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Sachenrecht (Fach) / 10. Fall (Lektion)

Fund

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • Der A verliert seine goldene Armbanduhr im Wald. X und Y gehen im Wald spazieren. Y entdeckt die Uhr zuerst, aber X hebt sie auf und nimmt sie zu sich mit nach Hause. Neun Monate später veräußert X die Uhr an den Y, der als einziger von dem Fund im W Laut Sachverhalt ist A der Eigentümer. X ist zunächst der unmittelbarer Besitzer (§ 854 I BGB). Es könnte sich um ein Eigentumserwerb des X aus 973 BGB ergeben. Das würde voraussetzen, dass X eine verlorene Sache i.S.d 965 I BGB an sich genommen hat. Fraglich ist zunächst, ob die Uhr den Umständen nach eine verlorene Sache i.S.d. § 965 I BGB ist. Verloren sind Sachen, die besitzlos, aber nicht herrenlos sind. A hat seinen Besitz (die Uhr) ohne entsprechenden Willen verloren.
  • I Es hat sich folglich um eine verlorene Sache gehandelt. Y könnte als Finder der Sache anzusehen sein. Wie sich aus § 965 I BGB ergibt, ist Finder, wer eine Sache endeckt und aufnimmt. X - nicht Y - ist mithin Finder der verlorenen Sache. Y verwarrt die Uhr bei sich (966 Abs. 1 BGB)  
  • III Y könnte also nur gutgläubig von X das Eigentum erworben haben, §§ 929 S.1, 932 I 1 und II BGB. Einigung und Übergabe liegen zwischen S und F bei beweglichen Sachen vor (§ 929 S. 1 BGB). Hier ist für X ein gutgläubiger Erwerb an der Uhr gem. § 935 I S.1 BGB ausgeschlossen, da dem A die Uhr "abhanden gekommen" (Definition: "Verlust des unmittelbaren Besitz ohne Willen" ist. A bleibt Eigentümer der Uhr  
  • II Der Eigentumserwerb setzt eine Anzeige des Fundes vorau. Entbehrlich ist die Anzeige bei einem "Kleinfund" im Wert bis 10,-E. X hat den Fund nicht gem. 973 I 1 BGB i.V.m. 965 II BGB bei der zuständigen Behörde gemeldet. Demnach ist X nicht Eigentümer geworden.  ( Nach der Anzeige bei der zuständigen Behörde sind 6 Monat verstrichen)  
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