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Estg (Fach) / EStG (Lektion)
Paragraphen im EStG
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- § 1 Abs. 1 Satz 1 - Natürliche Personen - Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland --> unbeschränkt Steuerpflichtig
- § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn
- § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkünfte sind bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
- § 3 Steuerfreie Einnahmen
- § 3 Nr. 40 Teileinkünfteverfahren
- § 3 Nr. 40 Buchstabe a) 40 % der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen ... soweit sie zu den einkünften aus LuF, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehören.
- § 3 Nr. 40 Buchstabe b) 40 % des Veräußerungspreises im Sinne von § 16 Abs. 2 soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 gehören...
- § 3 Nr. 40 Buchstabe c) 40% des Veräußerungspreises oder gemeinen Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2.
- § 3 Nr. 40 Buchstabe d) 40 % der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9
- § 3c Anteilige Abzüge
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- § 3c Abs. 1 Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
- § 3c Abs. 2 Satz 1 Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten im Zusammenhang mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen nach § 3 Nr. 40 dürfen nur zu 60% abgezogen werden.
- § 4 Gewinnbegriff
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Entnahmen sind alle WG, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.
- § 4 Abs. 4 Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
- § 4 Abs 4a Schuldzinsenabzug
- § 4 Abs. 5 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
- § 4h Zinsschranke
- § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 6 Bewertung
- § 6 Abs. 6 Tausch
- § 7 AfA
- § 8 Einnahmen
- § 8 Abs. 1 Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten ... zufließen.
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.
- § 9 Werbungskosten
- § 9 Abs. 1 Satz 1 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
- § 9 Abs. 1 Satz 2 Sie (Werbungskosten) sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
- § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
- § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Arbeitnehmer Pauschbetrag von 1000 €
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- § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Versorgungsbezüge (nichtselbständige Arbeit) 102 € Pauschbetrag
- § 9a Satz 1 Nr. 3 Sonstige Einkünfte (nur bestimmte) Pauschbetrag 102 €
- § 9b Umsatzsteuerrechtlicher Verlustabzug
- § 10 Sonderausgaben