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Sachenrecht (Fach) / 12. Fall (Lektion)

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Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • Der Bauer B, der dringend Geld benötigt, veräußert im Wirtshaus dem Tischnachbarn N eine goldene Armbanduhr sowie seinen vor dem Gasthaus parkenden Traktor - beides gegn Barzahlung. Die Uhr übergibt B dem N noch im Wirtshaus, für die Übergabe des Tra B ist Eigentümer, Vermutung des §1006 II BGB. N ist unmittelbarer Besitzer, § 854 I BGB. N könnte also Eigentum vom Berechtigten B gem. § 929 S.1 BGB erworben haben. Einigung und Übergabe zwischen den Parteien bei beweglichen sachen liegen vor, § 929 S.1 BGB. N ist Eigentümer der Uhr geworden  
  • Wer ist Eigentümer des Traktor? B ist Eigentümer, N der unmittelbare Besitzer  (§854 BGB. N könnte also vom Berechtigten B Eigentum gem. § 929  S.1 BGB erworben haben. Einigung und Übergabe zwischen den Parteien bei beweglichen Sachen liegen vor (§ 929 S.1 BGB) N als neuer Eigentümer, hat in analoger Anwendung des § 952 II BGB Eigentum auch auch an dem Kfz-Brief erworben. N ist Eigentümer des Traktor.  
  • Welche Sachenrechtliche Handhabe bietet sich dem Mieter M, wenn er seinen markierten Tiefgaragenstellplatz nicht mehr benutzen kann, wil ein anderer Autofahrer dort seinen Wagen unrechtmäßigerweise abgestellt hat? Der Vermieter ist Eigentümer, § 1006 II BGB. Mieter M unmittelbarer Besitzer (§ 854 I BGB) Wurde der Besitz an einer unbeweglichen Sache entzogen, greift § 859 III BGB Folglich steht dem A aus § 859 III BGB das Recht zu, sich den Besitz an dem Parkplatz durch Entsetzung des B wieder zu verschaffen. Dies bedeutet hier, das Auto des B abschleppen zu lassen.
  • Finderlohn Anspruch auf Finderlohn gem. § 971BGB --> Voraussetzung Anzeige bis 500€: 5% des Werters über 500€: 25€ (5% von 500€) plus 3% von dem 500€ hinausgehenden Wert Bei gefundenen Tieren ist der Finderlohn auf 3 % festgesetzt
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