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Sachenrecht (Fach) / § 95 BGB (Lektion)
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Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.
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- I Hier liegt ein lediglich Scheinbestandteil nach § 95 BGB vor. Ein Scheinbestandteil liegt vor, wenn die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte und die Trennung von vornherein beabsichtigt oder nach der Natur des Zwecks sicher ist.
- Ii Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Verbindung in Ausübung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts vorgenommen wurde.