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bilanzen (Fach) / Allgemeine Bewertungsregeln (Lektion)

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  • Definition des beizulegenden Zeitwerts Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögensgegenstand getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.  entspricht gem. § 255 Abs. 4 Satz 1 HGB dem Marktpreis  --> falls kein aktiver Markt vorhanden ist --> Bestimmung mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden (§ 255 Abs. 4 Satz 2 HGB)  --> Ist der beizulegende Zeitwert auch anhand von Bewertungsmethoden nicht ermittelbar, sind die AK/HK fortzuführen (§ 255 Abs. 4 Satz 3 HGB). 
  • Anwendung des beizulegenden Zeitwerts - Zugriffsgeschütztes und nur der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungs-verpflichtungen dienende Vermögensgegenstände ---> Deckungsvermögen (§§ 246 Abs. 2 Satz 3, 253 Abs. 1 Satz 4 HGB)  - Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen, deren Höhe sich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren i. S. d. § 266 Abs. 2 A. III. 5. HGB bestimmt  - Finanzinstrumente des Handelsbestandes von Kreditinstituten sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten (§ 340e Abs. 3 Satz 1 HGB). 
  • Abschreibungen Abschreibungen dienen der periodengerechten Erfolgsermittlung bzw. der zutreffenden Bewertung des Vermögens.  --> Wahl unterschiedlicher Abschreibungsmethoden hat unmittelbare Auswirkungen auf die Periodisierung der Erfolgswirkungen und auf die Wertansätze 
  • Anfangs- und Zugangsbewertung von Vermögensgegenständen nach HGB Zugangsbewertung von Vermögengegenständen: Zugegangene Vermögensgegenstände sind höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Folgebewertung von Vermögengegenständen: Die AK/HK zeitlich begrenzt  nutzbarerVermögensgegenstände des AV sind um planmäßige Abschreibungen zuvermindern (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB).Überprüfung an jedem Bilanzstichtag, ob die bilanzierten Vermögensgegenstände mit ihren (fortgeführten) AK/HK übereinstimmen:--> Wertminderung, falls dieses aufgrund außerplanmäßiger Umstände nicht der Fall ist--> außerplanmäßige Abschreibung
  • Zugangs- und Folgebewertung von Schulden nach HGB Zugangsbewertung von Schulden: Zugegangene Schulden sind mit ihrem sicheren bzw. wahrscheinlichen Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).- Verbindlichkeiten in Höhe des Erfüllungsbetrages- Rückstellungen gemäß vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Folgebewertung von Schulden: Überprüfung an jedem Bilanzstichtag, ob Schulden mit ihrem Erfüllungsbetrag übereinstimmen:- Erhöhung des bilanzierten Wertes des Erfüllungsbetrages, falls dieses aufgrund außerplanmäßiger Umstände nicht der Fall ist.
  • Anschaffungskosten § 255 Abs. 1 HGB Anschaffungspreis- Anschaffungspreisminderungen+ Anschaffungsnebenkosten+ nachträgliche Anschaffungskosten____________________________________= Anschaffungskosten
  • Beurteilung von HK-Ober-/Untergrenze vor dem Hintergrund der angestrebten Periodisierung HK-Obergrenze: Bilanzierung zur HK-Obergrenze führt zur Verteilung der Vollkosten auf die Perioden der Nutzung.- Aufwendungen in der Periode erfasst, in der sie wirtschaftlich verursacht wurden.--> Im Sinne der Periodisierung zu bevorzugen--> Bildet den Herstellungsvorgang (weitestgehend) erfolgsneutral ab. HK-Untergrenze: Bilanzierung zur HK-Untergrenze bedingt die sofortige aufwandswirksame Erfassung der Kosten der allgemeinen Verwaltung.- In der ersten Periode wird das Ergebnis in Höhe dieser Aufwendungen zu niedrig ausgewiesen.In den Perioden der Nutzung wird das Ergebnis aufgrund der niedrigeren Abschreibungen entsprechend zu hoch ausgewiesen
  • gemilderte Niederstwertvorschrift beim AV - Abschreibungspflicht für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auf den niedrigeren beizulegenden Wert bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB) - Abschreibungsverbot für Vermögensgegenstände des immateriellen Anlagevermögens und des Sachanlagevermögens bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung- Abschreibungswahlrecht für Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 4)
  • Strenge Niederstwertvorschrift beim Umlaufvermögen - Abschreibungspflicht für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (§ 253 Abs. 4 S. 1 HGB) oder den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 4 S. 2 HGB) Verbindliche Reihenfolge für die Heranziehung der Wertmaßstäbe:1.) Börsenpreis2.) Marktpreis3.) beizulegender Wert
  • Zuschreibungen Wertaufholungs- bzw. Zuschreibungsgebot bei Wegfall der Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB) --> Ausnahme: Wertaufholungsverbot im Zusammenhang mit außerplanmäßigen Abschreibungen des Geschäfts- oder Firmenwertes (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB) --> Da nicht ersichtlich, ob es sich um eine Wertaufholung des originären oder des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes handelt Die Obergrenze für Zuschreibungen sind die fortgeführten AK/HK.
