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Einführung in das Völkerrecht (Fach) / Grundlagen und Besonderheiten der Völkerreechtsordnung (Lektion)
Grundlagen und Besonderheiten der Völkerreechtsordnung
Diese Lektion wurde von jessica_oppel erstellt.
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- Strukturelle Merkmale der Völkerrechtsordnung im Unterschied zum innerstaatlichen Recht? - Es fehlen zentrale Organe für Rechtssetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung. (Da die wichtigsten VRS nach wie vor souveräne Staaten sind.) - Völkerrecht ist im Gegensatz zum innerstaatlichen Recht ein horizontales und kein vertikales Rechtssystem und - Ein Koordinationssystem, statt einem Subordinationssystem.
- Was ist der Regelungsgegenstand des Völkerrechts? - Frieden und Internationale Sicherheit - Welthandel und Investitionsschutz - Umweltschutz - Menschenrechte - Internationales Strafrecht - Kein Völkerrecht ist das interne Organisationsrecht und das Kollisionsrecht (zB internationales Privatrecht und Verweisungsnormen im Strafrecht)
- Wie kann man Völkerrecht definieren? - Das sind Normen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten regeln und nicht ausschließlich Bestandteil des internen Rechts eines Völkerrechtssubjekts sind. - Staatsangehörige können durch Völkerrecht nicht unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden (Mediatisierung des Individuums). - Zur Durchbrechung der Mediatisierung kommt es im Bereich der Menschenrechte, beim Investitionsschutz und beim Internationalen Strafrecht.
- Was versteht man unter Selbsthilfe der Völkerrechtssubjekte? - Es mangelt in den Internationalen Beziehungen an effektiven zentralen Instanzen, die die Einhaltung völkerrechtlicher Normen nötigenfalls auch erzwingen können. - Daher sind die VRS zur Durchsetzung ihrer Rechte weitgehend auf Selbsthilfe angewiesen. - Dabei habe sie die Wahl zwischen Gegenmaßnahme und Retorsion. - Die Gegenmaßnahme besteht in einem an sich rechtswidrigen, aber gerechtfertigten Verhalten. - Gerechtfertigt deshalb, weil ihr Adressat selbst vorher gegenüber dem die Maßnahme ergreifenden VRS völkerrechtswidrig gehandelt hat. - Sie darf dabei: * nicht gegen ius cogens verstoßen * nicht gegen das Gewaltverbot verstoßen * Keine grundlegenden Menschenrechte verletzen * Nicht in bestimmte Bereiche der diplomatischen Immunität eingreifen * Nicht die Rechte dritter Staaten beeinträchtigen * muss proportional zur vorangegangenen Verletzung sein und * muss mit der Erreichung des Zieles (Beendigung des Unrechts, Wiedergutmachung, Schadenersatz, Genugtuung, Garantie auf Nichtwiederholung) beendet werden. - Retorsionen sind dagegen völkerrechtskonforme, aber unfreundliche Handlungen. - Sie kann häufig wirksamer als eine Gegenmaßnahme sein. (Besonders im Wirtschaftsbereich) - Häufigstes Beispiel: Der Abbruch der diplomatischen Beziehungen mit dem Verletzerstaat. Staaten sind zur Aufrechterhaltung dieser Beziehungen völkerrechtlich nicht verpflichtet.
- Abgrenzung des Völkerrechts nach dessen Rechtsquellen? - Der „klassische“ Katalog der Völkerrechtquellen findet sind in Art. 38 IGH Statut, der nach Völkerrecht zu entscheiden hat. (erweist sich aber als unvollständig) - Neben Verträgen, Völkergewohnheitsrecht und den ARS sind als Hilfsmittel zur Bestimmung völkerrechtlicher Normen Judikatur und Lehre genannt. - Völkerrecht kann aber auch durch Beschlüsse internationaler Organisationen und einseitige Rechtsgeschäfte geschaffen werden. Die „horizontale“ Struktur schlägt sich im Fehlen eines zentralen Gesetzgebungsorgans nieder. Vielmehr beruht das Völkerrecht auf der Zustimmung seiner Subjekte, d.h. die souveränen Staaten sind gleichzeitig Normsetzer und Normsetzer, schaffen ihr Recht also selbst.
