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Sachenrecht (Fach) / 13. Fall (Lektion)
Vermischung u Minderjähroger
Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.
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- Der 17-jährige klaut seinen Eltern einen 50€ Schein und erwirbt damit ein paar Film DVDs beim Händler H. Der H denkt, dass J schon längst volljährig sei. H nimmt den 50 € Geldschein entgegen und legt ihn anschließend un seine Ladenkasse zu den andere Zunächst sind die Eltern Eigentümer, § 1006 II BGB. J ist unmittelbarer Besitzer (854 I BGB) Die Eltern könnten jedoch ihr Eigentum gem. § 929 S. 1 BGB, durch das Rechtsgeschäft zwischen J und H. Einigung und Übergabe zwischen J und H liegen hier vor, § 929 S. 1 BGB. Die Einigung ist en Rechtsgeschäf. Ein Mindejähriger kann daher, ohne Zustimung seines gesetzlichen Vertreters den Besitz nicht nach § 854 II BGB übertragen. M hat natürlich nicht die Zustimmung seiner Eltern.
- I H könnte jedoch Eigentum von J durch undtrennbare Vermengung/Vermischung nach §§ 948, 947 BGB erworben haben. Hier kommt ein gesetzlicher Eigentumserwerb in Betracht und die Geschäftsfähiglkeit ist hier irrelevant. Bei der Vermischung (Flüssigkeiten und Gase) oder Vermengung (feste und bewegliche Sachen) ist nach § 948 BGB maßgebend, ob die Vermischung oder Vermengung untrennbar ist. Dem steht de Fall gleich, dass die Trennung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, § 948 II BGB.
- II Ist die Trennung nicht möglich, so findet § 947 II BGB Anwendung. Der Kassenbestand mit einer Vielzahl von 50€ Scheinen ist als Hauptsache anzusehen, mit welcher konkreter 50€ Schein untrennbar vermischt wird. H wird Eigentümer des Geldschein gem. §§ 948, 947 II BGB. Die Eltern haben lediglich einen Wertersatz, § 951 I S. 1 BGB