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Umsatzsteuer (Fach) / Klausurauswertung 4 (Lektion)
Klausr
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- PKW-Überlassung an Angestellten 1. Sonstige Leistung gg Entgelt (Arbeitsleistung) 2. Ort: § 3a (3) Nr. 2 S. 3 (Ort wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat) 3. Inland, damit steuerbar, mangels Befreiung steuerpflichtig 4. BMG: Entgelt ist die Arbeit, also tauschähnlicher Umsatz, § 3 (12) S. 2 und 3. Bei der Ermittlung der BMG kann aus Vereinfachungsgründen von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen werden. Allg. Privatnutzung 1% x BLP= Mtl. BMG zzgl. Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte 0,03% x BLP x Entfernt.-KM= Mtl. BMG 5. Ein pauschaler Abschlag von 20% für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten ist nicht zulässig.
- Ort der Lieferung bei der Einfuhr (8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
- Gebäude mit 2 Geschossen wird erworben. Eins wird betrieblich das andere privat genutzt. Das Gebäude soll aber vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden. 1. Auf die Steuerbefreiung des § 4 (9) Bst. a wurde nach § 9 (1) und (3) S. 2 zulässig und wirksam verzichtet. 2. Die Option ist auch hinsichtlich des privat genutzten Teils nach § 9 (1) möglich, wenn das Grundstück voll dem Unternehmen zugeordnet wird. 3. BMG § 10 (1) S. 1, 2, USt § 12 (1) 4. Steuerschuldner ist gem. § 13b (2) Nr. 3, (5) der Käufer, weil unter das Grunderwerbsteuergesetz fallender Umsatz. 5. Die Rechnung muss gem. § 14a (5) den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten und ist ohne gesonderten Steuerausweis zu erteilen. 6. Da das Grundstück zu 50% für das Unternehmen genutzt wird, kommt die 10% Regelung nach § 15 (1) S. 2 nicht zur Anwendung. Die vollständige Zuordnung zum Unternehmen ist zulässig. 7. Die Vorsteuer ist gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 4 insgesamt abzugsfähig. 8. Hinsichtlich des privat genutzten Teils ist der Vorsteuerabzug gem. § 15 (1b) i.V.m. (4) S. 3 und 4 ausgeschlossen. 9. Eine Wertabgabenbesteuerung gem. § 3 (9a) Nr. 1 letzter Hs. ist nicht vorzunehmen. 10. Für den betrieblich genutzten Teil liegt kein Vorsteuerausschluss vor, § 15 (2).