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Umsatzsteuer (Fach) / Besonderheiten (Lektion)

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  • PKW: 30% private Nutzung, 70% unternehmerische Nutzung, davon 30% für die Ausführung steuerfreier Umsätze USt-Beurteilung? Jahr der Anschaffung 1. Für den unternehmerisch genutzten Teil (100%) kann gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 die VSt abgezogen werden.  Für 30%, die  zur Ausführung steuerfreier Umsätze genutzt werden, gilt der Auschluss des VSt-Abzugs gem. § 15 (2) UStG 2. Für die unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 (9a) UStG (30%) ist die Vorsteuer abzugsfähig und nicht ausgeschlossen Folgejahr Prüfung, ob eine Änderung der Verhältnisse gem. § 15a UStG vorliegt.  
  • Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates an eine Betriebsstätte eines dt. Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat. Das deutschen Unternehmen gibt seine deutsche USt-ID Nr. an. USt-Beurteilung? 1. Der dt. Unternehmer tätigt 2 Innergemeinschaftliche Erwerbe. 1.1 Ort gem.  § 3d S. 1 ist in Österreich 1.2 Ort gem. § 3d S. 2 Deutschland 2. Folge:  2.1 Erwerbsteuer in Österreich und Vorsteuerabzug in Österreich 2.2 Erwerbsteuer in Deutschland, aber kein Vorsteuerabzug 3. Wenn Nachweis der Besteuerung in Österreich, Berichtigung der Erwerbsbesteuerung gem. § 17 (2) Nr. 4 i.V.m. (1) S. 7 UStG. 
  • Geschäftsveräußerung § 1 (1a) UStG Voraussetzungen: Ein Unternehmen oder zumindest ein für sich genommen lebensfähiger Teil des Unternehmens wird im Ganzen (mit allen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen) vom bisherigen Unternehmer an einen neuen/anderen Unternehmer übereignet, und zwar entgeltlich, Teilentgeltlich oder unentgeltlich und der Erwerber führt die bisher vom Veräußerer ausgeübte Tätigkeit fort.  RF: Übereignung ist nicht steuerbar, § 1 (1) Nr. 1, da Geschäftsveäußerung gem. § 1 (1a) Wird USt in der Rechnung ausgewiesen, liegt ein Fall des § 14c (1) vor Der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers, insbesondere im Hinblick auf § 15a Ggf. ausgeübte Optionen gem. § 19 (2) und § 24 (4) UStG gehen auf den Erwerber über. 
  • Umsatzsteuerlagerregelung § 4 Nr. 4a UStG Anlage 1 zum UStG enthält eine Liste Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung i.S.d. § 4 Nr. 4a S. 1 Bst. a UStG unterliegen können. 1. UN A verkauft Waren der Anlage 1 an UN B, der ein Umsatzsteuerlager unterhält. Es handelt sich dabei um eine Lieferung, die gem. § 4 Nr. 4a Bst. a UStG steuerfrei ist.  2. UN B verkauft die Waren an UN C. Auch dieses Lieferung ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 4a UStG solange die Ware im Umsatzsteuerlager verbleibt.  3. Erst im Zeitpunkt der Auslagerung wird die bislang steuerfreie Lieferung von UN B an UC steuerpflichtig. Die Steuer entsteht gem. § 13 (1) Nr. 9 UStG mit Ablauf des VAZ in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird. Steuerschuldner ist gem. § 13a (1) Nr. 6 UStG der Auslagerer, also derjenige der die Wäre aus dem Lager befördert oder abholt.
  • Wohnungseigentümergemeinschaft § 4 Nr. 13 UStG (A4.13) Mehrparteieinhaus, also sog. Wohnungseigentümer kauft Heizöl. Besteht für die einzelnen Wohnungseigentümer der Vorsteuerabzug? 1. Die Eigentümer können die Vorsteuer nicht geltend machen, da sie nicht Leistungsempfänger sind.  2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Vorsteuer abziehen, wenn sie selbst steuerbare und steuerpflichtige Umsätze tätigt. Prüfung: -Die WEG tätigt eine Lieferung gem. § 3 (1) in Form von Wärme -Das Entgeld besteht in den Umlagen der Mieter -Ort ist gem. § 3G (2) dort, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt - Die WEG ist Unternehmer gem. § 2 (1) S. 3 UStG -der Rahmen des Untemehmens liegt u.a. in der Lieferung von Wärme Die WEG tätigt somit steuerbare Umsätze die grds. gem. § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei sind.  Es besteht die Möglichkeit zur Option gem. § 9 (1) UStG, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist auch § 9 (2) zu prüfen.  Für die somit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen besteht der Vorsteuerabzug. 
  • Factoring A 2.4 (3) Darunter versteht man die Abtretung von Forderungen, um die Liquidität zu verbessern. 1. UN A tätigt eine Lieferung/sonstige Leistung an UN B und erzielt daraus eine Forderung. 2. UN A tritt diese Forderung an den Factor (z.B. Bank) ab. Dabei handelt es sich nicht um eine Leistung. 3. Der Factor zieht die Forderung ein. Er tätigt somit eine sonstige Leistung gem. § 3 (9) UStG an A. BMG ist dabei die Differenz zwischen der ursprünglichen Forderung und dem Preis zu dem der Factor die Forderung kauft. 
