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StB (Fach) / Umsatzsteuerrecht (Lektion)

Umsatzsteuerrecht

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  • Wie lautet das allgemeine Prüfschema für die Umsatzsteuer? 1.) Steuerbarkeit ( § 1 (1)) 2.) Steuerbefreiung (§ 4) 3.) Bemessungsgrundlage (§ 10) 4.) Steuersatz (§ 12) 5.) Enstehung der Steuer (§ 13) 6.) Steuerschuldner (§ 13a) 7.) Vorsteuerabzug (§ 15) 8.) Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a) 9.) zu entrichtende Steuer (§16)
  • Wo sind die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit normiert? - § 1 (1) UStG 1.) Lieferung oder sonstige Leistung 2.) Unternehmer (2 UStG) 3.) im Rahmen seines Unternehmens 4.) gegen Entgelt 5.) Inland (§ 1 (2), (2a) UStG)
  • Welcher Zusammenhang muss zwischen Leistung und Entgelt bestehen? unmittelbarer wechselseitiger Zusammenhang (z.B. aus schuldrechtlichen Vertägen) 1.) Liegt ein schuldrechtlicher Vertrag vor? 2.) Wurde die Hauptleistung erbracht? => somit liegt ein Leistungsaustausch vor
  • Sind Zahlungen für Schadensersatz im Rahmen der Umsatzsteuer steuerbar? - grundsätzlich nicht, da es an einem Leistungsaustausch mangelt (1.3 (1) UStAE) - Ausnahme: Beschädigter beseitigt den Schaden, mit Auftrag des Schädigers, selber => Leistungsaustausch (1.3 (11) UStAE) => Naturalrestitution
  • Wo im Zivilrecht ist der Schadensersatz geregelt? Grundnorm: § 823 (1) BGB Spezialnorm: § 249 BGB
  • Wo ist der Unterschied zwischen der umastzsteuerlichen Verschaffung der Verfügungsmacht und dem zivilrechtlichen Eigentusübergang? Verschaffung der Verfügungsmacht: Wenn Erwerber über den Gegenstand bestimmen kann (Lieferung iSd § 3 (1) UStG) Zivilrechtlicher Eigentumsübergang: Eigentum erst über, wenn dies der Verkäufer möchte, bspw. mit der letzten Rate (§ 449 BGB)
  • Zu welchem Zeitpunkt lösen Sicherungsübereignung mit anschließender Verwertung von Sicherungsgut Umsatzsteuer aus? - macht der Sicherungsnehmer von seinem Verwertungsrecht Gebrauch, erlangt er die Verfügungsmacht - es kommt zu einem Doppelumsatz 1.) Sicherungsgeber an Sicherungsnehmer und 2.) Sicherungsnehmer an Erwerber
  • Auf welchen Namen und auf welche Rechnung handelt ein Kommissionär? - eigenen Namen und fremde Rechnung - es liegen zwei Lieferungen vor  - für umsatzsteuerliche Zwekcke wird Lieferung zwischen Kommitent und Kommissionär fingiert (§ 3 (3) UStG)
  • Wie lauten die Grundvorschriften für die Ortsbestimmung bei Lieferungen? - bewegte Lieferung: Wo Beförderung der Ware beginnt (§ 3 (6) S. 1 UStG)     => in Klausur immer nennen - unbewegte Lieferung: Wo sich Gegenstang befindet (§ 3 (7) S. 1 UStG)
  • Welche zivilrechtlichen Vorschriften zum Eigentumsübergang gibt es un welchen Einfluss haben diese auf den Ort der Lieferung? - Einigung und Übergabe (§ 929 S.1 BGB): => § 3 (6) S. 1 UStG - Einigung und Übergabe (§ 929 S. 2 BGB): => § 3 (7) S. 1 UStG - Besitzkonstitut (§ 930 BGB): => § 3 (7) S. 1 UStG - Abtretung (§ 931 BGB): § 3 (7) S. 1 UStG
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  • Welchen Einfluss hat die Einfuhrumsatzsteuer auf den Ort der Lieferung? - Liefer schuldet EUSt: Ort im Inland => Unternehmer kann sich dafür die Vorsteuer holen ("verzollt und versteuert") => § 3 (8) UStG - Erwerber schuldet EUSt: Ort im Ausland => Unternehmer entrichtet EUSt und holt sie sich als Vorsteuer wieder ("unverzollt und unversteuert") => § 3 (6) S. 1 UStG  
  • Was ist ein Reihengeschäft und wonach bestimmt sich der Ort der Lieferung? - Gegenstand gelangt vom ersten Unternehmer direkt zum Erwerber (§ 3 (6) S. 5 UStG - die gesamten Lieferung werden aufgeteilt: Es gibt eine bewegte Lieferung und ansonsten nur unbewegte Lieferungen - die Orte der Lieferung richten sich nach § 3 (6) S. 1, (6) S. 6, (7) S. 2 Nr. 1 und 2 UStG
  • Wo nach richten sich sonstige Leistungen? - keine Lieferungen Umkehrschluss - können auch Dulden oder Unterlassen sein => § 3 (9) S. 1, 2 UStG
  • Wo liegt grundsätzlich der Ort der sonstigen Leistung? - B2C: wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a (1) S. 1 UStG) - B2B: wo Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a (2) S. 1 UStG)
  • Wo liegt der Ort der sonstigen Leistung nach der Spezialvorschrift de § 3a (3) UStG? - Nr. 1 Grundstück: wo Grundstück liegt (B2B und B2C) - Nr. 2 S. 1, 2 kurzfristige Vermietung: Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird (B2B und B2C) - Nr. 2 S. 3 nicht kurzfristige Vermietung: Empfänger Wohnsitz hat (B2C), bei B2B gilt grundsätzliche Vorschrift - Nr. 3 a+b: wo Leistung erbracht wurde (B2C); bei B2B gilt grundsätzliche Vorschrift - Nr. 4 Vermittlungsleistung: vermittelte Umsatz ausgeführt wird (B2C), dazu muss Ort der Lieferung nach § 3 (6) S. 1 UStG geprüft werden; bei B2B gilt grundsätzliche Vorschrift - Nr. 5 Eintrittsberechtigung: wo Veranstaltung stattfindet (B2B), für B2C beachte Nr. 3
  • Wann wird § 3a (4-8) UStG nur benötigt? bei Umsätzen mit dem Drittland
  • Wann liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor? - § 3 (1b) UStG - wenn zum Vorsteuerabzug berechtigt