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Einführung in das Völkerrecht (Fach) / Grundregeln der Internationalen Beziehungen (Lektion)

Grundregeln der Internationalen Beziehungen

Diese Lektion wurde von jessica_oppel erstellt.

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  • Was heißt System der kollektiven Sicherheit der Vereinten Nationen? -        Es gibt 5 Grundregeln internationaler Beziehungen. ·       Das Gewaltverbot ·       Das Interventionsverbot ·       Die friedliche Streitbeilegung ·       Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ·       Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten -        Es gibt nur 2 Ausnahmen vom Gewaltverbot ·       Gewaltanwendung bei Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung ·       Zwangsmaßnahme des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen -        Im System der kollektiven Sicherheit der Vereinten Nationen sind die Mitglieder verpflichtet gegen Friedensstörer in den eigenen Reihen vorzugehen. -        Der Sicherheitsrat kann dabei Mitgliedstaaten zur Gewaltanwendung gegen Friedensstörer in den eigenen Reihen ermächtigen (der Sicherheitsrat hat keine eigenen Truppen) -        Dies nicht nur beim Angriff eines Staates gegen einen anderen Staat, sondern auch, wenn ein Staat seiner Schutzverantwortung gegenüber der eigenen Bevölkerung (responsibility to protect) nicht nachkommt. -        Der Sicherheitsrat kann auch nicht-militärische Maßnahmen, wie Wirtschaftssanktionen, verhängen und bei Zustimmung aller Streitparteien aufgrund der implied powers Lehre auch zu PKOs ermächtigen. -        Der Sicherheitsrat besteht aus 5 ständigen Mitgliedern und 10 nicht-ständigen Mitgliedern -        Die nicht-ständigen Mitflieder werden alle 2 Jahre neu gewählt. -        Zumindest 9 von 15 Mitgliedern müssen einer Maßnahme zustimmen. -        Jedes der 5 ständigen Mitglieder (China, Russland, England, USA, Frankreich) hat ein Vetorecht und kann so Beschlüsse verhindern. Stimmenthaltung ist KEIN Veto.
  • Unter welchen Voraussetzungen ist die Anwendung militärischer Gewalt zulässig? -        Das in Art. 2 Abs 4 der SVN normierte Gewaltverbot enthält im Wesentlichen zwei Ausnahmen: ·       Selbstverteidigung Art 51 der SVN gestattet individuelle und kollektive Selbstverteidigung, dofern ein bewaffneter Angriff erfolgt. Bei unmittelbar bevorstehenden Angriffen dürfte auch Präventivnotwehr zulässig sein. Die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sind einzuhalten. ·       Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrates Bei Vorliegen einer Bedrohung des Weltfriedens kann der Sicherheitsrat nach Kapitel VII SVN nicht-militärische und militärische Zwangsmaßnahmen beschließen.
  • Was bedeutet: Im internationalen Recht gibt es ein umfassendes Gewaltverbot? -        Zweck des Gewaltverbots: ·       Rüstungskontrolle, dh Beseitigung oder Verringerung der Zahl von Waffen ·       Tatbestandsbeschränkung, dh Situation, in denen die Gewaltanwendung gestattet ist, soll beschränkt werden. ·       Kriegsrecht, dh Begrenzung der Mittel, die man im Krieg einsetzen darf. -        Früher: Briand-Kellog-Pakt 1928: Verzicht auf den Krieg als Werkzeug staatlicher Politik. Dieser Vertrag sah aber keine wirksamen Sanktionen für den Fall seiner Verletzung vor. -        Inhalt des Gewaltverbots der Vereinten Nationen gem Art 2 Abs 4 SVN: ·       Untersagt nicht nur Krieg (animus belli gerendi), sondern überhaupt die Gewaltanwendung ·       Androhung von Gewalt untersagt ·       Durchsetzung im System der kollektiven Sicherheit -        Ausnahmen vom Gewaltverbot: ·       Selbstverteidigung gem Art 51 SVN ·       Als Zwangsmaßnahme des Sicherheitsrates nach dem Kap VII derSVN
  • Das Interventionsverbot Auch unterhalb der Schwelle der Gewaltanwendung ist den Staaten rechtswidriger Druck und Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten untersagt. Die Abgrenzung zwischen erlaubter Einflussnahme und rechtswidriger Intervention ist allerdings schwierig. Das Einwirken auf andere Staaten, um diese zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen zu bewegen, ist jedenfalls zulässig.  Dies gilt insbesondere in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien, vor allem auch hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte.
