Einkommensteuer (Fach) / Betriebsveräußerung (Lektion)
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Betriebsveräußerung
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- Betriebsveräußerung Entrichtung des Kaufpreises 1. Zahlung in einem Betrag 2. Kaufpreisraten: Stundung im Interesse des Erwebers Wiederkehrende Bezüge 3. Renten 4. Dauernde Last
- Wiederkehrende Bezüge 1. Geld- und/oder Sachleistungen, 2. in gewissen Zeitabständen wiederkehren 3. aufgrund: einen einheitlichen Entschlusses oder einheitlicher Rechtsgrund 4. mehrmals hintereinander gewährt werden, 5. ohne Kaufpreisraten zu sein Nicht erforderlich für wiederkehrende Bezüge: 1. gleichmäßige Höhe der Bezüge 2. bestimmte Mindestdauer
- Rente 1. Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen 2. aufgrund eines besonderen Verpflichtungsgrunds (Vertrag, Gesetz), 3. die regelmäßig wiederkehren 4. in gleichmäßiger Höhe 5. a) auf Lebenszeit einer Person oder b) zeitlich befristet (abgekürzte Leibrente/verlängerte Leibrente) 6. mit einem Wagnis verbunden sind 7. der Versorgung dienen. Kein Verstoß gegen das Gleichmäßigkeitsverbot: a) Wertsicherungs- oder Währungsklauseln b) Erbringung in vertretbaren Sachen c) Vereinbarung einer auflösenden Bedingung Verstoß dagegen: a) Schwankende Bemessungsgrundlage, z.B. Gewinnabhängig b) Abänderbarkeit gem. § 323 ZPO (Änderung aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse jederzeit möglich) c) unklare Vereinbarungen, wie angemessen oder standesgemäß Folge des Verstoßes: keine Rente, sondern dauernde Last
- Renten Leibrente: Abhängigkeit von der Lebenszeit einer/mehrerer Personen Zeitrente: ohne Rücksicht auf Lebensdauer Leibrenten: Renten, die an das Leben einer Person geknüpft sind (H 22.3) "Begriff der Leibrente" abgekürzte Leibrenten: Leibrenten, bei denen eine Höchstlaufzeit festgesetzt ist (H 22.4 Leibrente) verlängerte Leibrenten: Leibrenten, die für eine Mindestvertragslaufzeit zu erbringen sind. Zeitrenten: Renten auf bestimmte Zeit
- Rentenbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Renten aus Basisversorgung: § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Doppelbst. aa Übrige Renten (nicht Basisversorgung): § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Doppelbst. bb Dazu gehören: private Berufsunfähigkeitsrenten, private Unfallrenten, private Rentenversicherungen und eben auch Veräußerungsleibrenten: lebenslang: Ertragsanteilstabelle in § 22 abgekürzt: Ertragsanteilstabelle § 55 (2) EStDV
- Betriebsveräußerung gegen Rente (nicht dauernde Last) Besteuerungswahlrecht gem. R 16 (11) Es kann zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung gewählt werden bei der Veräußerung des gesamten Betriebes, eines Teilbetriebes, Mitunternehmeranteils, gegen wiederkehrende Bezüge Merke: Das Besteuerungswahlrecht gilt nicht für die dauernde Last.
- Sofortbesteuerung Das Rentenstammrecht wird zum Privatvermögen! 1. Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 (2) ausgehend vom Barwert der Rente (§§ 16 (4), 34 (1), 34 (3) finden Anwendung) 2. Besteuerung des Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a) Doppelbst. bb Prozentsatz lt. Tabelle x jährliche Rentenzahlungen
- Zuflussbesteuerung 1. Gegen den Kapitalanteil der Zahlungen werden zunächst das Kapitalkonto sowie die Veräußerungskosten gerechnet (erst wenn vollständig verrechnet entsteht Gewinn) 2. Zinsanteil der Rentenzahlungen stellt bei Zufluss nachträgliche Betriebseinnahmen i.S.v. § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 dar 3. Der Zinsanteil ist jährlich zu ermitteln gem. §§ 13, 14 BewG (Rentenbarwert Beginn abzgl. Ende ist der Kapitalanteil. Zahlungen abzgl. des Kapitalanteils ist der Zinsanteil.
- Betriebsveräußerung gem. § 16 (1) 1. Veräußerung gegen Entgelt 2. sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen 3. in einem einheitlichen Vorgang 4. an einen Erwerber 5. mit der Möglichkeit zur Fortführung 6. und der Veräußerers gibt die Tätigkeit für mindestens 3 Jahre auf. Folge: Realisationsprinzip, Ermittlung gem. § 16 (2),
- Abgekürzte Leibrente § 13 (1) BewG Vervielfältiger aus Anlage 9a zum BewG Jahreswert x Vervielfältiger = Rentenbarwert
- Lebenslängliche Leibrente § 14 (1) BewG Vervielfältiger aus Erlass § 14/1 Jahreswert x Vervielfältiger = Rentenbarwert
- Besteuerungswahlrecht R 16 (11) Zuflussbesteuerung: Das Rentenstammrecht bleibt BV! Voraussetzungen: 1. Betriebsveräußerung gegen Leibrente 2. gegen Leibrente = § 15 i.V.m § 24 (2)
- Beurteilung der Leibrente beim Erwerber 1. Anschaffungskosten in Höhe des Rentenbarwerts 2. Rentenbarwert stellt grds. AfA-BMG dar 3. Rentenverpflichtung ist mit dem Barwert als VbK zu passivieren 4. Verminderung des Rentenbarwerts stellt Ertrag dar, laufende Rentenzahlungen werden als Aufwand erfasst, sodass sich im Ergebnis lediglich der Zinsanteil gewinnmindernd auswirkt. Merke: Die Behandlung beim Erwerber hat nichts mit der Behandlung beim Veräußerer zu tun.
