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Sachenrecht (Fach) / 7. Fall (Lektion)

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Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • Worin unterscheidet sich der "gute Glaube" beim (gutgläubigen rechtsgeschäftlichen) Eigentumserwerb von beweglichen Sachen einer-und Immobilie andererseits? Bewegliche Sachen: § 932 II BGB, es schaden positive Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis von der  Nichtberechtigung (=Nicht-Eigentümerstellung) des Veräúßerers
  • Immobilien: Immobilien: § 892 I S.1 BGB, es schaden nur positve Kenntnis von der Grundbuchunrichtigkeit oder ein eingetragener Widerspruch (vgl. § 899 BGB) gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
  • Wie wird bei Grundstücken das Eigentum übertragen? Die Einigung erfolgt durch die Auflassung (§ 925 BGB) und die Übergabe wird durch die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch ersetzt, § 873 BGB. Die Auflassung muss notariell beurkundet werden.
  • Gibt es bei Immobilien auch einen gutgläubigen Erwerb? Ja, evtl. §§ 891, 892 BGB
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