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Verwaltungsprozessrecht (Fach) / Feststellungsklage, § 43 I VwGO (Lektion)
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Diese Lektion wurde von Bockfuss erstellt.
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- Wann ist die Feststellungsklage gem. § 43 VwGO die statthafte Klageart? Wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt.
- Was ist ein Rechtsverhältnis? Ein Rechtsverhältnis liegt vor, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts in Verbindung mit einem öffentlich-rechtlichen Rechtsakt Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Sachen bestehen.
- Nenne zwei Beispiele, in denen es typischerweise auf die Feststellungsklage hinausläuft! - Klärung der Erlaubnisfreiheit bestimmter Verhaltensweisen- Klärung der Rechtswidrigkeit erledigter Realakte
- Wann liegt ein Feststellungsinteresse vor? Das Feststellungsinteresse erfasst jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
- Wann liegt ein Feststellungsinteresse bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnissen vor? Bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnissen muss ein qualifiziertes Feststellungsinteresse vorliegen. Anerkannt sind - ähnlich wie bei der Fortsetzungsfeststelllungsklage - die Wiederholungsgefahr, das Rehabilitationsinteresse und eventuell das Präjudizinteresse.
- Warum muss auch bei der Feststellungsklage die Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog, geprüft werden? Ausschluss von Popularklagen.
- Gegenüber welchen Klagearten ist die Feststellungsklage subsidiär? Gegenüber allen anderen Klagearten, vgl. 43 II VwGO.
- Wer ist Klagegegner bei der Feststellungsklage? Stets der Rechtsträger.
- In welchen Fällen bedarf es auch bei der Feststellungsklage der Durchführung eines Vorverfahrens und der Einhaltung einer Klagefrist? Bei beamtenrechtlichen Streitigkeit, § 54 II BeamtStG.
- Wie lautet der Obersatz für die Begründetheit der Feststellungsklage? Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis besteht (bzw. nicht besteht).
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