29
Recht (Fach) / Zivilrecht I (Lektion)
Anzeige
- Antrag Der Antragende ist grundsätzlich an seinen Antrag gebunden, § 145 Der Antragsgegner muß den Antrag innerhalb der Annahmefrist annehmen, § 147 Der Antrag erlischt bei Ablehnung oder bei Fristversäumnis, § 146
- Annahmefrist • Unter Anwesenden sofort, § 147 I • Unter Abwesenden in der unter regelmäßigen Umständen zu erwartenden Frist, § 147 II
- verspätete Annahme • Eine verspätete Annahme ist ein neuer Antrag, § 150 I • Die Ablehnung bei Dissens kann ein neuer Antrag sein, § 150 II
- Formvorschriften Verträge die gegen die Geltende Form verspßen sind nichtig 125
- AGB 305 ff
- Bedingung Aufschiebend: die Wirkung des Rechtsgeschäfts tritt erst mit dem Eintritt der Bedingung ein Auflösend: Die Wirkung des Rechtsgeschäfts endet mit dem Eintritt der Bedingung
- Befristung 163
- Schaden Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße. Eine freiwillige Vermögenseinbuße ist eine Aufwendung. Prinzip Totalreparation Vermögensschaden -> Ersatz in Geld 249- 251 Immaterieller Schaden -> Nur natural restitution 253 (Außnahme Körperliche Schäden)
- Verschulden Schuldner muss ‐ Vorsatz ‐ Fahrlässigkeit vertreten Vorsatz: Wissen und Wollen der Handlung Fahrlässigkeit: § 276 II Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
- Privatautonomie Im Vertragsrecht: Die Parteien sind im Grundsatz nicht an die gesetzlichen Regelungen gebunden, sondern können den vertraglichen Inhalt in den Grenzen des zwingenden Rechts frei bestimmen
- Anzeige
- Vertragsschluss Angebot+ Annahme+ Konsens =zwei übereinstimmende Willenserklärungen
- Dissens Offenereinigungsmangel 154: Vertrag gilt im Zweifel nicht da ein Punkt nicht übereinstimmend geklärt ist Versteckter Einigungsmangel 155: Vertrag gilt auch wenn über einen Punkt keine klarheit besteht wenn anzunehmen ist das der Vertrag auch ohne eine Einigung geschlossen sein würde
- Rechtsfähigkeit Träger von Rechten und Pflichten Rechtsfähig sind – Menschen ab der Geburt, § 1 – Juristische Personen, § 21 Rechtsfähigkeit ist nicht identisch mit Geschäftsfähigkeit
- Rechtssubjekte Natürliche Personen & Juristische Personen 21ff gmbh AG
- Verbraucher § 13 BGB Verbraucher ist jede - natürliche Person - Rechtsgeschäft - weder gewerblicher noch selbständiger beruflicher Zweck
- Unternehmer §14 BGB Unternehmer - natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft - Rechtsgeschäft - Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit
- Tiere keine Sachen werden aber wie solche behandelt §90
- Willenserklärung Objektiver Tatbestand: Erklärungshandlung Subjektiver Tatbestand: - Handlungswille - Erklärungsbewusstsein - Geschäftswille
- Geschäftsfähigkeit volljährig -> geschäftsfähig, §§ 104,106, 2 Minderjährige über 7 -> beschränkt geschäftsfähig, § 106 Minderjährige unter 7 -> geschäftsunfähig, § 104 Nr. 1 Wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befindet, -> geschäftsunfähig, § 104 Nr. 2 • WerseineAngelegenheitenganzoderteilweise nicht selbst besorgen kann, kann teilweise nicht geschäftsfähig sein. Er wird durch einen Betreuer vertreten, §§ 1896, 1902, 1903
- Geschäftsfähigkeit Minderjähriger Beschränkt geschäftsfähig ab Vollendung des 7. Lebensjahres nach § 106 Grundsatz schwebend unwirksam Wirksam bei: - mit Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, §§ 107, 108 - lediglich rechtlicher Vorteil, § 107 - Taschengeldparagraph, § 110 - selbständige Tätigkeit, §§ 112, 113
- Auslegung von Willenserklärungen Objektiver Empfängerhorizont Es kommt also nicht darauf an, - wasderErklärendeinnerlichwollteoder - wasderEmpfängerverstandenhat,sondern - darauf,wasderEmpfängerverstehendurfte.
- Schweigen als Willenserklärung Schweigen ist grundsätzlich nie eine Willenserklärung.Nicht zu verwechseln mit § 151. Hier wird nur auf den Zugang verzichtet.Ausnahmen gibt es im Handelsrecht, § 362 HGB.
- Wirksamkeit einer Willenserklärung §? 130
- Anfechtung einer Willenserklärung Fehlerhafte Willenserklärung ( Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum Nicht ! Motivirrtum, Fehler des Erklärungsboten, Arglistige Täuschung ) + Anfechtungserklärung + Anfechtungsfrist = Rechtsfolge
- Anfechtung Paragraf !! - Fehlerhafte Willenserklärung, §§ - Anfechtungserklärung, § - Einhaltung der Anfechtungsfrist, §§ - Rechtsfolge: - Nichtigkeit, § - Eventuell Schadensersatz, § - Fehlerhafte Willenserklärung, §§ 119, 123 - Anfechtungserklärung, § 143 - Einhaltung der Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 - Rechtsfolge: - Nichtigkeit, § 142 - Eventuell Schadensersatz, § 122
- Täuschung + Arglist Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen. Arglistige täuschung in dem Bewusstsein vorgenommen wird, dass der Getäuschte durch sie zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, die er ohne die Täuschung nicht oder nicht so abgegeben hätte.
- Anfechtungsfrist bei Irrtum 119 oder bei falscher übermittlung 120 unverzüglich bei Täuschung oder Drohung 123 binnen jahresfrist
- Willenserklärung durch dritte Bote -> fremde Willenserklärung Stellvertreter -> EIgene Willenserklärung in fremdem Namen
- Vertretung §164 erfordert Willesnerklärung des Vertreters + Innerhalb der Vertretungsmacht +Handeln im Fremden Namen