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Sachenrecht (Fach) / § 95 BGB (Lektion)

I

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • I Hier liegt ein lediglich Scheinbestandteil nach § 95 BGB vor. Ein Scheinbestandteil liegt vor, wenn die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte und die Trennung von vornherein beabsichtigt oder nach der Natur des Zwecks sicher ist.
  • Ii Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Verbindung in Ausübung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts vorgenommen wurde.