  • Gibt es ein Gebot der friedlichen Streitbeilegung im Völkerrecht? -        Das ist neben dem Gewaltverbot, dem Interventionsverbot, dem Selbstbestimmungsrecht der Völker und dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten eine der 5 Grundregeln internationaler Beziehungen. -        Die Methoden der Friedlichen Streitbeilegung sind: ·       Verhandlungen: Dabei bleiben die Streitparteien unter sich. Problem ist, dass der Stärkere dem Schwächeren nachteilige Lösungen aufzwingen wird. ·       Gute Dienste: Ein Dritter bietet den Streitparteien einen Verhandlungsort oder Kommunikationskanäle an ·       Untersuchung: Dabei werden strittige Tatsachenfragen geklärt ·       Vermittlung: Ein Vermittler unterbreitet Vorschläge. Diese Vorschläge sind für die Streitparteien aber nicht rechtlich bindend. ·       Vergleich, Ausgleich, Schlichtung: Dabei werden Fakten geklärt und es wird vermittelt. ·       Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren: Es wird dabei eine verbindliche Entscheidung gefällt. Entscheidungsgrundlage ist das zwischen den Parteien geltende Völkerrecht. ·       Siehe oben: Gerichte und Schiedsgerichte! -        Bei allen Verfahren der friedlichen Streitbeilegung ist Voraussetzung, dass ALLE Streitparteien einer dieser Methoden zustimmen.
  • Welche Definitionen des Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts wurden im Laufe der Zeit entwickelt? -        Nach dem „uti-possidetis“-Prinzip sind jene Menschen, die innerhalb von Grenzen (auch Gliedstaaten) leben, als Volk zu qualifizieren. ·       Vorteil: Zersplitterung wird verhindert ·       Nachteil: Durch Grenzen können neue Minderheiten entstehen Nach traditioneller Auffassung handelt es sich bei einem Volk um Menschen, die gemeinsame ethnische und kulturelle Merkmale aufweisen und den Willen haben, als Volk aufzutreten.
  • Wozu berechtigt das Selbstbestimmungsrecht? -        Völker sollen ihre politische, rechtliche, wirtschafltiche und kulturelle Ordnung frei, ohne Einmischung von außen, wählen und auch ändern dürfen (= innere Selbstbestimmung) -        Völker haben Anspruch auf Errichtung eines eigenen Staates (= äußere Selbstbestimmung) è Das ist aber strittig.
  • Wer ist Träger des Selbstbestimmungsrechts und wo ist es verankert? -        Die Völker sind Träger des Selbstbestimmungsrechts -        Es ergibt sich aus: ·        Art 1 Abs2 SVN ·       Art 55 SVN ·       Den Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen ·       Art 1 der beiden UN-Menschenrechtspakte 1966  
  • Die Verankerung der Menschenrechte im Völkerrecht: -        Bis zum 2. Weltkrieg galt der Schutz der Menschenrechte im Wesentlichen als eine innerstaatliche Angelegenheit. -        Die miesten Verfassungen enthielten einen Grundrechtskatalog, und in vielen Staaten konnten diese subjektiven öffentlichen Rechte auch vor den ordentlichen Gerichten oder speziellen Gerichten gegenüber staatlichen Behörden durchgesetzt werden. -        Auch bei den gravierendsten Verletzungen der Menschenrechte waren Maßnahmen gegen den verletzenden Staat aus Gründen der staatlichen Souveränität nicht erlaubt. (außer zum Schutz eigener Staatsbürger) -        Dies änderte sich aufgrund des Nazi-Holocaust grundlegend. -        Die Satzung der Vereinten Nationen proklamierte folglich die Achtung der Menschenrechte neben der Friedenssicherung und der Entwicklungszusammenarbeit als eines der Hauptziele der Weltorganisation. -        Im Rahmen der VN gab es die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948, sowie zwei Menschenrechtspakte 1966. -        Hier wurden die beiden „Generationen“ im Detail vertraglich abgesichert. -        Es gab auch Verträge zum Schutz besonders wichtiger Menschenrechte (zB über Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Beseitigung der Diskriminierung der Frau, gegen Folter und über Rechte des Kindes). -        Von den Mitgliedstaaten des Europarates wurde ein besonders effektives System zur Durchsetzung der Menschenrechte entwickelt. -        Mittlerweile können Individuen die Rechte, die ihnen nach der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zustehen, einfordern. Der Zugang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht ihnen offen.
  • Die politische und rechtliche Bedeutung der Menschenrechte -        Die grundlegenden Menschenrechte werden zum ius cogens und zu den Normen mit Wirkung erga omnes gezählt. Die universelle Geltung der Menschenrechte wurde anerkannt. -        Jedoch bestehen bei der Umsetzung dieser Rechte beträchtliche Unterschiede. Die Vorstellungen von islamischen Staaten weichen von westlichen ab. In umfassenden Vorbehalten gibt es den Vorrang der Scharia (des islamischen Rechts).  
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