- Was bedeutet „staatliche Souveränität“ aus völkerrechtlicher Perspektive? - Im Inneren wird Souveränität als (i) Autonomie und (ii) höchste Befehlsgewalt des Staates über Personen und Sachen auf seinem Territorium sowie (iii) das Verbot der Einmischung in innere Angelegenheiten (= Interventionsverbot) verstanden. - Nach außen wir Souveränität als (i) Unabhängigkeit und (ii) Gleichheit der Staaten untereinander definiert. Unabhängigkeit bedeutet, dass kein Staat der Autorität eines anderen Staates unterliegt. - Die Gleichheit vor dem Völkerrecht bewirkt zB, dass bei Abstimmungen in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen der Grundsatz „ein Staat-eine Stimme“ gilt
- Relative/Absolute Souveränität? - Jean Bodin und Emer de Vattel vertraten das Konzept der „relativen Souveränität“. Danach ist zwar kein Staat dem Willen eines anderen Staates unterworfen; alle Staaten sind jedoch dem Völkerrecht untergeordnet. - Relative Souveränität bedeutet, dass *Völkerrecht für Staaten verbindlich ist * alle Staaten dem Völkerrecht untergeordnet sind. * Staaten gleichzeitig Erzeuger und Adressaten des Völkerrechts sind und * Staaten die Verbindlichkeit des selbstgeschaffenen Völkerrechts anerkennen. - Für die Anhänger der absoluten Souveränität, etwa nach Georg Hegel, stellt Völkerrecht hingegen ein äußeres Staatsrecht dar. - Das bedeutet, dass * sich Staaten freiwillig an das Völkerrecht binden und * sich jederzeit einseitig wieder davon lösen können. - In der politischen Realität entlud sich der Nationalismus, der sich in diesem Souveränitätsverständnis niederschlug, in zwei verheerenden Weltkriegen. Die Rückbesinnung auf die „relative“ Souveränität hat in der Folge dazu geführt, dass sich die Staaten erneut zu einem Paradoxon bekenne: zur Verbindlichkeit des von ihnen geschaffenen, ihnen aber gleichzeitig übergeordneten Völkerrechts.
- Inwiefern hat sich das Souveränitätsverständnis verändert? - Früher gab es die Vorstellung, dass der Staat das einzige Völkerrechtssubjekt sei. - Die Betonung der Souveränität und Staatlichkeit führte zur Mediatisierung des Individuums - Mediatisierung bedeutet, dass der Einzelne aus dem Völkerrecht grundsätzlich nur mittelbar Rechte und Pflichten ableiten kann. (auf Heimatstaat angewiesen) - Das zeigt sich beim Diplomatischen Schutzrecht (der Einzelne hat keinen Rechtsanspruch darauf und es kann auch nicht wirksam darauf verzichtet werden.) - Mit dem Vordringen des Prinzips der Achtung der Menschenrechte und der individuellen Verantwortlichkeit für Kriegsverbrechen, wurde die Ideologie vom Staat als Selbstzweck erschüttert. - Es kam zur Durchbrechung der Mediatisierung des Individuums beim Menschrechtsschutz, dem Investitionsschutz und dem Internationalen Strafrecht. - Der Staat hat nun auch die Verpflichtung für die Sicherheit der eigenen Bevölkerung zu sorgen (responsibility to protect). - Diese Verpflichtung kann auf die Staatengemeinschaft übergehen, wenn ein Staat dieser Verpflichtung nicht nachkommt. - Der Sicherheitsrat kann dabei auch die Staatengemeinschaft zur Gewaltanwendung ermächtigen. - Dies zeigte sich anhand der Debatte über das Eingreifen der Staatengemeinschaft in Lyben, das schließlich durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen autorisiert wurde. - Ferner treffen die Folgen bestimmter, besonders schwerer Völkerrechtsverletzungen nunmehr nicht das ganze Staatsvolk (Grundsatz der Kollektivhaftung), sondern die dafür verantwortlichen Personen, einschließlich der obersten Organe des Staates. (strafrechtliche Verantwortlichkeit Einzelner)
- Was sind die Voraussetzungen für das Funktionieren von Völkerrecht? - Eine Mehrzahl souveräner Staaten - Kein Staat darf zu großes Machtübergewicht haben. (Hegemonialmacht neigt zu Unterwerfung der Schwächeren) - Es muss gemeinsame Werte geben (zB Demokratie und Rechtsstaatlichkeit seit dem Scheitern des Kommunismus 1989) - Völkerrecht dient der Regelung konkreter Sachfragen. Daher ist auch ein Verständnis dieses nichtjuristischen Unterbaus für das Funktionieren von Völkerrecht wesentlich („ubi interactio ibi ius“) - Auch im Völkerrecht geht es um den Ausgleich zwischen entgegengesetzten Interessen. Dieser kommt umso leichter zustande, je stärker die gemeinsame Werteplattform ist.