  • Dienstleistungskommission § 3 (11) UStG Der Vermittler (z.B. Spediteure) handelt im eigenen Namen für fremde Rechnung. Rechtsfolgen der Dienstleistungskommission? Der Spediteuer (Vermittler) wird beauftragt eine Ware zu befördern. Er beauftragt wiederum einen Frachtführer.  1. Der Frachtführer erbringt eine sonstige Leistung gem. § 3 (9) (Beförderungsleistung) an den Spediteur.  2. Der Spediteur erbringt eine Dienstleistungskommission gem. § 3 (11) in Form der Leistungseinkaufskommission. 
  • Ort der sonstigen Leistung des Messebetreibers an die Messaussteller Der Messebetreiber tätigt eine sonstige Leistung gg Entgelt. Liegt die Leistung nur in der Gestellung des Messestandes, bestimmt Sicht der Ort nach § 3a (3) Nr. 1 Bst. a) UStG (Belegenheitsort).   Handelt es sich jedoch um eine Veranstaltungsleistung (A 3a.4 (2)), bestimmt sich der Ort grds. nach § 3a (2), wenn die Veranstaltungsleistung jedoch im Drittland ausgeführt wird, bestimmt sich der Ort nach § 3a (8), also dort, wo die Leistung ausgeführt wird.  Wenn an Privat, Ort gem. § 3a (3) Nr. 3 UStG. 
  • Vorsteuerabzug bei steuerfrei und Steuerpflichtigen Gebäuden Erhaltungsaufwand (auch wenn nach ESt nachträgliche AK) Wie ist die Vorsteuer zu behandeln? 1. Direkte Zuordnung nicht möglich: Aufteilung der Vorsteuer nach der Nutzfläche gem. § 15 (4) S. 3 UStG 2. Direkte Zuordnung möglich: Keine Anwendung des § 15 (4), direkte Zuordnung zu den Ausgangsumsätzen des betroffenen Gebäudes. A 15.17 (8) UStAE
  • Vorsteuerabzug bei steuerfrei und steuerpflichtig genutzten Gebäuden Erstmalige AK/HK oder nachträgliche AK/HK Behandlung der Vorsteuer? Aufteilung der Vorsteuerbeträge gem.§ 15 (4) S. 3 nach Nutzenflächenschlüssel, A 15.17 (7).  Bei dem WG handelt es sich um ein eigenständiges Aufteilungsobjekt sowie um ein eigenes Berichtigungsobjekt gem. § 15a UStG. 
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  • Abziehbarkeit gem. § 15 (1a) UStG Der UN hat eine Yacht, die er insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat. Nutzung erfolgt a) zu Repräsentationszwecken an Geschäftsfreunde b) zu Vermietungszwecken a) VSt ist nicht abzugsfähig gem. § 15 (1a) S. 1 i.V.m. § 4 (5) S. 1 Nr. 4; bei einer Veräußerung als Hilfsumsatz wäre dieses gem. § 4 Nr. 28 steuerfrei.  b) grds. wie a) aber da die Yacht zu Vermietungszwecken genutzt wird, greift § 4 (5) S. 2 EStG. Somit ist die Vorsteuer abzugsfähig. Bei einer privaten Nutzung handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe, § 3 (9a) Nr. 1. 
  • Unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 (9a) Was ist dafür Voraussetzung? Damit eine unentgeltliche Wertabgabe gem.  3 (9a) erfüllt ist, kommt es darauf an, ob die unternehmerische Nutzung zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. D.h. bei ausschließlich steuerfreier unternehmerischer Nutzung liegt keine unentgeltliche Wertabgabe für die private Nutzung vor. 
  • Wann entsteht der Vorsteuerabzug gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 UStG? Mit dem Kauf (Ausführung der Leistung) entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, § 15 (1) S. 1 Nr. 1 UStG. Die Verhältnisse an diesem Tag sind maßgeblich für die Beurteilung des Ausschlusses gem. § 15 (1b)-(4). Wenn sich danach die Verhältnisses ändern ist § 15a UStG anzuwenden. 
  • Private KFZ-Nutzung 500 § 15/2 4 Möglichkeiten (2x Leistungsaustausch u. 2 x unentgeltliche Wertabgabe) a) im Leistungsaustausch: Private PKW Nutzung durch Personal Beim tauschähnlichen Umsatz gem. § 3 (12) S. 2 ermittelt sich die BMG gem. § 10 (2) S. 2 und S. 3 i.V.m. (1) S. 1 und S. 2, also nach dem Wert des hingegebenen Umsatzes. 1. Fahrtenbuch/sachgerechte Schätzung 2. 1 % - Regelung b) als unentgeltliche Wertabgabe  Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich gem. § 10 (4) S. 1 Nr. 2, (4) S. 2 USt nach den entstandenen Kosten soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.  3. Fahrtenbuch/sachgerechte Schätzung  4. 1 % - Regelung  Besonderheiten:  1.Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören nur für den EU zur unternehmerischen Verwendung.  2. Bei der 1%-Regelung im Rahmen der Überlassung an Arbeitnehmer wird kein Abschlag von 20% für nicht mit Vorsteuer belastete Aufwendungen genommen. Der errechnete Wert aus 1%-Regelung (1% x BLP x Monate), Fahren Wohnung-Betrieb (0,03% x BLP x Monate) zzgl. Familienheimfahrten (0,002% x BLP x Fahrten) ist ein Bruttowert, d.h., die USt  ist herauszurechnen.