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AO (Fach) / Steuerstrafrecht (Lektion)
Steuerstrafrecht
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- Steuerhinterziehung § 370 AO (Steuerstraftat) Voraussetzungen 1. Tatbestandsmäßigkeit a) objektiver Tatbestand: § 370 (1) Nr. 1: unrichtige oder unvollständige Angaben machen (Handlung) Nr. 2 pflichtwidrig Finanzbehörde in Unkenntnis lassen = tatbestandlicher Erfolg: Steuerverkürzung oder Steuervorteil i.S. § 370 (4) S. 1 und 2 b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, Steuerverkürzung ist gewollt oder wird mindestens in Kauf genommen 2. Rechtswidrigkeit: Die Verwirklichung des Tatbestandes indiziert die Rechtswidrigkeit Ausnahme: Notwehr 3. Schuld: vorwerfbare innere Einstellung Ausnahme: Schwachsinn
- Steuerstraftat z.B. Steuerhinterziehung gem. § 370 AO Unterscheidung zwischen 1. Beurteilung Steuerstraftat: Kompensationsverbot gem. § 370 (4) S. 3 AO 2. Verfahrensrechtliche Beurteilung (Steuerfestsetzung): § 370 (4) S. 3 AO (Kompensationsverbot) gilt nicht für die Steuerfestsetzung.
- Strafverfolgungsverjährung der Steuerhinterziehung In Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist gem. § 169 (2) S. 2 AO 10 Jahre (das gilt nur für die hinterzogenen Steuern). Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung ist von der steuerlichen Festsetzungsfrist losgelöst. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung richtet sich grds. nach § 369 (2) AO i.V.m. §§ 78 bis 78c StGB. Beginn: tatsächlicher Eintritt des Taterfolgs Dauer: grds. 5 Jahre, in schweren Fällen 10 Jahre Ende: durch Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem, § 369 (2) i.V.m. § 78c (3) S. 1 StGB. Aber max. 20 Jahre
- Strafbefreiende Selbstanzeige § 371 AO Voraussetzungen 1. Vollständigkeit gem. § 371 (1) AO -horizontale Vollständigkeit: sämtliche Angaben des betroffenen Jahres müssen nachgeholt werden -vertikale Vollständigkeit: diese Nachholung hat für alle Zeiträume zu erfolgen, für die die strafrechtliche Verjährung noch nicht eingetreten ist
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