4
Sachenrecht (Fach) / 7. Fall (Lektion)
7
Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Worin unterscheidet sich der "gute Glaube" beim (gutgläubigen rechtsgeschäftlichen) Eigentumserwerb von beweglichen Sachen einer-und Immobilie andererseits? Bewegliche Sachen: § 932 II BGB, es schaden positive Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung (=Nicht-Eigentümerstellung) des Veräúßerers
- Immobilien: Immobilien: § 892 I S.1 BGB, es schaden nur positve Kenntnis von der Grundbuchunrichtigkeit oder ein eingetragener Widerspruch (vgl. § 899 BGB) gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
- Wie wird bei Grundstücken das Eigentum übertragen? Die Einigung erfolgt durch die Auflassung (§ 925 BGB) und die Übergabe wird durch die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch ersetzt, § 873 BGB. Die Auflassung muss notariell beurkundet werden.
- Gibt es bei Immobilien auch einen gutgläubigen Erwerb? Ja, evtl. §§ 891, 892 BGB
Anzeige