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Öffentliches Wirtschaftsrecht (Fach) / Gewerberecht (Lektion)
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- Gewerbe industrielle/handwerkliche Produktion + Verarbeitung, Handel, DL nicht vollständig legal definiert > Konkretisierung = Aufgabe der Rechtsprechung zwei Kriterien: Gewerbsfähigkeit (objektiv) - welche Tätigkeit wird ausgeübt?> nicht bei: reiner Urproduktion, Verwaltung eigenen Vermögens, wissenschaftl./künstlerische Tätigkeit, DL „höherer Art“, öffentl.-rechtl. Monopol Gewerbemäßigkeit (subjektiv) wie Tätigkeit ausgeübt wird?> (generell) erlaubt + sozial respektiert (Vereinbarkeit mit Rechtsordnung) - Gewinnerzielungsabsicht (Gewinn als unmittelbarer/mittelbarer wirtschaftl. Vorteil)Kostendeckung reicht nicht aus; keine Rolle spielt Verwendung- grundsätzlich selbstständige Tätigkeit (nur stehendes Gewerbe; vs Reisegewerbe)Tätigkeit im eigenen Namen für eigene Rechnung entscheidend: wer trägt UN Risiko?- auf gewisse Dauer angelegt
- Gewerbebetreibender: natürliche Person (Einzelner; Gesellschafter; > selbst oder durch Vertreter) juristische Person (AG; GmbH, andere Kapitalgesellschaften)
- Gewerbefreiheit = subjektiv öffentliches Recht keine besondere Genehmigungspflicht Beschränkungen aus Gründen der Gefahrenabwehr > gesetzliche Ausnahme! für In- und Ausländer (Natürliche&juristische Personen) > JedermannRecht bei Ausländern eingeschränkt, aber Niederlassungs-&Dienstleistungsfreiheit in EU Gewerbezulassungsfreiheit !! nicht aber Ausübungsfreiheit (diverse Vorschriften: bsp. feiertagsrechtl; umweltschützend..) Außenwirtschaftsfreiheit garantiert §1 AWG
- Gewerbearten Regelfall: stehendes Gewerbe ($$14 ff GewO)> Kriterien: selbstständiger Gewerbebetreibender; gewerbliche Niederlassung; Tätigkeit auf vorherige Bestellung Ausnahmen: Reisegewerbe (§55ff) (Gefahrenabwehr - generell unter Erlaubnisvorbehalt)Marktgewerbe ( $$64ff.) (wirschaftsbelebend - möglichst viel Freiheit) allgemeine Voraussetzungen : Anzeigeerfordernis der Gewerbetätigkeit (§ 14 Abs. 1 GewO)(Betriebsbeginn, - verlegung, - wechsel, - aufgabe) >> Gewerbeschein = Nachweis der Anmeldung, keine Erlaubnis!! (§15)
- Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) = nachträgliches behördliches Einschreiten/Untersagen (aufgrund Gewerbefreiheit grundsätzlich keine behördl. Erlaubnis nötig) bsp. wenn Gewerbe ohne Zulassung betrieben wird ermöglicht: Stillegungsverfügung (formelle + materielle Illegalität des UN) nur bei Unzuverlässigkeit: unzuverlässig = im Gesamteindruck keine Gewähr betriebenes Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben - bsp. fehlende Sachkunde / wirschaftl. Leistungsfähigkeit, Straftaten, OWis (Steuern..) Verschulden nicht notwendig (nur befürchtete Gefährdung der öffentl. Sicherheit) - auch möglich: Unzuverlässigkeit Dritter (!) - Erforderlichkeit (zum Schutze der Allgemeinheit o im Betrieb Beschäftigter) > siehe Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ultimo ratio) > zunächst Bußgeld (OwiG) ; o mildere Mittel: Teiluntersagung > ggf. weiterer Verwaltungsakt: Schließung des Betriebs - VwVG > Ermessen nur bei Beteiligung Dritter Handlungsinstrument: Anzeigepflicht mit Verbotsvorbehalt - begründungsbedürftige Ausnahme> praktisch: genehmigungspflichtige stehende Gewerbe in GewO und Nebengesetzen geregelt
