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AO (Fach) / Änderungsvorschriften (Lektion)

Änderungen

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  • Korrektur nach § 172 (1) S. 1 Nr. 2 Wenn § 164 oder § 165 keine Änderung nach § 172. Korrekturwege: 1. Antrag auf schlichte Änderung: Schlichte Änderung nach § 172 (1) Nr. 2a Hs. 1   2. Einspruch: Änderungsbescheid § 171 (2) Nr. 2a letzte Hs.: Abhilfebescheid 
  • Anwendungsbereich des § 172 AO a) § 172 (1) S. 1 Nr. 2: Änderung soweit der Stpfl. zustimmt oder seinem Antrag entsprochen wird. Dieses gilt zugunsten des Stpfl. nur innerhalb der Einspruchsfrist   d) Änderung soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist. Z.b. §§ 129, 173, 174, 175 usw. 
  • Einspruch - Schlichte Änderung Unterschiede 1. Einspruch vollumfänglich (Verböserung möglich)  Schlichte Änderung nur punktuell 2. Für beides gilt die Einspruchsfrist von einem Monat 3. Einspruch schriftlich, schlichte Änderung formfrei 4. Schlichte Änderung muss zwingend innerhalb der Einspruchsfrist begründet werden, beim Einspruch kann diese nachgeholt werden
  • Schlichte Änderung § 172 (1) S. 1 Nr. 2 Bst. a Voraussetzungen 1. Korrekturantrag ist formfrei 2. Antrag oder Zustimmung innerhalb der Einspruchsfrist 3. Genau bestimmte Änderung bezogen auf einen Sachverhalt Rechtsfolgen: 1. Das FA ist an den Antrag gebunden, hat also nur eine eingeschränkte punktuelle Überprüfungsmöglichkeit und keine Verböserungsmöglichkeit 2. Mitberichtigung materieller Fehler nach § 177 3. kein AdV, aber Stundung 4. Gegen Ablehnung kann Einspruch eingelegt werden 5. Die Entscheidung über den Antrag kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgen
  • Wenn nicht eindeutig ist, ob Einspruch oder Antrag auf schlichte Änderung, dann immer Einspruch.   AEAO 347 Nr. 1 S. 3
  • Einspruch eingelegt, aber keine Begründung nachgereicht. Daher wird Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Ist eine Änderung nach § 172 (1) S. 1 Nr. 2 Bst. a) möglich? § 172 (1) S. 1 Nr. 2 Bst. a) verlangt für eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen, dass dieser seine Gründe innerhalb der Einspruchsfrist vorträgt.  Aber  § 172 (1) S. 2 bestimmt, dass auch eine Einspruchsentscheidung bei  Vorliegen einer entsprechenden Regelung korrigiert werden kann. Ergänzend sagt S. 3 Hs. 1, dass die schlichte Änderung eines Steuerbescheides auch dann möglich ist, wenn bereits eine entsprechende Einspruchsentscheidung ergangen ist. Hierfür muss der Antrag innerhalb der Klagefrist gestellt werden. 
  • Korrektur von Steuerbescheiden nach § 173 (1) Nr. 1 (neue Tatsachen zuungunsten) Voraussetzungen 1. Steuerbescheid oder gleichgestellter VA 2. Tatsachen oder Beweismittel (Lebenssachverhalt, keine rechtliche Würdigung) 3. werden dem FA nachträglich bekannt (neu) 4. höhere festzusetzende Steuer 5. keine Änderungssperre (2)
  • Korrektur nach § 173 (1) Nr. 2 (Neue Tatsachen zugunsten) Voraussetzungen: 1. Steuerbescheid oder gleichgestellter VA  2. Tatsachen oder Beweismittel  3. werden dem FA nachträglich bekannt (neu); tatsächliche Kenntnis ist entscheidend, Versäumnisses des FA dürfen nicht zulasten des Stpfl. gehen. 4. niedrigere festzusetzende Steuer 5. grundsätzlich kein grobes Verschulden des Stpfl. (Vorsatz oder grobe  Fahrlässigkeit) 6. keine Änderungssperre (2)  
  • Korrekturnormen: Überblick und Begriffsbestimmungen Der Korrekturantrag ist der Antrag eines Steuerpflichtigen, einen VA zu berichtigen, zurückzunehmen, zu widerrufen, aufzuheben oder zu ändern.   Berichtigung nach § 129: bei allen VA anwendbar Aufhebung und Änderung: §§ 164 (2), 165 (2) und 172-177 gilt nur für Steuerbescheide und gleichgestellte VA Rücknahme und Widerruf nach §§ 130, 131: gilt bei sonstigen VA 
  • Berichtigung nach § 129 (Fehler der Finanzbehörde) Voraussetzungen 1. offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche mechnische Fehler; nicht Rechtsirrtümer) 2.  die beim Erlass des VA unterlaufen sind Rechtsfolgen: 1. § 129 (1) ist grds. eine Ermessensvorschrift. Aber wg. § 85 Berichtigungszwang 2. jederzeit: innerhalb der Festsetzungsfrist, beachte § 171 (2) 3. Berichtigung nach § 129 nur punktuell.  
