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Unternehmensrecht (Fach) / R/R/V eintragungsverfahren (Lektion)
das eintragungsverfahren zum firmenbuch
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- welche parteien gibt es im eintragungsverfahren formelle parteien: antragsteller und antragsgegner (§2 AußStrG) materielle parteien: jeder dessen firmenbuchrechtliche rechtsphäre durch die beabsichtigte eintragung berührt wird und unmittelbar betroffen ist. amtsparteien: parteien ausdrücklich aufgrund gesetzes für bestimmte verfahren (zb steuerbehörde im amtslöschungsverfahren)
- Grundsätze die für den Antrag für eintragungen gelten Antragsprinzip: eintragungen erfolgen nur auf antrag, diese müssen bestimmt bezeichnet sein (§16 abs 1 FBG) antragsbindung: gericht darf nur das eintragen was beantragt wurde, nur bloße schreibfehler und offenkundige unrichtigkeiten können von amts wegen berichtigt werden (§26 FBG) eine nicht den gesetzlichen vorschriften entsprechende eintragung die nicht nach §17 FBG behoben wird ist abzuweisen antragsrückziehung: grdsl möglich (§11 AußStrG) die rücknahme einer eintragungspflichtigen tatsache ist aber wirkungslos.
- übermittlungsform von eintragungen ins firmenbuch können in form eines schriftlichen antrags eingebracht werden (§10 abs 1 AußStrG) daneben auch in elektronischere einbringung (§35b FBG). notare sind gegenüber jedermann verpflichtet schriftliche firmenbuchanmeldungen entgegenzunehmen und in elektronischer form weiter zu leiten (§35a abs 2 FBG) Die anmeldung und die urkunden sind in die urkundenarchive einzustellen (notare - cyber-DOC; rechtsanwälte - archivium) mündliches protokoll (§16 abs 1 FBG) ist sehr selten nur unter besonderen umständen (zb analphabet)
- Anmeldung formerfordernisse bei der firmenbucheintragung sind grdsl schriftlich in öffentlich beglaubigter form einzureichen (§11 UGB) Ausnahmen: §11 FBG genügen die unterfertigung namens des rechtsträgers durch vertretungsbefugte personen. fristen: eintragsungspflichtige tatsachen sind grdsl unverzüglich anzumelden. dasselbe für änderung von tatsachen die den firmenbuchstand unrichtig werden lassen (§10 abs 1 FBG)
- amtswegige eintragungen im firmenbuch aufgrund des antragsprinzips grdsl die ausnahme. bsp: abweisung eines antrags auf insolvenzeröffnung mangels hinreichenden vermögens (§39 abs 2 FBG) auflösung einer gmbh (§88 abs 2 GmbHG) gerichtliche bestellung und abberufung von liquidatoren (§148 abs 2 UGB) nichtigkeit eines in das firmenbuch eingetragenen beschlusses der gesellschaft (§44 GmbHG)
- amtswegige löschung von eintragungen eintragungen die wegen mangels wesentlicher voraussetzung unzulässig waren oder geworden sind können amtswegig ex nunc gelöscht werden (§10 abs 2 FBG) der betroffene ist nach §18 FBG zu verständigen und zur äußerung aufzufordern löschung erloschener firmen: wenn innerhalb von 2 monaten ab verhängung einer zwangsstrafe die anmeldung zum erlöschen nicht herbeigeführt wurde, ist die erlöschung von amtswegen einzutragen
- sonderbestimmung über amtswegige löschung vermögensloser gesellschaften in den §§40 ff FBG Kapitalgesellschaft vermögenslos kann auf antrag der gesetzlichen interessenvertretung, steuerbehörde oder von amts wegen gelöscht werden (§40 FBG) vermögenslos definition: wenn trotz aufforderung die jahresabschlüsse und ggf lageberichte von 2 aufeinander folgenden geschäftsjahren vollständig vorlegt (es sei denn vorhandensein von vermögen ist amtsbekannt) auch Genossenschaften laut §42 FBG
- Umfang der prüfpflicht des Firmenbuchgerichts Untersuchungsgrundsatz (§6 AußStrG): anmeldung in formeller und materieller hinsicht prüfen aber nur hinsichtlich einer sog "plausibiltätsprüfung". eine konkrete prüfpflicht besteht nur bei entsprechend begründetem verdacht das anmeldung nicht den tatsachen/wahrheit entspricht.
- Verbesserungsverfahren für unvollständige und mangelhafte anmeldungen ist anmeldung unvollständig oder steht ein behebbares hindernis entgegen ist der betroffene aufzufordern den mangel zu beheben. anschließend ist die anmeldung als am ersten tag ihres einlangens als überreicht anzusehen unterbrechung: §19 FBG. bei vorliegen präjudizieller rechtsfragen darf das verfahren unterbrochen werden. entscheidung erfolgt durch beschluss des gerichts. eine begründung kann unterbleiben wenn keine einwendungen entgegengesetzt werden (§20 FBG geht dem AußStrG vor als lex specialis)
- was ist der registerzwang bestimmte verhalten werden erzwungen durch androhung von beugemitteln anmeldeverprlichtungen (zb porkurist) zeichnung der namensunterschrift einreichung bestimmter schriftstücke (zb jahresabschluss) unterlassung des gebrauchs einer nicht zustehenden firma
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- verfahren über zwangsstrafen (zb §24 FBG) richtet sich nur gegen physische personen (bzw deren gesetzliche vertreter), nicht aber gegen bloße rechtsgeschäftlichte vertreter (prokuristen, handlungsbevollmächtigte) zwangsstrafen sind nach §24 FBG anzudrohen und anschließend zu vollstrecken. auch wenn nach vollstreckung nachgekommen ist oder erfüllung unmöglich geworden ist. zwangsstrafen sind nur bei verschulden zu verhängen
- Rechtsmittel gegen beschlüsse im eintragungsverfahren auch rekurs genannt. ist binnen 14 tagen beim erstgericht einzubringen. gründe müssen bestimmt angegeben sein, im zweifel gilt der gesamte beschluss als angefochten. nur verletzung subjektiver rechte berechtigen zum rekurs, bloß wirtschaftliche interessen nicht.