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bilanzen (Fach) / Die Bilanzierung der Sachanlagen und der immateriellen Vermögensgegenstände (Lektion)

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  • Ansatzkriterien für immaterielle VG nach HGB Immaterieller VG: nicht materieller VG, nicht köperlich fassbar Aktivierungsgebot: entgeltlich erworbene, immaterielle VG des AV; sämtliche immaterielle VG des UV (§ 246 Abs. 1 HGB) Aktivierungswahlrecht: selbstgeschaffene immaterielle VG des AV --> Eigenschaft eines VG erfüllt, Forschung und Entwicklung klar voneinander abgrenzbar (z.B. Entwicklung eines innovativen Produktionsverfahrens) --> § 248 Abs. 2 S. 1 HGB Aktivierungsverbot: bestimmte selbstgeschaffene immaterielle VG des AV (z.B. originäre Marken, Verlagsrechte, Drucktitel) ---> § 248 Abs. 2 S. 2 HGB
  • DEF. Sachanlagevermögen HGB - Körperlich fassbare, im bilanzierenden Unternehmen genutzte Vermögensgegenstände- Bestimmung, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB)- Die Sachanlagen werden nach § 266 Abs. 2 A. II. HGB untergliedert 
  • Bewertung des Sachanlagevermögen nach HGB Zugangsbewertung: Bilanzierung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 255 HGB Folgebewertung: 1.) Abnutzbare VG: Verminderung der AK/HK um planmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 S. 1 HGB); ggf. außerplanmäßige Abschreibung auf den voraussichtlich dauerhaft niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB) 2.) Nicht abnutzbarer VG: keine planmäßigen Wertminderungen; ggf. Minderung der AK/HK um außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB)
  • Besonderheiten bei der Bewertung des Sachanlagevermögens nach HGB Abgrenzung von nachträglichem Herstellungs- und Erhaltungsaufwand: 1.) Herstellungsaufwand: Wiederherstellung eines komplett abgenutzen VG; Änderund des Wesens (Funktionsänderung); Wesentliche Erweiterung des VG; eine über den vorherigen Zustand hinausgehende, erhebliche Verbesserung (deutliche Erhöhung des Nutzungswertes) 2.) Erhaltungsaufwand: Ermittlung mittels Negativabgrenzung vom Herstellungsaufwand; im Fall der ausschließlichen Erneuerung vorhandener Substanz --> Herstellungsaufwand wird aktiviert und somit abgeschrieben in künftigen perioden---> Erhaltungsaufwand ist durch die Nutzung verursacht und wird in der abzuschließenden periode erfasst
  • immaterielle Vermögenswerte nach IFRS Geregelt in IAS 38Ein immaterieller Vermögenswert ist ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz Identifizierbarkeit: Separierbarkeit: vom Unternehmen getrennte Veräußerung muss möglich sein (IAS 38.12 (a)).--> vertragliche oder gesetzliche Rechte: Identifizierbarkeit auch erfüllt, wenn immaterielle Güter auf einem solchen Recht beruhen (IAS 38.12 (b)).
  • Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes (IFRS), wenn - die Definition für immaterielle Vw erfüllt ist IAS 38.18- es wahrscheinlich ist, dass der mit dem immateriellen Vermögenswert verbundene künftige wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen zufließen wird (IAS 38.21a); und- die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Vermögenswertes zuverlässig bestimmt werden können (IAS 38.21b)- ergänzende Kriterien für selbstgeschaffene immaterielle Vermögenswerte erfüllt sind IAS 38 
  • immaterielle Vw die nach IAS 38 nicht bilanziert werden dürfen: Bilanzierungsverbote Folgende immaterielle Vermögenswerte dürfen nach IAS 38 nicht bilanziert werden:- Originärer Geschäfts- oder Firmenwert (IAS 38.48),- Forschungsaufwendungen (IAS 38.54, diese werden in der Periode des Entstehens als Aufwand erfasst) und- intern generierte Warenzeichen/Markenzeichen, Verlagstitel, Kundenlisten und andere Sachverhalte, die den genannten im Wesentlichen ähnlich sind (IAS 38.63).--> Im Ergebnis sehr ähnliche Bilanzierungsverbote zum HGB
  • Bilanzierung von Sachanlagen nach IFRS Sachanlagen sind : a) die für Zwecke der Herstellung oder der Lieferung von Gütern undDienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke gehalten werden; und dieb) erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden (IAS 16.6). Bilanziert bei erfüllung folgender Kriterien (IAS 16.7):Nutzenzufluss ist wahrscheinlich, Kosten sind zuverlässig ermittelbar
  • Component Approach (IFRS)  führt zu einer differenzierten Abschreibung bedeutsamer Komponenten  dient auch dem Ziel einer periodengerechten Erfolgsermittlung
  • Folien 204 205
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  • Folgebewertung Sach- und immaterielles Anlagevermögen nach IFRS und HGB HGB: Bewertung zu fortgeführten AK/HK und ggf. außerplanmäßigen Abschreibungen IFRS: Bewertung zu fortgeführten AK/HK oder beizulegendem Zeitwert (Neubewertungsmethode)
  • nachträgliche Ausgaben HGB:- Aktivierung bei Klassifikation als Herstellungsaufwand- unmittelbar aufwandswirksame Erfassung von Erhaltungsaufwendungen- keine Aktivierung von Aufwendungen zur Instandhaltung bzw. Generalüberholung IFRS:- Aktivierung bei Erfüllung der Definitions- und Ansatzkriterien- unmittelbar aufwandswirksame Erfassung von Reparaturen und Instandhaltungen- Component approach: Behandlung des regelmäßigen Ersatzes von Komponenten als Erwerb separater VW- Aktivierungsgebot für Großinspektionen und Generalüberholungen
  • Derivater GoF HGB: Fiktion eines VG, der planmäßig abzuschreiben ist IFRS: keine planmäßige Abschreibung, sondern Wertminderungstest nach IAS36