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Erbschaftsteuer (Fach) / Klausurauswertung 39 (Lektion)

Klausur

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  • Erbengemeinschaft Die Geschwister erben gemeinsam. Die Geschwister bilden eine Erbengemeinschaft, § 2032 BGB. Spätere Auseinandersetzung ist ohne Bedeutung. 
  • Geldvermächtnis Der Empfänger des Vermächtnis (§§ 1939, 2147 ff. BGB) wird nicht als Erbe eingesetzt. Er erwirbt von Todes wegen, § 3 (1) Nr. 1 ErbStG.