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Bewertung 2014 (Fach) / ErbSt (Lektion)
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- § 2 ErbStG persönliche Steuerpflicht = Steuersubjekt
- § 2 ErbStG persönliche Steuerpflicht = Steuersubjekt Abs 1 Nr. 1 und 2 : unbeschränkte Steuerpflicht Abs 1 Nr. 3 : beschränkte Steuerpflicht Abs. 3 : optionale unbeschränkte Steuerpflicht
- § 21 ErbStG Anrechnung ausländischer Steuer Voraussetzungen: Antrag des Steuerpflichtigen unbeschränkte Steuerpflicht kein DBA ausländische Steuer entspricht inländischer ErbSt ausl. Steuer wurde für Auslandsvermögen festgesetzt, gezahlt und unterliegt keinem Ermäßigungsanspruch Anrechnung ausländischer Steuer nur bis zur Höhe der inländischen Steuer (soweit diese auf Auslandsvermögen entfällt)
- § 1 ErbStG Sachliche Steuerpflicht 4 Tatbestände: Erwerb von Todes wegen Schenkung unter Lebenden Zweckzuwendungen Vermögen einer Familienstiftung
- Nachlassverbindlichkeiten Nach § 10 (1) Satz 2 ErbStG sind abzugsfähige Nachlassverbl. vom Vermögensanfall abzuziehen: § 10 (5) Nr. 1: Erblasserschulden (Bank- Steuerschulden) Nr. 2: Erbfallschulden (Vermächtnislast, geltend gemachte Pflichtteilsschulden) Nr. 3: Erbfallkosten (Beerdigung, Grabdenkmal, Grabpflege (VVF 9,3), ...) mindestens Pauschbetrag Nr. 3 Satz 2 von 10.300,-- (Kistenpauschale) ggf. eingeschränkter Abzug nach § 10 (6), soweit Verblk. in wirtschaftl. Zusammenhang mit steuerfrei erworbenem Vermögensgegenständen steht!
- Einkommensteuerschulden des Erblassers Abziehbar als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 (5) Nr. 1 ErbStG ebenso: Kirchensteuer und SolZ
- Beschränkung des Abzug von Schulden und Lasten Schulden und Lasten, die in wirtschaftl Zusammenhang mit ganz oder teilweise steuerfrei erworbenen VG stehen sind nur in Höhe des steuerpflichtigen Teils abzugsfähig, § 10 (6) S. 3,4,5 ErbStG wichtig: § 10 (6) wird nicht ausgelöst bei § 13 (1) Nr. 1 ErbStG (pauschale Freibeträge)
- Steuerklassen § 15 ErbStG. Folge: Steuersätze gem § 19 ErbStG
- Persönliche Freibeträge § 16 ErbStG wichtig: Mehrere Schenker an einen Erwerber: mehrere Freibeträge! Jede Schenkung einzeln zu beurteilen.
- Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG Sind nicht steuerbare Versorgungbezüge vorhanden? Wenn ja ist der Freibetrag um deren Kapitalwert zu kürzen. vgl. zur Einordnung R E 17 (1) ErbStR
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- Vertrag zugunsten Dritter keine Teil des Nachlasses, gilt aber gem. § 3 (1) Nr. 4 als Erwerb von Todes wegen. Unmittelbarer Erwerb gem. § 328,331 BGB.
- Härteausgleich § 19 (3) ErbStG: Höchstbetragsbegrenzung vgl. H E 19 (Tabelle der maßgebenden... ) ErbStH Steuerpflichtiger Erwerb < oder = Grenzwert lt. Tabelle Härteausgleich erforderlich und zu berechnen!!
- Familienheim (Steuerbefreiung) § 13 (1) (Unentgeltliche Übertragung des Familienheims) Nr. 4a : Zuwendung unter Lebenden - an Ehegatten - keine Bindungsfrist, keine Größenbegrenzung Nr. 4b : von Todes wegen - an Ehegatten - Behaltens-/Selbstnutzungsfrist 10 Jahre, keine Größenbegrenzung Nr. 4c : von Todes wegen - an Kinder - Behaltens-/Selbstnutzungsfrist 10 Jahre, Begrenzung auf 200m2 (max. 200m2 steuerfrei abziehbar) Wichtig: Mit dem (anteilig) steuerfreiem Familienheim in wirtschaftl. Zshg. stehende Nachlassverbindlichkeiten sind insoweit nicht abzugsfähig!
- Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke § 13 c ErbStG (vermietet bedeutet entgeltlich, auch verbillligt; aber nicht unentgeltlich) Ansatz mit 90% (Abschlag 10%) des Wertes, wenn: zu Wohnzwecken vermietet im Inland, EU, EWR belegen nicht begünstigtes Vermögen iSd §§ 13a, 13b ErbStG Insoweit eingeschränkter Schuldenabzug § 10 (6) S. 5 ErbStG!
- Prüfreihenfolge begünstiges BV, LuF sowie Anteile an KapG Bewertung (§ 11 (2) BewG: vereinfachtes EWV, Substanzwert) Prüfung Begünstigung § 13b (1) Nr. 1 - 3 : begünstigungsfähiges Vermögen Prüfung schädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b (2) S.1,4,6) Ausscheiden von jungem Verw.Vermögen §§ 13a, 13b (2) S. 3,7 in voller Höhe, ggf. §13c möglich = verbleibendes begünstigtes Vermögen Abzug Verschonungsabschlag §13b (4), §13a (1) S.1 idR 85% ggf. Abzug gleitender Abzugbetrag §13a (2) = steuerpflichtiger Teil des begünstigten Vermögens + junges Verw.Verm. = insgesamt steuerpflichtiges Vermögen
- Entlastungsbetrag für begünstigtes :Vermögen nach § 19a Begünstiges Vermögen (Vermögen, nicht unter §13b (4) fallend iSv §13b (1) natürliche Person der Stkl 2 oder 3 Entlastungsbetrag ist abzuziehen