- Genehmigungstypen - Zulassungsarten / - voraussetzungen: Personal- Konzessionen z.B. § 33c GewO Kriterien: Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Sachkunde von Inhaber/Leitungspersonal Erteilung abhängig von Eigenschaften&Fähigkeiten, die in Person des Gewerbetreibenden begründet sind Real-/ Sach- Konzession z.B. § 4 BImschG Anknüpfung: Risiko, örtliche Lage einer Anlage Erteilung abhängig von Gewerbebetrieb als solchem, seine örtliche Lage, räumliche Beschaffenheit etc. gemischte Erlaubnis (häufig) personen- + sachbezogene Kriterien z.B. § 30, § 34a GewO, § 4 GastG, § 33 KWG, § 6 PostG > Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen> erlaubte Gewerbetätigkeit (von: Wirksamwerden - Bekanntgabe §§41, 43 VwVfG) der Genehmigung bis: Aufhebung des Genehmigungsbescheids (VA))> Aufhebung durch: Rücknahme eines rechtswidrigen VA (nach Sonderregeln: bsp. §15 GastG..) Widerruf (nach allg. Regeln; bso. §§48 VwVfG)> Betreiben ohne Genehmigung: behördliches Einschreiten nach §15 GewO (ggf. zuvor: Owi-/Strafverfahren)
- Handwerksrecht (Novellierung 2005) Liberalisierungstrend: 2004 > Abschaffung des „Meisterzwangs“ (auch für zulassungspflichtige HWs) Gründe: gemeinschafts-/verfassungsrechtliche Vorgaben; wirtschaftspolitische Gründewachsende Konkurrenz mit EU-MS (derartige förmliche Qualifikation nur in D) Rechtsgrundlagen: GewO ergänzend zur HwO anwendbar; (§ 14 GewO ; §35GewO regelmäßig) > HwO kennt Untersagung wegen Unzuverlässigkeit nicht, deshalb GewO Begriff Handwerksbetrieb: stehender selbstständiger Gewerbebetrieb- handwerksfähig (Anlange A zur HandwO)- = „zulassungspflichtiges Handwerk“- handwerksmäßig (vs industriell) > zentral: Gestaltung der Arbeitsabläufe(vs Zerstückelung in Einzelschritte) Sonderfälle: Gewerbebetriebe der öffentl. Hand- Handwerkliche Nebenbetriebe (abgegrenzte Einheit; Selbständigkeit)- Zulassungsfreie Handwerke + handwerksähnliche Gewerbe (nicht eintragungspflichtig)> Bescheinigung: Handwerkskarte
- Handwerksrecht - Erlaubnis erforderliche „Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks“ (Erlaubnis) = Eintragung in von Handwerkskammer (HwK) geführter Handwerksrolle* > konstitutive Wirkung (!) Voraussetzungen: Regel (formal) > Meisterprüfung (großer Befähigungsnachweis) nach Gesellenprüfung (kl.) im betriebl. oder verwandten Handwerk.. Ausnahmen (inhaltlich)Zweistufiges Zulassungsverfahren: auf Antrag o von Amts wegenMitteilung beabsichtigter Eintragung durch HwK * Handwerksrolle = Verzeichnis aller Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks Überwachung zulassungspflichtiger Handwerke: - Handwerkskammer (als öffentl.rechtl Körperschaft organisierte Interessensvertretung des HW)- Handwerksinnungen* (Inhaber des gleichen Handwerks; fachlich/wirtschaftlich nahe; Förderung gem. Interessen)- Betriebsuntersagung (=Verwaltungsakt) nicht möglich gegen Handwerk an sich, nur Betrieb
- Weitere Gewerbe Verkehrsgewerbe- Güterkraftverkahr - Schiffsverkehr/Schiene/Luft Versicherungsgewerbe + Bankgewerbe - sind BAFin unterstellt
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