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Verwaltungsprozessrecht (Fach) / Feststellungsklage, § 43 I VwGO (Lektion)

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  • Wann ist die Feststellungsklage gem. § 43 VwGO die statthafte Klageart? Wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt.
  • Was ist ein Rechtsverhältnis? Ein Rechtsverhältnis liegt vor, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts in Verbindung mit einem öffentlich-rechtlichen Rechtsakt Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Sachen bestehen.
  • Nenne zwei Beispiele, in denen es typischerweise auf die Feststellungsklage hinausläuft! - Klärung der Erlaubnisfreiheit bestimmter Verhaltensweisen- Klärung der Rechtswidrigkeit erledigter Realakte
  • Wann liegt ein Feststellungsinteresse vor? Das Feststellungsinteresse erfasst jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
  • Wann liegt ein Feststellungsinteresse bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnissen vor? Bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnissen muss ein qualifiziertes Feststellungsinteresse vorliegen. Anerkannt sind - ähnlich wie bei der Fortsetzungsfeststelllungsklage - die Wiederholungsgefahr, das Rehabilitationsinteresse und eventuell das Präjudizinteresse.
  • Warum muss auch bei der Feststellungsklage die Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog, geprüft werden? Ausschluss von Popularklagen.
  • Gegenüber welchen Klagearten ist die Feststellungsklage subsidiär? Gegenüber allen anderen Klagearten, vgl. 43 II VwGO.
  • Wer ist Klagegegner bei der Feststellungsklage? Stets der Rechtsträger.
  • In welchen Fällen bedarf es auch bei der Feststellungsklage der Durchführung eines Vorverfahrens und der Einhaltung einer Klagefrist? Bei beamtenrechtlichen Streitigkeit, § 54 II BeamtStG.
  • Wie lautet der Obersatz für die Begründetheit der Feststellungsklage? Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis besteht (bzw. nicht besteht).
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