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Grundrechte (Fach) / Fall 9 (Lektion)
- Art. 1 als Grundrecht 1.A: Art. 1 ist objektive Fundamentalnorm; Wortlaut: "nachfolgende Grundrechte" 2.A: Art.1 ist Grundrecht; Systematisch: 1.Abschnitt: Grundrechte; Historisch
- Bedingung der Subsidiarität herbeiführen einer inzidenten Normenkontrolle durch Fachgerichte
- Art. 2 II 1 In sachlicher Hinsicht gewährleistet Art.2 II 1 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
- Leben Unter Leben wird die biologisch-physische Existenz jedes Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens an bis zum Eintritt des Todes verstanden. Jedes Leben ist gleich wertvoll.
- Problem Dreistufentheorie( nicht auswendig) Eingriff der formal auf einer niedrigen Stufe steht, in seiner Wirkung aber die Qualität eines Eingriffs hat, der einer höheren Stufe zuzuordnen wäre, so sind die Anforderungen der "passenderen" Stufe heranzuziehen.
- Problem Berufserfindungsrecht Abgrenzung richtet sich nach der Vekehrsanschauung 1.A: Berufserfindungsrecht des Grundrechtsträgers 2.A: Leerlauf des Regelungsvorbehalts, wenn eine Selbstbezeichnung den stärksten Grundrechtsschutz auslöst.
- erweiterte Verhältnismäßigkeit der Drei-Stufen-Theorie Wirkt sich eine Ausübungsregel (1.Stufe) faktisch wie eine objektive Berufswahlbeschränkung aus, dann müssen auch die Anforderungen der höheren Stufe erfüllt sein.
- Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers Um den Gesetzgeber in seiner Tätigkeit nicht unzulässig zu beschneiden, steht ihm daher bei der Bestimmung von legitimen Zwecken seiner Gesetzgebung ein Einschätzungsspielraum zu. Dieser ist erst dann überschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft oder unvertretbar sind, dass sie vernünftigerweise nicht als Grundlage für die gesetzgeberische Maßnahme bestehen können.
- Bestimmtheitsgebot iSv Art. 103 II ist kein grundrechtsähnliches Recht, sondern eine Schranken-Schranke, die die Rechtssicherheit durch klare, verständliche Gesetzesformulierungen erhalten soll und dem Bürger ermöglichen soll die Grenzen der Strafbarkeit zu erkennen und sich in seinem Verhalten daran zu orientieren. 2.A: BG ist grundrechtsähnliches Recht
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