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Verwaltungsprozessrecht (Fach) / Einstweiliger Rechtsschutz Einstweilige Anordnung, § 123 VwG (Lektion)

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  • Wann ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO - in Abgrenzung zu § 80 V VwGO - statthaft Der Antrag nach § 123 I VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache nicht die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist.
  • Welche Arten der einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO kennst Du - Sicherungsanordnung, § 123 I 1 VwGO- Regelungsanordnung, § 123 I 2 VwGO
  • Welche Arten der einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO kennst Du - Sicherungsanordnung, § 123 I 1 VwGO- Regelungsanordnung, § 123 I 2 VwGO
  • Charakterisiere die Sicherungsanordnung, § 123 I 1 VwGO Bei der Sicherungsanordnung geht es um die Wahrung des Status quo.
  • Charakterisiere die Regelungsanordnung, § 123 I 2 VwGO! Bei der Regelungsanordnung geht es um die Erweiterung des Rechtskreises.
  • Wie ist bei § 123 I VwGO der Antragsgegner zu bestimmen? Der Antragsgegner richtet sich nach der Klageart in der Hauptsache.
  • Worauf ist im Rahmen des § 123 I VwGO beim Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig kurz einzugehen? Ob der Antragsteller zuvor einen Antrag bei der Behörde gestellt hat.
  • Bilde den Obersatz für die Begründetheitsprüfung zu § 123 I VwGO! Der Antrag nach § 123 I VwGO ist begründet, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind.
  • Was prüft man bei dem Prüfungspunkt "Anordnungsanspruch" im Rahmen des § 123 I VwGO? Man prüft das geltend gemachte Recht.
  • Was prüft man bei dem Prüfungspunkt "Anordnungsgrund" im Rahmen des § 123 I VwGO Die Eilbedürftigkeit.
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  • Nenne das typische Mittel der Glaubhaftmachung im Rahmen des § 123 I VwGO! Eidesstattliche Versicherung, § 123 III VwGO; §§ 920 II, 294 ZPO.
  • Worauf muss das Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO achten Das Gericht darf grundsätzlich die Hauptsache nicht vorwegnehmen.
  • Aus welchem Grund darf das Gericht bei der Entscheidung nach § 123 I VwGO ausnahmsweise die Hauptsache vorwegnehmen Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 IV GG.