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Sachenrecht (Fach) / 14. Fall (Lektion)
Verarbeitung
Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.
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- Der Lieferamt L liefert dem Schuhfabrikanten F Leder im Wert von 50.000 € "unter Eigentumsvorbehalt" und glaubt sich dadurch dadurch ausreichend abgesichert. F kann die Lieferung zunächst nicht bezahlen, da er seinerseits erst wieder Verkaufserfolge Wie ist die Rchtslage für L? L ist Eigentümer, § 1006 II BGB. F ist unmittelbarer Besitzer. L könnte sei Eigentum an F nach § 929 S 1 BGB verloren haben. Einigung und Übergabe liegen zwischen L und F vor, § 929 S. 1 BGB. Dier Veräußerung des L erfolgte hier unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Im Rahmen der Einigung bei § 929 S.1 BGB steht die WE des Veräußeres H unter der aufschiebenden Bedingung (vgl. 158 I BGB) der "vollständigen Kaufpreiszahlung" durch den W. W hat jedoch bisher noch nicht an H gezahlt, so dass die Bedingung nicht eingetreten ist.
- I Es fragt sich, ob F gem. § 950 I S. 1 BGB Eigentum erworben hatte. L hat durch die Verarbeitung des Leders für neue Schuhe eine neue Sache hergestellt. Hier liegt auch eine Wertsteigerung um 70% im Vergleich zum Ausgangsmaterial vor (Verarbeitungswert 35.000 = wert des Endprodukts 85.000 minus Wert des Ausgangstoffes). Das BGH verlangt eine Wertsteigerung von mehr als 60%
- Was würden sie dem L bei derartigen Geschäften in Zukunft raten? L solte zukünftig vereinbaren, dass er als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und damit Eigentümer des Endprodukts gilt, solange seine Lieferung noch nicht bezahlt ist
- II Sein Eigentumsvorbehalt (§§ 929 S. 1, 158 I BGB, vgl. auch § 449 I BGB) läuft damit ins leere L ist demnach nicht mehr Eigentümer des Leder, sondern F. L hat lediglich einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 631 I BGB.
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