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Sachenrecht (Fach) / 6. Fall (Lektion)

Klausur Ingolstadt 2010

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • Der Schuldner S benötigt zum Erwerb des neuen Autos einen Kredit. Die finanzierende Bank B lässt sich den neu angeschafften PKW zur Sicherheit übereignen. Als S kurze Zeit später schon wieder in Geldnöten steckt, veräußert seinem Freund f den Wagen Schuldner S übereignet das Eigentum an die Bank B "zur Sicherheit" nach § 929 S. 1 BGB. Die Einigung ist unproblematisch, statt der Übergabe wird ein sog Besitzkonstut gem. §§ 930, 868 BGB vereinbart - die "Sicherungsabrede" ist hierbeii ein "ähnliches Verhältnis" i.S.d. § 868 BGB. Demnach ist B der Eigentümer des PKW, aber S bleibt unmittelbarer Besitzer (§ 854 I BGB)
  • Wer ist Eigentümer des PKW? F könnte also nur gutgläubig von S das Eigentum erworben haben, §§ 929 S.1, 932 I 1 und II BGB. Einigung und Übergabe liegen zwischen S und F bei beweglichen Sachen vor (§ 929 S. 1 BGB) F könnte zwar auf den ersten Blick gutgläubig  sein, aber dass BGH stuft einen Autokauf ohne KFZ-Brief als grobe fahrlässige Unkenntnis ein. Damit ist F bösgläubig nach § 932 II BGB  und der gutgläubige Erwerb des Eigentum scheitert. Die Bank B bleib Eigentümer
  • Wer ist Eigentümer der Geldscheine? Der F der die Geldscheine gestohlen hat, ist natürlich nicht Eigentümer, sondern nur unmittelbarer Besitzer (§854 I BGB). S könnte aber das Eigentum gutgläubig erworben haben, §§ 929 S.1, 932 I 1 und II BGB. Einigung und Übergabe zwischen S und F bei beweglichen Sachen liegen vor (§ 929 S.1 BGB) Nach § 935 I 1 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums bei gestohlenden Sachen nicht möglich, aber § 935 II BGB macht hiervon bei Geldscheinen eine Ausnahme (Begründung:Funktionieren des Zahlungsverkehrs hat Vorrang). S ist daher Eigentümer geworden.
  • Würde sich an Ihrer Antwort was ändern, wenn S von dem Bankraub wüsste? Wenn S aber  von dem Bankraub weiß, ist S bösgläubig nach § 932 II BGB. Eigentümer der Geldscheine ist dann immer noch die beraubte Bank.
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