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Umsatzsteuer (Fach) / Organschaft (Lektion)
Organschaft
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- Organschaft § 2 (2) Nr. 2 UStG Ähnlich wie Ertragssteuerliche Betriebsaufspaltung Voraussetzungen 1. ein Unternehmer als Organträger (jeder Unternehmer) 2. eine juristische Person als Organgesellschaft (nur jur. Pers. des priv. Rechts) 3. eine sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ergebende Eingliederung der juristischen Person in das Unternehmen des Organträgers, die finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Art sein muss.
- Finanzielle Eingliederung Entscheidende Mehrheit der Stimmrechtsbeteiligung in der Gesellschaftsversammlung der Organggesellschaft, >50%
- Wirtschaftlich Eingliederung Grundsätzlich enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft; die Beteiligung an der Organgesellschaft muss beim Organträger zum unternehmerischen Bereich gehören. A 2.8 (6) UStAE
- Organisatorische Eingliederung Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger wird in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen. A 2.8 (7) UStAE
- Rechtsfolgen der Organschaft 1. Organträger ist bei (inländischen) Organschaft der einzige Untenehmer; die Organgesellschaft ist nichtselbständig und gehört zum Rahmen des Unternehmens des Organträges. 2. Inländische Vorgänge zwischen Organträger und Organgesellschaft sind nicht steuerbare Innenleistungen, § 2 (2) Nr. 2 UStG. 3. Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener USt stellen weder einen Fall des § 14c (1) UStG noch § 14c (2) UStG dar, A 14.1 (4) UStAE Beachte: Die Wirkung der Organgesellschaft ist gem. § 2 (2) Nr. 2 S. 2 UStG auf das Inland beschränkt.
- Varianten der Organschaft 1. OT liefert an OG in Paris: Innergem. Lieferung, keine Innenleistung 2. OT liefert an Betriebsstätte der OG im Inland: nicht steuerbare Innenleistung 3. OT lieft an eigene Betriebsstätte in Drittland: Rechtsgeschäftsloses Verbringen, Innenumsatz 4. OT liefert an Betriebsstätte der OG in Drittland: Ausfuhrliefung 5. OT liefert an eigene Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet: IG Verbringen
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