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AO (Fach) / Vollstreckung (Lektion)
Vollstreckung
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- Vollstreckung §§ 249 - 254 AO Die Vollstreckungsmaßnahme ist nur dann nichtig, i.S.v. § 125 (1) AO, wenn ein funktionell unzuständiges Vollstreckungsorgan handelt. Ansonsten lediglich rechtswidrig. Prüfungsschritte: 1. Wirksamer VwA, keine ADV §§ 249, 251 2. Fälligkeit § 254 (1) S. 1 Hs. 1: § 220 i.V.m. § 36 (4) S. 1 EStG oder § 18 (4) S. 1 UStG 3. Leistungsgebot § 254 (1) S. 1 Hs. 2: Zahlungsaufforderung 4. Vollstreckungsschonfrist § 254 (1) S. 1 Hs. 3: eine Woche
- Vollstreckung durch Pfändung §§ 281 ff. AO Fehlt es an den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen und vollstreckt der Vollziehungsbeamte dennoch, sind die Maßnahmen (Pfändungen) zwar rechtswidrig aber nicht nichtig gem. § 125 (1) AO. 1. Art der Pfändung § 286 (2) Wegnahme/Mitnahme Anbringung Pfandsiegel etc. 2. Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners § 286 (1) 3. Besondere Gründe für Unzulässigkeit der Pfändung Verbot der Überpfändung § 281 (2) Verbot der fruchtlosen Pfändung § 281 (3) Unpfändbarkeit gem. § 295 i.V.m. 811 ZPO
- Vollstreckung 1. Prüfung allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen §§ 249-254 AO 2. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen 2.1 Vollstreckung in beweglichen Sachen erfolgt durch Vollziehungsbeamte, § 285 (1) 2.2 Vollstreckung wird ausgeführt durch Pfändung § 286 (1) in Form a) der Anlegung eines Pfandsiegels § 286 (2) b) der Wegnahme § 286 (2) 3. Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners § 286 (1)
- Aufteilung einer Gesamtschuld §§ 268ff. AO Verfahren: 1. Antrag §§ 268, 269 2. Aufteilungsgegenstand = rückständige Steuer §§ 270, 276 3. Rechtsnachfolge des § 278: Beschränkung der Vollstreckung auf den jeweils auf den Ehegatten aufgeteilten Betrag 4. Aufteilungsbescheid § 279 5. Aufteilungsmaßstab § 270 = fiktive Einzelveranlagung 6. Besonderer Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen, § 273 a) Änderung einer Steuerfestsetzung b) Steuernachforderung c) bisher festgesetzte Steuer ist bereits getilgt
- Zwangsgeld §§ 329 ff. AO 1. Androhung, Voraussetzungen gem. § 332 AO 2. Festsetzung § 333 AO, Voraussetzungen: 2.1 die Androhungsverfügung muss wirksam und ihre Vollziehung darf nicht nach § 361 AO, § 69 FGO ausgesetzt sein 2.2 die in der Androhung für die Erfüllung der Verpflichtung bestimmte Frist muss abgelaufen sein 2.3 die im durchzusetzenden VwA geforderte Handlung ist nicht vorgenommen worden, § 333 AO 2.4 außerdem muss das Zwangsmittel innerhalb angemessener Frist festgesetzt werden. Wird die Festsetzung zu lange verzögert, kann der Steuerpflichtige annehmen, dass das Finanzamt die Androhungsverfügung nicht durchsetzen wird.
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