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AO (Fach) / Verwaltungsakt (Lektion)

VA

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  • Verwaltungsakt § 118 AO 1. Hoheitliche Maßnahme 2. einer Behörde 3. zur Regelung eines Einzelfalles 4. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 5. mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen
  • 1. Form Grds: formfrei, § 119 (2), Schriftform vorgeschrieben für  -Steuerbescheide § 157 (1) S. 1 -Haftungsbescheide § 191 (1) S. 3   Verstoß gg. Schriftform: Nichtigkeit=unwirksam 
  • 2. Inhaltliche Bestimmtheit § 119 (1) VA muss seinen Regelungsgehalt gegenüber dem Betroffenen so bestimmt, unzweideutig und vollständig bekunden, dass zumindest im Wege der Auslegung geklärt werden kann, wie er zu verstehen ist.    Verstoß gegen Bestimmtheit: Nichtigkeit=unwirksam § 124 (3) z.B. es fehlt Betrag oder Steuerschuldner oder VAZ    Wenn Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, ist Steuerbescheid zwar wirksam, aber die Rechtsbehelfsfrist verlängert sich auf 1 Jahr (§ 356 (2)) 
  • 3. Begründung -Begründungspflicht nach § 121 (1) für schriftliche VA -Bei Steuerbescheiden stellen die Besteuerungsgrundlagen die Begründung dar, § 157 (2)
  • Rechtsfolgen der Bekanntgabe des Steuerbescheides, §§ 122, 124 Der Betroffene wird mittels Bekanntgabe von der Entscheidung des FA unterrichtet. Mit der Bekanntgabe ensteht der VA und wird wirksam. Sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA sind an ihn gebunden. 
  • Entwicklungsphasen eines VA 1. Willensbildung des Beamten 2. Äußerung des Willens durch schriftliche Abfassung = Verfügung auf der Erklärung und Eingabe am PC  Abschluss kenntlich durch Unterschrift 3. Maschinelle Bearbeitung durch das FA-Rechenzentrum 4. Absendung des VA Folge: Bekanntgabe § 122 (1), (2), Bindungswirkung mit bekannt gegebenen Inhalt, § 124 (1) S. 2
  • Bekanntgabe § 122 (1) S. 1, § 124 (1) S. 1 1. Bekanntgabe des VA mit Wissen und Wollen der Behörde 2. Bezeichnung des richtigen (Inhalts- und Bekanntgabe-) Adressaten § 122 (1) S. 1 3. Zugang des VA beim richtigen Empfänger, vgl. § 122 (1) S. 3 4. Bekanntgabe des VA in der erforderlichen oder zweckmäßigen Form
  • Bekanntgabewille Voraussetzung ist der Bekanntgabewille des FA. Dieser kann jedoch aufgegeben werden. 
  • Inhaltsadressat An wen er sich richtet:  Steuerschuldner, Steuerpflichtiger, z.B. Kind 
  • Bekanntgabeadressat Wem er bekanntgegeben werden soll, z.B. Eltern
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  • Empfangsadressat Welcher Person der Bescheid zu übermitteln ist: z.B. Steuerberater
  • Zugang entsprechend § 130 (1) BGB Machtbereichsttheorie:  Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen. Die tatsächliche Unkenntnis ist ohne Bedeutung. 
  • Formen der Bekanntgabe 1. schriftlich per Post 2. elektronisch, § 122 (2a) 3. Zustellung § 122 (5) z.B. Postzustellurkunde
  • Bekanntgabe § 122 (1) S. 1 und § 124 (1) S. 1 Voraussetzungen: 1. Bekanntgabe des VA mit Wissen und Wollen der Behörde 2. Bezeichnung des richtigen  Inhalts- und Bekanntgabeadressaten 3. Zugang des VA beim richtigen Empfänger 4. Bekanntgabe des VA in der erforderlichen oder zweckmäßigen Form  
  • Bekanntgabewille Voraussetzung ist ein Bekanntgabewille des FA. Dieser kann jedoch aufgegeben werden, bis der VA den Herrschaftsbereich des FA verlassen hat bzw. auch noch nach diesem Zeitpunkt widerrufen werden. 
