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Familienrecht (Fach) / Familienrecht (Überblick) (Lektion)
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- Welche Bereiche sind von dem Familienrecht erfasst? - Nichteheliche Lebensgemeinschaft- Eherecht, §§ 1297-1588 BGB- Verwandtschaft, §§ 1589-1772 BGB- Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft, §§ 1773-1921 BGB
- Welches Problem gibt es bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft? Das Problem der Ausgleichsansprüche bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
- Aus welchen Normen ergibt sich die Vertretungsmacht der Eltern für ihr Kind? Aus §§ 1626, 1629 BGB.
- Aus welchen Normen ergibt sich die Genehmigungspflichtigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte der Eltern für ihr Kind? Aus §§ 1643, 1821, 1822 BGB.
- Welcher Haftungsmaßstab gilt für die Eltern bei der Sorge für ihr Kind? Haftung nur für die eigenübliche Sorgfalt, § 1664 BGB.
- Aus welcher Norm ergibt sich die Vertretungsmacht des Vormundes für den Mündel? Aus § 1793 BGB.
- Woran scheitert der Ausgleichsanspruch aus § 1378 BGB analog bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft? - Keine planwidrige Regelungslücke- Art. 6 I GG ("Abstandsgebot")
- Woran scheitert der Anspruch aus § 1298 BGB analog bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft? Keine planwidrige Regelungslücke.
- Woran scheitert regelmäßig der Anspruch aus § 488 I 2 BGB bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft? Am fehlenden Erklärungswillen (zumindest aber am fehlenden Geschäftswillen).
- Woran scheitert regelmäßig der Anspruch aus §§ 530, 531 II, 812 ff. BGB bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft? Am fehlenden Erklärungswillen, zumindest aber am groben Undank.
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- Woran scheitert regelmäßig der Anspruch aus §§ 730, 731, 733 II BGB bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft? Am fehlenden Erklärungswillen bzgl. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
- Woran scheitert regelmäßig der Anspruch aus § 812 I 2 1. Fall BGB bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft? Die Zuwendung ist keine "Leistung" i.S.v. § 812 I 2 1. Fall BGB, weil sie nicht zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt.
- Unter welchen Voraussetzungen kommt ein Anspruch wegen Zweckfortfalls gem. § 812 I 2 2. Fall BGB in Betracht, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet wird? Bei erheblichen Zuwendungen, die einen über den Bestand der nichteheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen.