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Umsatzsteuer (Fach) / Klausurauswertung 3 128 (Lektion)

Klausur

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  • Reihengeschäft Ein Gegenstand wird von A bei B bestellt. B wiederum bestellt bei C. C befördert den Gegenstand direkt zu A und installiert den Gegenstand. Liegt eine Reihengeschäft gem. § 3 (6) S. 5 EStG vor? Nein.  Die Umsatzgeschäfte der Beteiligten betreffen nicht denselben unveränderten Gegenstand (Installation). 
  • Wann gilt eine Lieferung als ausgeführt, wenn der Abnehmer die Versendung beauftragt? Die Lieferung gilt mit Übergabe an den Spediteur als ausgeführt. 
  • Ausfuhr § 6 UStG Fußgängerpunkt Die Ausfuhrnachweise gem. § 6 (4) UStG, §§ 8, 10, 13 UStDV liegen vor, somit ist die Lieferung steuerfrei. 
  • Beförderungsleistung Der Frachtführer befördert den Gegenstand für einen anderen Unternehmer von Norwegen nach Deutschland. USt-liche Beurteilung! 1. Es handelt sich um eine Beförderungsleistung gem. § 3 (9) S. 1 UStG. 2. § 3b (1) UStG ist nicht anwendbar, da es sich um eine Güterbeförderung für einen Unternehmer handelt.  3. Der Ort der Beförderungsleistung ist somit gem. § 3a (2) UStG am Sitz des Leistungsempfängers. Somit steuerbar, § 1 (1) Nr. 1 S. 1 UStG.  4. Aber steuerfrei gem. § 4 Nr. 3 Bst. a Doppelbst. aa USt (Grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen, Ausfuhr). Unbeachtlich wäre, wenn die Nachweise gem. § 6 (4) UStG nicht erbracht sind und somit die Ausfuhr selbst steuerpflichtig wäre. 
  • Zu hoher Steuerbetrag ausgewiesen Folgen? Der Steuerpflichtige hat in seiner Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen als er nach dem UStG für die Leistung schuldet. Den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet er nach § 14c (1) S. 1 UStG. 
  • Bauleistungen gem. § 13b UStG A beauftragt den Bauunternehmer B zur Errichtung eines Hotels, das er alleine nutzt. A tätigt mit seinem Unternehmen (Installation von Heizungsanlagen) ebenfalls Bauleistungen i.S.v. § 13b (2) Nr. 4 S. 1 UStG. USt-liche Beurteilung? Der B erbringt Bauleistungen i.S.v. § 13b (2) Nr. 4 S. 1 UStG. Der A erbringt mit der Installation von Heizungsanlagen ebenfalls Bauleistungen i.S.v. § 13b (2) Nr. 4 S. 1 UStG.  Trotzdem liegt kein Fall der Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b (5) S. 2 UStG vor, denn A hat die an ihm erbrachte Bauleistung nicht selbst zur Erbringung einer handwerksbezogenen Leistung verwendet, sondern vielmehr für andere, eigene unternehmerische Zwecke (Hotel), vgl. A 13.b (1) S. 2 UStAE. 
  • Vorsteuer abzusetzen Formulierung? Die Vorsteuer ist nach § 16 (2) S. 1 i.V.m. § 18 (1) S. 3 UStG abzusetzen. 
  • Unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer Der UN mietet für seine Angestellten Parkplätze an und stellt sie diesen unentgeltlich zur Verfügung? USt-liche Beurteilung? 1. Die Duldung der Nutzung der Parkplätze gem. § 3 (9) S. 2 UStG erfolgt nicht gegen Entgelt. Somit grds. nicht steuerbar nach § 1 (1) Nr. 1 S. 1 UStG.  2. Die unentgeltliche Überlassung erfolgt im betrieblichen Interesse des AG, die sonstigen Leistungen sind deshalb auch keine unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 (9a) Nr. 1 UStG.  3. Da der UN die Parkplätze für sein UN mietet, kann er die Vorsteuer in voller Höhe gem. § 15 (1) S. 1 UStG abziehen. 
  • Eigentumsvorbehalt Hat dieser Auswirkung auf die Umsatzsteuer?  Der Eigentumsvorbehalt schließt die Verschaffung der Verfügungsmacht nicht aus, die Lieferung ist trotz Eigentumsvorbahlt ausgeführt.  Beachte: Wenn Kunde nicht zahlt Fussgängepunkt: Da der Kunde nicht zahlt, wird die Lieferung rückgängig gemacht.  Das Entgelt mindert sich auf 0,00. Die USt ist für den VAZ (der Monat in dem die Raten nicht gezahlt werden) zu berichtigen, § 17 (2) Nr. 3 i.V.m. (1) S. 1 und 7 UStG. Der Kaufvertrag wird rückwirkend als Mietvertrag behandelt. Die bisher geleisteten Zahlungen sind kein Schadensersatz, sondern Miete für eine sonstige Leistung gem. § 3 (9) S. 2 UStG. 
  • § 25a Differenzbesteuerung Prüfschritte 1. Der UN handelt mit Gebrauchsgegenständen. Er ist somit Wiederverkäufer i.S.v. § 25a (1) Nr. 1 UStG.  2. Der Privatmann tätigt zwar eine Lieferung im Inland an den UN, jedoch nicht im Rahmen seines Untermehmens, da der Gegenstand PV ist. Es wird somit für die Lieferung keine USt geschuldet, § 25a (1) Nr. 2 Bst. a UStG.  3. Es handelt sich nicht um Gegenstände i.S.v. § 25a (1) Nr. 3 UStG.  (4. Gem. § 25a (7) Nr. 3 UStG ist § 3c nicht anwendbar.) 5. Die Lieferung ist somit steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt § 19%, § 25a (5) S. 1 i.V.m. § 12 (1) S. 1 UStG. 6. Ermittlung der BMG, § 25a (3) UStG: Marge/1,19 7. Die Ust ensteht mit Ablauf des VAZ, § 13 (1) Nr. 1 Bst. a S. 1 UStG. 
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  • Wohnungseigentümergemeinschaft Der UN kauft eine Büroetage in einem Mehrparteienhaus. Die Hausverwaltung stellt Wohngeld in Rechnung für Verwaltung, Fahrtstuhl, Vers usw.. Gleichzeitig berechnet sie für die Wärme einen Abschlag. USt-liche Beirteilung? 1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erbringt mit der Überlassung (z.B. Fahrstuhl) des gemeinschaftliche Eigentums zum Gebrauch und dessen Verwaltung sonstige Leistungen gem. § 3 (9) S. 2 UStG.  2. Diese werden am Belegenheitsort erbracht, § 3a (3) Nr. 1 S. 1 und am Sitzort des Leistungsempfängers erbracht, § 3a (2) S. 1 UStG.  3. Wärme wird wie ein körperlicher Gegenstand behandelt. Somit handelt es sich bei der Überlassung der Wärme um eine Lieferung, § 3 (1) UStG. Diese erfolgt gem. § 3g (2) UStG an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger die Wärme tatsächlich nutzt. Diese Lieferung ist somit steuerbar, § 1 (1) Nr. 1 S. 1 UStG, aber steuerfrei gem. § 4 Nr. 13 UStG.  4. Es besteht für die Wohnungseigentümergemeinschaft aber die Möglichkeit zur Doppeloption, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. D.h. Verzicht auf Kleinunternehmerregelung gem. § 19 (2) UStG und Verzicht auf Steuerberfreiung gem. § 9 (1) UStG. 
  • § 15a UStG Prüfschritte 1. Der Gegenstand wird nicht nur einmal zur Ausführung von Umsätzen verwendet, daher ist für jedes KJ. der Änderung der Verhältnisse eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, §  15a (1) UStG.  2. Die Berichtigung des VSt-Abzugs entfällt nicht gem. § 44 (1) UStDV, da die auf die AK entfallenen VSt 1.000€ übersteigt.  3. Der 10-jährige Berichtigungszeitraum beginnt Kauf bzw. Betriebsbereitschaft und endet nach 5 bzw. 10 Jahren, § 15a (1) S. 2 und (5) UStG sowie § 45 UStDV.  4. Änderung der Verhältnisse 5. Änderung in % 6. Berichtigungsbetrags zeitanteilig 7. Die Verhältnisse ändern sich um nicht wenig als 10% und um mehr als 1.000€, § 44 (2) UStDV  8. Die Berichtigung erfolgt gem. § 44 (4) S. 1 in der USt-Erkl., da nicht mehr als 6.000€.
  • Sonstige Leistung Rechtsanwalt übernimmt die Verteidigung eines niederländischen Privatmanns in einem Strafverfahren in 1. und in 2. Instanz. Beurteilung der Leistungen und Ort der Leistungen? Der RA übernimmt die einheitliche Leistung der Strafverteidigung. Die 1. und 2. Instand sind jeweils gesonderte sonstige Leistungen.  Der Ort der Leistung wird nicht nach § 3a (4) S. 2 Nr. 3 UStG am Ort des Leistungsempfängers ausgeführt, da zwar an Privat aber nicht Drittland.  Der Ort der Leistung ist somit gem. § 3a (1) S. 1 UStG am Sitzort des Rechtsanwalts. 
  • Gerichtskosten, Zeugengeld usw. Behandlung? Es handelt sich um durchlaufenden Posten, da im Namen und für Rechnung des Gerichts vereinnahmt. Die durchlaufenden Posten gehören nicht zum Entgelt, § 10 (1) S. 6 UStG.  Porto, Telefon und Reisekosten sind Aufwendungen für Nebeleistungen zur einheitlichen Leistung und damit Entgelt. 
  • GbR Formulierung Vorspann Die GbR ist Unternehmer, da sie nach außen erkennbar in Erscheinung tritt und eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, § 2 (1) S. 1 UStG. Ihr Unternehmen umfasst die Vermietung/Produktion, § 2 (1) S. 2 UStG. 
  • Kleinunternehmer Prüfung Formulierung 1. Der voraussichtliche Umsatz für 2013 gem. § 19 (1) S. 2 UStG beträgt 13.000€. 2. Da der UN die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des KJ. 2013 neu aufnimmt, ist in diesem Fall allein auf den voraussichtlichen Umsatz des lfd. KJ. 2013 abzustellen. Hier gilt die Grenze von 17.500€ Und nicht die Grenze von 50.000€. 3. Die Umsatzsteuer wird gem. § 19 (1) UStG nicht erhoben, solange der Gesamtumsatz im KJ. 17.500€ nicht übersteigt.  4. Es besteht die Möglichkeit auf die Anwendung des § 19 (1) UStG zu verzichten, § 19 (2) UStG. 
  • Vermietung von Tennisplätzen Ort? Ort ist der Belegenheitsort gem. § 3 (3a) Nr. 1 S. 1 und S. 2 Bst. a UStG.  Die Vermietung der Tennisplätze wird als einheitliche steuerpflichtige Leistung angesehen, also keine Aufteilung in steuerfreie Grundstücksvermietung und steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen. 
  • Werklieferung § 3 (4) UStG Formulierung Der UN hat die Erstellung und den Einbau der Anlage übernommen und verwendet hierbei Stoffe, die er selbst beschafft und bei denen es sich nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt, es liegt eine Werklieferung gem. § 3 (4) S. 1 UStG  vor. Die Anlage wird mit einem fremden Gegenstand verbunden. 
  • Ausführung einer Werklieferung eines UN mit Sitz im Drittland § 13b UStG ? 1. Der UN ist ein im Ausland ansässiger UN i.S.d. § 13b (7) S. 1 UStG. 2. Er erbringt eine im Inland steuerpflichtige Werklieferung, § 13b (2) Nr. 1 UStG.  3. Die Steuerschuldnerschaft geht auf den UN als Leistungsempfänger über, da er Unternehmer ist, § 13b (5) S. 1 UStG.  4. Die USt ensteht gem. § 13b (2) UStG mit Ausstellung der Rechnung. 
  • Eine Wohnung wird an ein unternehmerisch genutztes Gebäude angebaut und vermietet Vorsteuerabzug? Die Wohnung wird insgesamt unternehmerisch genutzt, daher ist die Vorsteuer abzugsfähig, § 15 (1) S. 1 Nr. 1 UStG.  Bei dem Anbau handelt es sich um eine eigenes Zuordnungsobjekt. Der Vorsteuerausschluss gem. § 15 (2) S. 1 Nr. 1 UStG richtet sich daher nur nach der Nutzung der neuen Fläche.