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Sachenrecht (Fach) / 3. Fall (Lektion)
3. Fall
Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.
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- 8. Der Händler H veräußert mit dem Zusatz: "Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers". Was bedeutet dies rechtlich? Das ist ein sog. Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Im Rahmen der Einigung bei § 929 S.1 BGB steht die Willenserklärung des Veräußeres H unter der aufschiebenden Bedingung (vgl. § 158 I BGB) der "vollständigen Kaufpreiszahlung" durch den Käufer.
- 9. Dieb D kauft mit gestohlenden Geldscheinen ein. Ist der gutgläubige Verkäufer V Eigentümer der Geldscheine geworden? Dieb D ist natürlich nicht Eigentümer der Geldscheine, sondern nur unmittelbarer Besitzer (§ 854 I BGB) V könnte aber das Eigentum gutgläubig erworben haben, §§ 929 S.1 , 932 I 1 und II BGB
- 9. I Nach § 935 I 1 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums bei gestohlenden Sachen nicht möglich, aber § 932 II BGB macht hiervon bei Geldscheinen eine Ausnahme (Begründung:Funktionieren des Zahlungsverkehrs hat Vorrang) V ist daher Eigentümer geworden.