  • Adressat Festzulegen ist -an wen sich der Bescheid richtet (Inhaltsadressat=Steuerpflichtiger=Steuerschuldner) -wem er bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat) -welcher Person er zu übermitteln ist (Empfänger)  
  • Zugang entsprechend § 130 (1) BGB (Machtbereichstheorie) Machtbereich bedeutet,  unter normalen Umständen hat der Empfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist ohne Bedeutung. 
  • Formen der Bekanntgabe -Schriftform per Post -elektronisch -Zustellung per Postzustellurkunde
  • Grundsätze zum Zeitpunkt der Bekanntgabe 1. Der VA i.S.d. § 118 ensteht erst mit Ablauf des Bekanntgabetages 2. Ab Bekanntgabe läuft Einspruchsfrist (§ 355 (1) S. 1) 3. Bekanntgabe ab 3. Tag nach Aufgabe zur Post (§ 108 (3)) 4. ein tatsächlicher Zugang ist bei Aufgabe per Post unmaßgeblich 5. ein tatsächlich späterer Zugang führt zu einem späteren Bekanntgabezeitpunkt 6. kein Zugang bedeutet keine Bekanntgabe
  • 3-Tages-Frist § 122 (2) Nr. 1 gilt bei: Postversand im Inland Übergabeeinschreiben Postnachsendeauftrag Postfach   gilt nicht bei: Zugang nachweislich später mündlicher VA Zustellung per PZU Einschreiben mit Rückschein Zustellung mit Empfangsbekenntnis bei elektronischer Zustellung   
  • 3-Tages Frist Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der VA erst am nächsten Werktag als bekannt gegeben, § 108 (3).
  • Fristberechnung § 108 Die Fristberechnung erfolgt gem. § 108 (1) i.V.m §§ 187-193 BGB Ereignisfrist: Beginn: § 108 (1) i.V.m. § 187 (1) BGB Mit Ablauf des Ereignistages Dauer: 3 Tage (§ 122 (2) Nr. 1, 1 Monat (§ 355 (1) S. 1) 4 Jahre (§ 169 (2)) Ende: § 108 (1) i.V.m. § 188 (2) oder (3)  
  • Prüfungsschema Einspruchfrist, § 355 (1) S. 1 1. Beginn: mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe, § 355 (1) S. 1 und § 108 (1) i.V.m. § 187 (1) 2. Dauer der Frist: Grundsatz: 1 Monat, § 355 (1) S. 1 Ausnahmen: insbesondere § 356 (2) (keine ordentliche Rechtsbehelfsbelehrung) 3. Ende der Frist: Grundsatz: § 108 (1) i.V.m. § 188 (2) und ggf. (3) BGB Ausnahme: Rechnerisches Ende fällt auf Samstag, Sonntag, Feiertag (§ 108 (3))/Verschiebung auf nächsten Werktag    
  • Musterformulierung Einspruchsfrist Gem. § 355 (1) S. 1 beginnt die einmonatige Einspruchsfrist mit Ablauf des Bekanntgabetages des VA. Der ESt-Bescheid gilt nach § 122 (2) Nr. 1 am 31.01.01 (3 Tage nach Aufgabe zur Post) als bekannt gegeben. Die Frist beginnt nach § 108 (1) i.V.m. § 188 (2)/(3) mit Ablauf des 28.02.01. Alt.: Da dieser Tag auf eine Sonntag fällt, verschiebt sich die Frist/das Fristende auf den nächsten Werktag (Montag), den ... (§ 108 (3). 
  • Verwaltungsakte rechtmäßiger VA = richtig = wirksam,  § 124 (1) S. 2 rechtswidriger VA = falsch = wirksam, § 124 (1) S. 2 nichtiger VA = schlimm falsch = unwirksam, § 124 (3)
  • Rechtswidriger VA VA der ohne rechtliche Grundlage erlassen wird oder der gegen eine Rechtsnorm verstößt, der insoweit einen Fehler enthält. Folgen: Nach § 124 (1) S. 2 wird der VA mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Der VA entfaltet also grds. Wirksamkeit, gleichgültig, ob er fehlerhaft ist oder nicht.  Fehler haben grds. Anfechtbarkeit des VA zu Folge. Der Steuerpflichtige kann Einspruch einlegen, § 347.  Fehler in VA können insbesondere nach Ablauf der Einspruchsfrist nur dann korrigiert werden, wenn eine Rechtsnorm dies erlaubt.  Verfahrensfehler und Formfehler, die den VA nicht nach § 125 nichtig machen, sind grds. ohne besondere Bedeutung, §§ 126,127. 