- Ubi interactio, ibi ius? - Die VRS müssen auf verschiedenen Gebieten (Politik, Wirtschaft etc) Beziehungen untereinander unterhalten. - Völkerrecht dient der Regelung konkreter Sachfragen. - Das Verständnis dieses nichtjuristischen Unterbaus ist auch wesentlich. - Die Staaten sind zunehmend auf internationale Zusammenarbeit angewiesen. - Dadurch ist es geradezu zu einer Explosion der Zahl der völkerrechtlich geregelten Sachgebiete gekommen.
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- Was versteht man unter klassischem Völkerrecht und was unter sozialistischem? - Die Grundlage der gemeinsamen Werteplattform machte sich im klassischen Völkerrecht besonders breit. - Klassisches Völkerrecht ist die Ära zwischen 1648 bis 1918 - Das Klassische Völkerrecht wurde nur von den westlichen Staaten gestaltet. - Die dritte Welt war nicht als gleichberechtigt anerkannt und nicht an der Entwicklung des Völkerrechts beteiligt. - Nach der Oktoberrevolution 1917 stellten die Sowjetunion und die anderen sozialistischen Staaten jenes gemeinsame Fundament grundsätzlich in Frage. - Die Sowjetunion und die anderen sozialistischen Staaten vertraten ein anderes Gesellschaftsmodell. - Aufgrund des Zieles einer klassenlosen Gesellschaft akzeptierten sie die friedliche Koexistenz mit anderen Staaten. - Im Zuge der Dekolonisation verwarfen die jungen Staaten der 3. Welt völkerrechtliche Vorschriften, die ohne ihre Mitwirkung entstanden sind. - Unter Berufung auf ihre Souveränität weigerten sie sich, an völkerrechtliche Regeln gebunden zu sein, die aus ihrer Sicht keinen gerechten Interessensausgleich herbeiführten. („pick and choose“) à Das Ende des Ost-West-Konflikts durch den Zusammenbruch der kommunistischen Regime in Osteuropa im Zuge der „Wende“ ab 1989 bewirkte hingegen eine Stärkung der gemeinsamen Werteplattform in den internationalen Beziehungen. Mehr Staaten als zuvor bejahen seither Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit.
- Völkerrecht ein „Nichtrecht“ - Manche Kritiker, wie John Austin, sehen das Völkerrecht wegen des Fehlens zentraler Organe nicht als Recht an. (System der kollektiven Sicherheit hat sich immer wieder als wirkungslos bei Verstößen gegen das Gewaltverbot erwiesen.)
- Warum werden völkerrechtliche Normen trotz Fehlen zentraler Durchsetzungsmechanismen regelmäßig eingehalten? - Weil Völkerrechtsverletzungen zu (i) außen- und (ii) innenpolitischen Kosten führen. - Außenpolitische Kosten sind: * Gegenmaßnahme * Retorsion * Kollektive Zwangsmaßnahmen * Gegenreaktion von Verbündeten * Verurteilungen durch internationale Rechtsprechungsinstanzen * Ausschluss aus Internationalen Organisationen * Nichtanerkennung von mit Gewalt angeeigneten Gebieten * Negative Präzedenzwirkung - Innenpolitische Kosten sind * Negative öffentliche Meinung * Kritik in den Massenmedien * Widerstand der Zivilgesellschaft * Belastung der Bürokratie * Negative Präzedenzwirkung - Grundsätzlich kosten Völkerrechtsverletzungen mehr als sie bringen.