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  • Höchstwertprinzip für Schulden - Ansatz von Schulden zum Erfüllungsprinzip - Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr  sind abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB) ---> Hierfür Verwendung eines laufzeitadequaten Marktzinssatzes der vergangenen 7 Jahre - Höchstwertprinzip analog zum Niederstwertprinzip auf der AKtivseite--> erhöht sich der Wert einer Verpflichtung außerplanmäßig, so ist diese entsprechend zu erhöhen (analoge Vorgehensweise zu den außerplanmäßigen Abschreibungen)
  • Zugangs- und Folgebewertung von Vermögenswerten nach IFRS Zugangsbewertung: Vermögenswerte werden zu AK/HK bewertet  Folgebewertung: Wahlrecht für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens: Neubewertung mit dem beizulegenden Zeitwert (Neubewertungsmethode) oder Bewertung mit fortg. AK/HK (Anschaffungskostenmehtode) Bewertung der Vorräte mit dem niedrigeren Wert aus AK/HK und Nettoveräußerungswert (IAS 2.9) Bewertung von Finanzinstrumenten zu Anschaffungskosten oder zum Fair Value, abhängig von der Kategorie- Erfolgswirksam zum Fair Value:„zu Handelszwecken gehalten“, „erfolgswirksam zum Fair Value bewertet“- Erfolgsneutral zum Fair Value: „zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“- Zu fortgeführten AK: „Kredite und Forderungen“, „Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen"
  • Zugangs- und Folgebewertung von Schulden nach IFRS Zugangsbewertung von Schulden: Verbindlichkeiten als Finanzinstrumente: Bewertung zu Anschaffungskosten Sachleistungsverbindlichkeiten: Bewertung mit dem Betrag der zur Begleichung der Verpflichtung am Bilanzstichtag notwendig ist. Rückstellungen: Bewertung mit dem bestmöglich geschätzten Betrag zur Begleichung der Verpflichtung am Bilanzstichtag Folgebewertung von Schulden: Bewertung von Sachleistungsverpflichtungen mit dem zur Begleichung erforderlichen Betrag --> Überprüfung am Bilanzstichtag Finanzielle Verbindlichkeiten: Bewertung grds. zu fortgeführten AK/HK (Effektivzinsmethode, IAS 39.47); Bewertung von zu Handelszweckengehaltenen bzw. der Kategorie „erfolgswirksam zum Fair Value bewertet“ zugeordneten Verbindlichkeiten zum Fair Value Bewertung von Rückstellungen mit dem bestmöglich geschätzten Wert, der zur Erfüllung der Verpflichtung am Bilanzstichtag notwendig ist --> Wiederholung der Schätzung an jedem Bilanzstichtag
  • Anschaffungskosten nach IFRS = Anschaffungskosten nach HGB + bestimmte nach HGB nicht zu berücksichtigende Nebenkosten (Ausgaben für Rückbau und Wiederherstellungsmaßnahmen nach IAS 16.16 (c))+ Fremdkapitalzinsen, soweit einem "qualifying asset" einzeln zurechenbar, künftigen wirtschaftlichen Nutzen versprechend und verlässlich ermittelbar (IAS 23.9)= Anschaffungskosten nach IFRS