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AO (Fach) / FGO Klage (Lektion)
Klage
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- Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
- Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, § 40 (1) FGO Alternativen 1. Anfechtungsklage: Aufhebungsklage (§ 100 (1) S. 1, Änderungsklage (§ 100 (2) S. 1 2. Verpflichtungsklage: Verpflichtungsklage, Unterlassungsklage 3. Leistungsklage
- Zulässigkeit der Klage 1. Finanzrechtsweg, § 33 FGO 2. Sachliche und Örtliche Zuständigkeit, §§ 35, 36, 38, 39 3. Vorverfahren § 44 FGO, Ausnahmen § 45 FGO (Sprungklage), § 46 FGO (Untätigkeitsklage) 4. Statthaftigkeit der Klageart, §§ 40, 41, 45, 46 5. Form und Inhalt der Klage: schriftlich oder zur Niederschrift, § 64 (1) FGO, Unterschrift erforderlich Mussbestandteile, § 65 (1) S. 1 FGO Sollbestandteile, § 65 (1) S. 2-4 FGO 6. Frist § 47 FGO i.V.m. §§ 54, 55 FGO nur zu beachten bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen Erhebung grds. beim Finanzgericht, § 64 (1) FGO, fristwahrende Anbringung aber auch bei der Behörde möglich, § 47 (2) und (3) FGO Fristberechnung: § 54 (2) FGO, § 222 (2) ZPO, §§ 187ff. BGB Wiedereinsetzung § 56 FGO 7. Klagebefugnis (Beschwer) § 40 (2) FGO allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Besonderheit: Klagebefugnis bei Feststellungsbescheiden, § 42 FGO 8. Beteiligtenfähigkeit § 57 FGO, Prozessfähigkeit § 58 FGO 9. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung (Vertretung) § 62 FGO 10. Kein Klageberzicht (§ 50 FGO), keine Klagerücknahme (§ 72 FGO) 11. keine entgegenstehende Rechtskraft, § 110 FGO
- Klagefrist 1. Frist: 1 Monat § 47 (1) S. 1 Hs. 1 FGO 2. Fristberechnung gem. § 54 (2) FGO i.V.m. § 222 (1) ZPO, §§ 187-192 BGB 3. Beginn der Ereignisfrist nach § 47 (1) S. 1 Hs. 2 FGO; Ablauf des Bekanntgabetages gem. § 122 (2) Nr. 1 AO; Fristbeginn § 54 (2) FGO i.V.m. 222 (1) ZPO und § 187 (1) BGB 4. Dauer der Frist: Ein Monat, § 47 (1) S. 1 Hs. 1 FGO 5. Ende der Frist: § 54 (2) FGO i.V.m. § 222 (1) ZPO und § 188 (2) Alt. 1 BGB 6. Folgen einer fehlerhaften Rechtsbelehrung: § 55 (2) S. 1 FGO Frist 1 Jahr 7. Wiedereinsetzung in den vorigem Stand § 56 FGO; 2 Wochen-Frist
- Begründetheit der Klage Obersatz Die Klage ist begründet, wenn der angefochtene VwA in der Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtswidrig (Steuer zu hoch, keine Korrekturvorschrift, Festsetzungsfrist abgelaufen) ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
- Verfahrensbeschleunigung (Präklusionsvorschrift) Sowohl das FA (§ 364b AO) als auch das FG (§ 79b FGO) können Fristen mit ausschließender Wirkung setzen. Danach vorgebrachte Tatsachen werden nicht mehr berücksichtigt. Dem FG bieten sich über § 79b (3) FGO 2 Möglichkeiten der Zurückweisung: 1. § 79b (3) i.V.m. § 76 (3) FGO, § 364b AO: Eigenes Emessen des FG bezgl. der behördlich gesetzten Frist 2. § 79b (3) i.V.m. § 79b (1) und (2) FGO: Eigene Frist des FG mit entsprechendem Ermessensspielraum Gilt für beide Möglichkeiten: Die Fristsetzung muss rechtmäßig sein das entscheidene Ermessenkriterium "Verzögerung des Rechtsstreits?"
- Änderungsbescheid während des Klageverfahrens möglich? § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren Die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch während eines Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens. § 130 Abs. 2 und 3 und § 131 Abs. 2 und 3 stehen der Rücknahme und dem Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen begünstigenden Verwaltungsakts während des Einspruchsverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, soweit dadurch dem Einspruch oder der Klage abgeholfen wird.
- Abgabe der Steuererklärung Wonach besteht die Pflicht? § 149 (1) AO (gem. § 149 (2) S. Abgabe bis 31.05. des Folgejahres i.V.m. § 25 (3) EStG, § 56 EStDV gilt für § 170 (2) S. 1 Nr. 1 AO
- Arten der Erledigung der Klage § 138 FGO Übereinstimmende Erledigungserklärung: 138 (3) Einseitige Erledingungserklärung durch den Kläger: § 135 (1) Einseitige Erledigungserklärung durch den Beklagten: § 135 (1)
- Klagebehehren § 96 (1) S. 2 Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Das Klagebegehren ist der Betrag, nicht die Begründung. Ist das Klagebegehren zu niedrig angesetzt, hat der Richter gem. § 76 (2) FGO auf Irrtümer hinzuweisen. Der Kläger muss dann sein Begehren erweitern.
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- Aussetzung der Vollziehung § 361 AO/69 FGO Grundsätzlich wird die ADV bei Einspruch (§ 361 (2) S. 1 und S. 2 AO) und bei Klage (§ 69 (2) S. 1 FGO) gewährt. ADV durch das FG gibt es nur, wenn das FA den Antrag i.S.v. § 69 (2) S. 1 FGO bereits abgelehnt hat (§ 69 (4) S. 1) oder § 69 (4) S. 2 Nr. 1 das FA nicht über den ADV Antrag entscheidet Nr. 2 drohende Vollstreckung
- Wann werden § 177 (1) und (2) AO angewendet? Und durch wen? Nur im Korrekturverfahren durch das Finanzamt.