  • Nichtige Verwaltungsakte § 125 (1) offenkundiger und besonders schwerwiegender Fehler Nichtigkeitsgründe: § 125 (2) Nr. 1: Behörde fehlt § 125 (2) Nr. 2: nicht befolgbar   keine Nichtigkeit: Unwirksamkeit § 124 (3)   Möglichkeit der Feststellung: § 125 (5) Auf Antrag wird die Nichtigkeit festgestellt. 
  • Einspruch Musterformulierung Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er 1. zulässig und 2. begründet ist. 
  • Zulässigkeit prüfen -statthaftigkeit -Form -Frist -Beschwer Ergebnis: zulässig Falls unzulässig: als unzulässig verwerfen, § 358 (2)
  • Begründetheit prüfen Der zulässig eingelegte Einspruch ist begründet, wenn a) der angesprochene VA rechtswidrig ist und b) der Einspruchsführer dadurch in seinen Rechten tatsächlich verletzt ist
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  • Begründetheit des Einspruchs rechtswidrig: a) falsche Höhe der Steuer, Festsetzungsverjährung eingetreten, keine Korrekturnorm, falsche Korrekturnorm, falsches FA, fehlende Begründung Rechtsführer in seinen Rechten verletzt: b) Rechtsverletzung prüfen, § 126/127 Folge: Einspruch ist als unbegründet zurückzuweisen Einspruchsentscheidung gem. § 366
  • Steuerbescheide und diesen gleichgestellte VA Präveranbemesszuzinserfest -Prämienbescheid -Vergütungsbescheid -Steueranmeldung -Steuerbescheide -Steuermessbescheide -Zulagensbescheide -Zerlegungsbescheide -Feststellungsbescheide §§ 164, 165, 172ff. und 129 möglich! Nicht möglich: §§ 130, 131
  • Einteilung der Verwaltungsakte 1. begünstigend oder belastend diese Unterscheidung ist wichtig für §§ 130, 131   2. rechtmäßiger VA (richtig) oder rechtswidriger VA (falsch) diese Unterscheidung ist wichtig für §§ 130, 131, die Begründetheit des Einspruchs   3. gebundener VA oder Ermessens-VA diese Unterscheidung ist wichtig für § 127 (Verfahrens- oder Formfehler)   4. Präveranbemesszusinserfest oder sonstige VA (z.B. Haftungsbescheide, Erlass, Fristverlängerung, Verspätungszuschlag) diese Unterscheidung ist wichtig für die Anwendbarkeit der Korrekurvorschriften 
  • Formen der Steuerfestsetzung § 155  (1): Grundsatz: Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid § 167, § 150 (1) S. 3: Steueranmeldung 
  • Steueranmeldung 1. Voraussetzungen § 167  Steuerberechnung durch Steuerpflichtigen selbst gesetzlich vorgeschrieben, § 150 (1) S. 3 Form: Steuerdatenübermittlungsverordnung 2. Wirkung Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, § 168 (1) Bei Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer ist Zustimmung des FA erforderlich 3. Rechtsbehelf 3.1. Innerhalb der Einspruchsfrist: Beginn mit Eingang der Anmeldung 3.2 Solange der  Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist
  • Grundlagenbescheide - Folgebescheide Grundlagenbescheid § 171 (10) S. 1: Festsetzungsfrist endet nicht vor Ablauf von 2 Jahren,  Grundlagenbescheide: Feststellungsbescheid § 179, § 180 (1) Nr. 2 b, Verlustfeststellung § 10d, Grundsteuermessbescheid § 184, Gewerbesteuermessbescheid § 184 AO Folgebescheid § 182 (1) S. 1: Folgebescheide sind bindend  Folgebescheide: Einkommensteuerbescheid, Gewerbesteuerbescheid, Grundsteuerbescheid  
  • Verknüpfung zwischen Grundlagenbescheid und Folgebescheid Korrekturnorm: § 175 (1) S. 1 Nr. 1 Ablaufhemmung: § 171 (10) S. 1 ggf. 181 (5)
  • Feststellungsverfahren Grundsatz: Einzelne Besteuerungsgrundlagen sind nicht selbständig anfechtbar, §§ 199 (1) 157 (2) Ausnahme: Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179ff. führt zu deren Eigenständigkeit.