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  • Korrektur nach §§ 130, 131 (gilt nicht für Steuerbescheide) Möglichkeiten einer Korrektur nach §§ 130, 131 gilt für Sonstige Verwaltungsakte:  Verspätungszuschlag, Androhung Festsetzung Zwangsmittel, Abrechnungsbescheid, Haftungsbescheide, ADV, Stundung Rechtswidrig: begünstigend § 130 (2), nicht begünstigend § 130 (1) Rf: Rücknahme Rechtmäßig: begünstigend § 131 (2), nicht begünstigend § 131 (1) Rf: Widerruf
  • Vorbehalt der Nachprüfung § 164 (gilt nur für Steuerbescheide und gleichgestellte VA) Arten: Kraft Gesetz: Vorauszahlungsbescheide § 164 (1) S. 2, Steueranmeldungen §§ 167, 168 Einzelsteuergesetze    durch behördlichen Vermerk: Stempel, handschriftlich, EDV-Eingabe
  • Vorbehalt der Nachprüfung § 164 Voraussetzungen: 1. Steuerbescheid oder gleichgestellte VA 2. Steuerfall darf noch nicht abschließend geprüft sein (§ 164 (1) S. 1), also keine Außenprüfung, keine abschließende Prüfung an Amtsstelle Rechtsfolgen: Es handelt sich um einen normalen Steuerbescheid mit einer unselbständigen Nebenbestimmung, § 120 (1), die den  Steuerfall insgesamt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offen hält.  D.h. nach § 164 (2) S. 1 kann die Festsetzung durch das FA oder auf Antrag des Steuerpflichtigen jederzeit geändert werden. Der VA entfaltet zwar nach § 124 (1) mit seiner Bekanntgabe Bindungswirkung, erwächst mit Ablauf der Einspruchsfrist aber nur in formeller, jedoch nicht in materieller Bestandskraft.   
  • Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung 1. durch isolierte Aufhebung nach § 164 (3) im Einspruchsverfahren im Abhilfebescheid oder im Änderungsbescheid ausdrückliche Aufhebung erforderlich, da Vorbehalt ansonsten grds. bestehen bleibt Aufhebung auch ohne Prüfung zulässig 2. mit Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 164 (4) 3. Sonderfall Umsatzsteuer: Wegfall eines ursprünglich kraft Gesetz geltenden Vorbehalt der Nachprüfung durch fehlenden Vermerk
  • Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung wird nach § 164 (2) geändert Folge 1. Est-Bescheid: geänderter ESt-Bescheid steht weiter unter Vorbehalt der Nachprüfung 2. USt-Erkl: geänderter Bescheid steht nicht mehr unter Vorbehalt der Nachprüfung  3. USt-VA: geänderter Bescheid steht weiter unter Vorbehalt der Nachprüfung, Vorauszahlungen stehen immer unter Vorbehalt der Nachprüfung
  • Änderungssperre § 173 (2) Ein erstmaliger Steuerbescheid oder ein Änderungsbescheid ergehen aufgrund einer Außenprüfung oder die Außenprüfung führt zu keinem Ergebnis. Änderung nach § 173 nur noch möglich bei Steuerhinterziehung  § 370 oder leichtfertiger Steuerverkürzung § 378
  • § 175 (1) S. 1 Nr. 1 Änderung eines Steuerbescheides aufgrund eines Grundlagenbescheides § 171 (10) (10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 (AP) gehemmten Frist. Rechtsfolgen: Bindungswirkung für den Folgebescheid, § 182 (1) S. 1 Korrekturfrist für den Folgebescheid mindestens 2 Jahre zulässige Rechtsbehelf: Einspruch §§ 347ff. gg. den Grundlagenbescheid
  • Rückwirkendes Ereignis § 175 (1) S. 1 Nr. 2 Voraussetzungen 1. Nachträglicher Eintritt 2. Ereignis = jeder rechtliche oder tatsächliche Umstand 3. mit steuerlicher Rückwirkung: das Ereignis muss sich steuerlich für die Vergangenheit auswirken Beispiele siehe AEAO 175 Nr. 2.4
  • Berücksichtigung materieller Fehler nach § 177 Ein materieller Fehler i.S.d. § 177 ist jede objektive Unrichtigkeit des Steuerbescheids oder gleichgestellten VA.  § 177 ist anzuwenden, wenn die festgesetzte Steuer nicht der gesetzlich entstandenen Steuer bzw. dem tatsächlichen Sachverhalt entspricht.  Materielle Fehler, die die Voraussetzungen einer Korrekturnorm erfüllen, fallen aber nicht unter § 177 (1) und (2).  § 177 ist keine eigene Änderungsvorschrift. § 177 führt zu gegenläufigen Mitberichtigung materieller Fehler mit Korrekturen nach eigenständigen Korrekturvorschriften.  Die Korrekturvorschriften (§ 129, 165, 172-175) geben den Änderungsrahmen vor.