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Rechtsmedizin (Fach) / A2 (Lektion)
- Dokumentation von Verletzungen - Parameter 1) Art der Verletzung--- Hämatom (=Hautunterblutung) ------- Intrakutane Hämatome: Gruppierte, punktförmige Einblutungen, glgentlich mit Textur (Fußabdruck) ------- Subkutane Hämatome: Häufigst; kann einige Zeit dauern, bis genügend Blut ausgetreten ist, dass man es durch die Kutis sehen kann --- Schürfwunden ------- verursacht durch tangentiale Gewalteinwirkung------- Schürfungssäume, durch Aufsäumung abgeschabten Epithels --- Ablederung (Decollement) ------- Flächenhafte Abrisse der Kutis von der Subkutis/ der Subkutis von der Muskelfaszie --> Bildung großer Wundtaschen, manchmal keine äußerlichen Verletzungen sichtbar; Meist an den Extremitäten --- Platzwunde (auch Riss-Quetsch-Wunden)------- starke Quetschung von Haut auf einem Widerlager (z.B. Schädelknochen) ------- Aufreißen der Haut, evtl. mit Schürfungssäumen und umgebenden subkutanen Hämatomen--- Risswunde--- Quetschwunde ... sowie Kombinationen davon 2) Lokalisation 3) Farbe (bes. bei Hämatomen) und andere Zeichen der Wundheilung --- Blass-blau – frisch--- Blau-violett – 1-5 Tage--- Grünliche Anteile – ab 5./6. Tag --- Gelbliche Anteile – ab 8. Tag 4) Formung --- Abstand einzelner Wunden zueinander--- Unregelmäßige Unterstrukturen --- ggf. Gruppierung 5) Größe (z.B. 5 x 4 cm) --- Gesamtfläche
- Hutkrempenregel Die Hutkrempenregel ist ein Begriff aus der forensischen Traumatologie. Die Regel besagt, dass Verletzungen oberhalb einer gedachten Hutkrempe wahrscheinlich durch Schläge, unterhalb dieser Linie wahrscheinlich durch Stürze entstanden sind. Sie wird verwendet, um Dritteinwirkung festzustellen, wenn die betroffene Person nicht aussagen kann (beispielsweise bei einem Todesfall) oder will (beispielsweise bei einem Fall von häuslicher Gewalt)
- Stichverletzung vs. Schnittverletzung Stichverletzung: Länge der Hautwunde ist kürzer als Tiefe des Stichkanals Schnittverletzung: Hautwunde länger als Tiefe der (meist oberflächlichen) Wunde
- Petechiale Blutungen - Pathogenese - Pathophysiologie - Lokalisation - Zeitraum bis zum Auftreten von Petechien bei Strangulation - Zeitraum bis zum Auftreten von Bewusstlosigkeit Pathogenese: venöse Stauung (venöser Abfluss behindert, arterieller Zufluss frei), Blutdruckanstieg, Pressatmung Pathophysiologie: Einreißen von Venolen Petechiale Blutungen Lokalisation: Augenbindehäute, (Gesichts-)Haut, Mundschleimhäute, seröse Häute (subpleural: „Tardieu‘sche Flecken“) Zeitraum bis zum Auftreten bei Strangulation: nach 20-30 sec. (nach 10-20 sec. Eintritt von Bewusstlosigkeit)
- Anforderungen an die ärztliche Aufklärung => PZG VRU PAI 1) Aufklärende Person (Arzt! Nicht delegierbar.) A 2) Aufklärungszeitpunkt (so rechtzeitig, dass der Patient frei entscheiden kann) Z 3) Aufklärungsgegenstand (Worum geht es? Alles, was der Laie nicht kennt.) G 4) Verlaufsaufklärung (Operation, Medikation, KG etc.) V 5) Komplikations-/Risikoaufklärung R(„eingriffstypische“ Risiken, die selbst bei ordnungsgemäßer Durchführung nicht sicher vermeidbar sind.) 6) Unterlassungsaufklärung (Was passiert, wenn der Eingriff nicht stattfindet?) U 7) Prognoseaufklärung (wie wird der Krankheitsverlauf voraussichtlich sein?) P 8) Aufklärung über Alternativen A 9) Aufklärungsintensität I (je verzichtbarer die Behandlung, desto intensiver die Aufklärung. Bei Notfällen kann die Aufklärung u.U. ganz entfallen!)
- Ärztliche Aufklärung bei Minderjährigen Bei der Disposition über die körperliche Unversehrtheit ist auf die natürliche Einsichts- sowie Urteilsfähigkeit, nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen abzustellen. •Bei einem Alter unter 14 Jahren sollte in der Regel die Einwilligung der Personensorgeberechtigten, üblicherweise der Eltern, eingeholt werden. •Minderjährige zwischen dem 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können rechtswirksam einwilligen, wenn von Seiten des Arztes unter Berücksichtigung der Art und Schwere des konkreten Eingriffs von der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des minderjährigen Patienten zur sachgemäßen Bewertung ausgegangen werden kann. •Bei Zweifeln kann es ärztlich geboten sein, die Eltern aufzuklären und deren Einwilligung einzuholen. •Grundsatz: Nur beide Elternteile zusammen können eine Einwilligung zum ärztlichen Eingriff bei ihrem Kind erteilen •insbesondere, wenn sich beide Elternteile an Gesprächen mit dem Arzt beteiligt haben. Ausnahmen: kein Eingriff von erhöhtem Schwierigkeitsgrad(BGH NJW 1988, 2946 [2947]). •Bei Ablehnung medizinisch gebotener Maßnahmen durch die Eltern: bei Notfällen kann ein ärztlicher Eingriff zum Schutz des Minderjährigen durch § 34 StGB gerechtfertigt sein. Wenn medizinische Gründe einem Abwarten nicht entgegenstehen, ist eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts einzuholen.
- Neues Patientenrechtegesetz 2013 Neue Informationspflichten: - Nach dem Auftreten eines (potentiellen) Haftungsschadens muss der verursachende Behandler entweder auf Nachfrage des Patienten oder zur Abwendung von Gefahren, die aus einer fehlerhaften Behandlung resultieren können, den Patienten über jeden erkennbaren Behandlungsfehler aufklären. - Ohne Zustimmung des Behandlers dürfen diese mit dieser Patienteninformierung verbundenen Eingeständnisse aber weder in Straf- noch in Bußgeldverfahren gegen den Behandler verwendet werden.- Diese Einschränkung gilt nicht für die Verwendung bei der zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Behandelnden - Der Patient ist in Textform über eventuelle zusätzliche Kosten aufzuklären, wenn der Behandelnde weiß oder wenn sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass eine vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gewährleistet ist.- Die Verletzung dieser Informationspflicht über die Kosten kann zum Entfallen des Honoraranspruches des Arztes führen.
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