschn. 15.15 (1) UStAE)) Leistung an Gewinner = unentgeltliche Zuwendung gem 3 (1b) S1 Nr3 (da kein Leistungsaustausch) kein VSt-Abzug, da bei Bezug bereits kein VSt-Abzug => keine steuerbare unentgeltl. Wertabgabe gem3 (1b) S2
- Preisausschreiben Bücher Buchhandlung tätigt Lieferungen usw. (7%!) VSt-Abzug? keine unentgeltl Wertabgabe gem 3 (1b) S1 Nr3, da Geschenk von geringem Wert (Netto unter 35 Euro) => VSt-Abzug (falls Erwerb für unentgeltliche Lieferung genutzt, kein VSt-Abzug gem A 15.15 (1) S1 UStAE) VSt-Abzug nicht durch 15 (1a) ivm 4 (5) S1 Nr1 EStG ausgeschlossen, da nicht Geschenke, sondern Werbemaßnahmen VSt-Abzug noch fraglich, da GmbH auch steuerfreie Umsätze ausführt: Preisausschreiben aber nur für eine Sparte, die zum VSt-Abzug berechtigte Ausgangsumsätze bezog, s.d. VSt-Abzug durch 15 (2) bis (4) nicht eingeschränkt bzw. ausgeschlossen
- Preisausschreiben Rundflug Flugfirma erbringt sonstige Leistung 3 (9) S1 Ort gem 3a (2) Stbar und stpflichtig u zum VSt-Abzug berechtigt Fraglich, ob unentgeltliche Wertabgabe an Gewinner gem 3 (9a) vorliegt => da aus unternehmerischen Gründen, ist Wertabgabe nicht steuerbar, da 3 (9a) keine Parallelregelung zu 3 (1b) S1 kennt => keine unentgeltliche Wertabgabe => VSt-Abzug
- Gewinnausschreiben Zusammenfassung Elektro-Roller: unentgeltliche Wertabgabe an Gewinner isd 3 (1b) S1 Nr3 => kein Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug, da feststand, dass für unentgeltliche Wertabgabe da kein VSt-Abzug auch keine unentgeltliche Wertabgabe gem 3 (1b) S1 Nr3 => unentgl. Wertabgabe an Gewinner => kein VSt-Abzug => keine unentgl. Wertabgabe Bücher: keine unentgeltliche Wertabgabe gem 3 (1b) S1 Nr3, da Geschenk von geringem Wert => VSt-Abzug möglich (kein Verbot durch 15 (1a), da keine Geschenke isd 4 (5) S1 Nr1, sondern Werbemaßnahmen) => keine unentgeltliche Wertabgabe => VSt-Abzug möglich Rundflug: sonstige Leistung unentgeltliche Wertabgabe gem 3 (9a), jedoch aus unternehmerischen Gründen => unentgeltliche Wertabgabe nicht steuerbar, da 3 (9a) keine Parallelregelung zu 3 (1b) S1 Nr3 kennt GmbH kann VSt-Abzug bei ordnungsgemäßer Rgstellung durchführen
- Allgemeines Vorgehen bei Vermietung Steuerbarkeit d. Vermietungsumsätze: - sL gem 3 (9) S1 iFv Teilleistungen gem 13 (1)a S2u3 - Ort gem 3a (3) Nr1a => stbar Steuerbefreiung/Option: - langfr. Vermietung gem 4 Nr12 S1a stfrei => Option bei einzelnen Wohnungen prüfen (zunächst vor Übertragung) BMG: Aufteilung in stpfl. u. in nicht stpflichtige Vermietung... Übertragung: - Lieferung gem 3 (1) u. oft tauschähnlicher Umsatz z.B. gegen Anteile gem 3 (12) S2 - meist Geschäftsveräußerung im Ganzen gem 1 (1a) => n.stbar, jedoch tritt Erwerber gem 1 (1a) S3 in Fußstapfen d. Veräußerers => Folgen d. 15a Korrektur 15a-Korrektur - urspr. Verwendungsverhältnisse stpflichtig errechnen gem 15 (1) S1 Nr1, (2) Nr1 u. (4) - aktuelle Vewendungsverhältnisse in dem jeweiligen Jahr => m2*Monate/(Gesamtm2*12) => bei Reparatur ist meist Verwendungsabsicht schon da
