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AO (Fach) / Feststellungsverfahren (Lektion)

Feststellungsverfahren

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  • Feststellungsverfahren §§ 179ff. Grundsatz: Einzelne Besteuerungsgrundlagen sind nicht selbständig anfechtbar, §§ 199 (1), 157 (2) Ausnahme: Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179ff. führt zu deren Eigenständigkeit
  • Arten der gesonderten und einheitlichen Feststellung Gesonderte Feststellung § 179 (1) und (2) S. 1 -Nur gesonderte Feststellung, § 179 (1) und (2) S. 1, wenn Feststellung einen Beteiligten trifft.    -gesonderte und einheitliche Feststellung, § 179 (1) und (2), wenn steuerliche Bedeutung für mehrere Personen.   
  • Gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften nach § 180 (1) Nr. 2 Bst. b) Gilt für §§ 13, 15, 18 (1) Nr. 1 (Freiberufler) nur bei Auseinanderfallen der zuständigen Finanzämter nach § 19 AO (Wohnsitzfinanzamt) und § 18 (Feststellungs-Finanzamt) nach den Verhältnissen zum Schluss des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums. 
  • Für das Feststellungsverfahren, § 181 gelten gem. § 181 (1) S. 1 die Vorschriften für die Besteuerung § 155 Steuerfestsetzung § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide § 169-171 Festsetzungsfrist, Beginn, Hemmung §164 Vorbehalt der Nachprüfung § 165 Vorläufigkeit § 172-177 Änderungsvorschriften
  • Rechtsfolgen des Feststellungsbescheides Feststellungsbescheide=Grundlagenbescheid (§ 171 (10) S. 1) haben Bindungswirkung für Folgebescheide, § 182 (1) S. 1 Gem.  175 (1) Nr. 1 ist ein Steuerbescheid zu erlassen, soweit ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung erlassen wird.  Gegen den Grundlagenbescheid kann nur durch Einspruch gegen eben diesen vorgegangen werden, § 351 (2). D.h. durch Einwendung gegen den Folgebescheid kann keine Änderung des Grundlagenbescheides erreicht werden. 
  • Besonderheiten des Feststellungsverfahrens, 181 -Das Folgebescheid-Finanzamt kann festzustellende Besteuerungsgrundlagen im Steuerbescheid bereits berücksichtigen, auch wenn noch kein Grundlagenbescheid ergangen ist, § 155 (2). Ggf. Schätzung § 162 (5)  
  • Bekanntgabe von einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheiden gem. § 183 1) Grundsatz: Alle Beteiligten sind Inhalts- und Bekanntgabeadressat Bescheide über gesonderte und einheitliche Feststellungen richten sich nicht an die Gesellschaft, sondern an die Beteiligten Gesellschafter 2) Vereinfachungsregelung nach § 183 (1) Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten ist grds. ausreichend und wirkt für und gegen alle Feststellungsbeteiligten (§ 183 (1) S. 5)   Bekanntgabe nach § 183 (1) S. 2 an: OHG: jeder nicht ausgeschlossene Gesellschafter KG: jeder Vollhafter GbR: alle Gesellachafter gemeinschaftlich Partnerschaft: Jeder Partner wenn S. 1 und 2 nicht zutreffen, gilt § 183 (1) S. 3 u. 4,  z.B. Erben- und Bruchteilsgemeinschaften,  d.h. es ist ein Empfangsbevollmächtiger zu benennen, die Bescheide werden ihm mit Wirkung für alles Beteiligten Bekanngegeben.  3) Ausnahmen von der Vereinfachung § 183 (1) Möglichkeit oder Erfordernis der Einzelbekanntgabe nach § 183 (2), wenn dem FA bekannt ist, dass  die Gesellschaft nicht mehr besteht ernstliche Meinungsverschiedenheiten vorliegen  ein Gesellschafter ausgeschieden ist (soweit für den Ausgeschiedenen) Dies gilt aber nicht, wenn ein Empfangsbevollmächtigter nach § 183 (1) S. 1
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