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Verwaltungsprozessrecht (Fach) / Widerspruch, §§ 68 ff. VwG (Lektion)
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- Wann ist ein Widerspruch gem. § 68 VwGO statthaft Wenn der Widerspruch Sachurteilsvoraussetzung für die spätere Klage ist.
- Wie lautet der Obersatz für die Begründetheitsprüfung beim Widerspruch gem. § 68 VwGO? Der Widerspruch ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist oder der Verwaltungsakt unzweckmäßig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Interessen beeinträchtigt ist.
- Welche Unterschiede ergeben sich in der Begründetheitsprüfung des Widerspruchs im Vergleich zur Anfechtungsklage - Die Widerspruchsbehörde kann - anders als das Verwaltungsgericht - dem Widerspruch aus Gründen der Zweckmäßigkeit stattgeben, obwohl der Verwaltungsakt rechtmäßig ist.- Die Widerspruchsbehörde kann - anders als das Verwaltungsgericht - etwaige Ermessensfehler korrigieren
- Welche Unterschiede ergeben sich in der Begründetheitsprüfung des Widerspruchs im Vergleich zur Anfechtungsklage - Die Widerspruchsbehörde kann - anders als das Verwaltungsgericht - dem Widerspruch aus Gründen der Zweckmäßigkeit stattgeben, obwohl der Verwaltungsakt rechtmäßig ist.- Die Widerspruchsbehörde kann - anders als das Verwaltungsgericht - etwaige Ermessensfehler korrigieren
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