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AO (Fach) / Erhebungsverfahren 3. Stufe (Lektion)

Erhebungsverfahren

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  • Erhebung Durchsetzung der festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Zahlung § 224-225 Aufrechnung § 226 Vollstreckung §§ 249ff. 
  • Steuerschuldverhältnis gegenüber mehreren Personen Gesamtschuldner § 44 1. Gemeinsame Verwirklichung des steuerlichen Tatbestands: Erbschaftsteuer wird gesamtschuldnerisch geschuldet 2. Haftung: §§ 69ff. Steuerschuldner und Haftender 3. Zusammenveranlagung § 26b   Rechtsfolgen: -Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung, § 44 (1) S. 2 -Der Gläubiger ist berechtigt, die ganze Leistung von einem Schuldner einzustellen -Nur Erfüllung und Aufrechung wirken auch gegenüber anderen Gesamtschuldnern. 
  • Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) erlöschen (§ 47) in der Regel durch Erfüllung: Zahlung §§ 224, 225, Aufrechnung § 226 in besonderen Fällen auch ohne Erfüllung: Verjährung §§ 169-171, Zahlungsverjährung §§ 228-232, Erlass § 227
  • Zahlung §§ 224, 225 Barzahlung: am Tag des Eingangs bei Scheckzahlung: 3 Tage nach Eingang Überweisung: Am Tag der Gutschrift Einzug: Am Tag der Fälligkeit
  • Fälligkeit § 220 (1) Grundsatz:  USt-VA: 10. des Folgemonats (§ 18 (1) S. 4) Ust-Erkl.: 1 Monat nach Eingang der Erklärung (§ 18 (4)) ESt-NZ: 1 Monat nach Bekanntgabe (§ 36 (4)) ESt-VZ: 10.03., 10.06., 10.09., 10.12. (§ 37 (1) S. 1)    
  • Zahlungsverjährung §§ 228ff. 1. Wirkung Anspruch erlischt durch Eintritt, der Verjährung § 47, § 232 2. Anwendungsbereich § 228 (1) Alle Ansprüche aus dem Schuldverhältnis 3. Beginn der Ereignisfrist Grundsatz: Mit Ablauf des KJ., in dem der Anspruch erstmalig fällig geworden ist, § 229 (1) S. 1 Ausnahmen: Fälligkeitssteuern § 229 (1) S. 1, Haftungsbescheide ohne Zahlungsaufforderung § 229 (2) 4. Dauer: 5 Jahre 5. Ende Grundsatz: mit Fristablauf Ausnahmen: Hemmung § 230, Unterbrechung § 231     
  • Verjährung Zu Unterscheiden ist die Feststetzungsverjährung §§ 169-171 von der Zahlungsverjährung §§ 228-232
  • Aufrechnung § 226 Wechselseitiges Erlöschen zweier sich gegenüberstehende Ansprüche durch einseitige Erklärung. Voraussetzungen: 1. Aufrechnungslage, § 226 (1)  a) Gegenseitigkeit: Schuldner der einen Leistung = Gläubiger der anderen Leistung b) Gleichartigkeit: beides Geldforderungen c) Erfüllbarkeit der Hauptforderung: Erfüllbarkeit: Entstanden sein Hauptforderung: Forderung desjenigen gegen den aufgerechnet wird (der andere) d) Fälligkeit der Gegenforderung: Fälligkeit § 220 i.V.m. Einzelsteuergesetze Gegenforderung desjenigen, der die Aufrechnung erklärt (also die eigene Forderung) 2. Aufrechnung durch Steuerpflichtige: § 226 (3) 3. Aufrechnungserklärung: § 226 (1) Rechtsfolge: Erlöschen der sich gegenseitig aufhebenden Forderungen auf den Zeitpunkt des Vorliegens.   
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