- Veräußerung gegen Leibrente und festes Entgelt Festes Entgelt: Sofortbesteuerung gem. § 16 Für Leibrente besteht gem. R 16 (11) Wahlrecht zwischen Sofortbesteuerung und Zuflussbesteuerung Zuflussbesteuerung: a) Ergibt sich durch das feste Entgelt bereits ein Gewinn, so sind die laufenden Rentenzahlungen als nachträgliche BE gem. § 24 Nr. 2 S. 1 i.V.m. § 15 zu erfassen. b) Ergibt sich durch das feste Entgelt noch kein Gewinn, so sind die Rentenzahlungen (Kapitalwert) zunächst mit dem Restwert des BV zu verrechnen.
- Veräußerung eines Betriebes gegen Kaufpreisraten Kaufpreisstundung H 16.11 (Kaufpreisstundung) Kaufpreisraten: - erfolgt die Stundung verzinslich, stellt die Summe der Raten den Veräußerungspreis dar, - erfolgt die Stundung unverzinslich ist der nach § 12 BewG zu ermittelnde Gegenwartswert anzusetzen. (Erlasse 200 § 12/1) Jahresbetrag der Rate x Verfielfältiger = Gegenwartswert In der Regel gehört die Kaufpreisforderung zum PV. Die in den Raten enthaltenen Zinsen stellen Einnahmen gem. § 20 (1) Nr. 7 dar. Gegenwartswert Beginn-Ende = Tilgungsanteil Ratenzahlung - Tilgungsanteil = Zinsanteil
- Betriebliche Veräußerungszeitrente zum Zweck der Versorgung Zeitrente Abgrenzung zur Leibrente: Nicht auf Lebenszeit einer Person abgestellt Abgrenzung zur Kaufpreisrate: Kaufpreisstundung für den Erwerber
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- Betriebliche Veräußerungszeitrente zum Zweck der Versorgung Veräußerungszeitrente: 1. Laufzeit > 10 Jahre 2. Bezüge Haben Versorgungscharakter Bei einer betrieblichen Veräußerungszeitrente wird Wahlrecht gem. R 16 (11) eingeräumt. Also Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung.
- Kaufpreisraten Wahlrecht zwischen Sofortbesteuerung und Zuflussbesteuerung gem. R 16 (11), wenn 1. Ratenvereinbarung > 10 Jahre 2. Zahlungen haben Versorgungscharakter
- Voraussetzungen für Besteuerungswahlrecht gem. R 16 (11) 1. Entgeltliche Veräußerung, also auch Teilentgeltlich 2. wiederkehrende Bezüge Haben Wagnischrakter oder Versorgungschrakter 3. Veräußerungspreis bei Sofortbesteuerung a) bei Leibrenten: Rentenbarwert nach § 13 BewG, Anlage 9a, § 14 BewG b) bei Kaufpreisraten: Barwert der Raten, ggf. Abzinsung § 12 BewG Merke: Bei dauernden Lasten ist eine nachträgliche Versteuerung zwingend!
- Dauernde Last Wahlrecht gem. R 16 (11) ist nicht anzuwenden! Hauptanwendungsfall der dauernden Last sind Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei übertragen in der Regel die Eltern zu Lebzeiten existenzsicherndes Vermögen auf ihre Kinder. Die Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu leisten, die sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert. Daher sind die beiderseitigen Leistungen in der Regel nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgewogen. Die Versorgungsleistungen können von den Kindern nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge abwirft.
- Leistungsstörungen a) Ausfall einer Kaufpreisrate/Zeitrente (z.B. durch Insolvenz) b) vorzeitiges Versterben bei Leibrenten a) Bei Ausfall einer Kaufpreisrate ist der Veräußerungspreis gem. § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) zu korrigieren, H 16.10 "Nachträgliche Änderungen" 7.Spiegelstrich b) Beim vorzeitigen versterben ist keine Korrektur vorzunehmen.
- Veräußerung gem. § 17 gegen Rente oder Kaufpreisrate Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, 1. Laufzeit > 10 Jahre 2. Versorgungscharakter kann das Besteuerungswahlrecht gem. R 16 (11) wahrgenommen werden. Vgl. R 17 (7). Sofortbesteuerung: Veräußerungsgewinn gem. § 17 (2), TEV § 3 Nr. 40 S. 1 Bst. c) i.V.m. § 3c (2), Ertragsanteil der Leibrente sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a) Doppelbst. bb) Zuflussbesteuerung: Zinsanteil § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a) Doppelbst. bb), Ansatz bei Zufluss nach Ertragstabelle gem. § 22, Tilgungsanteil ist nach Verrechung mit KapKto als nachträgliche Einnahme gem. § 17 i.V.m § 24 Nr. 2 zu versteuern; nur darauf ist TEV gem. § 3 Nr. 40 S. 1 Bst. c und § 3c (2) anzuwenden
- Beurteilung der Leibrente beim Erwerber, wenn § 4 (3) R 4.5 (4) Der Rentenbawert stellt a) bei AV die AK und die AfA-BMG dar, der Zinsanteil ist BA b) bei UV BA dar
- Veräußerung gem. § 17 gegen Kaufpreisraten zur Versorgung Voraussetzungen für Wahlrecht gem. R 16 (11) Laufzeit >10 Jahre + Versorgungscharakter Sofortbesteuerung: 1. Ermittlung Veräußerungsgewinn § 17 (2), TEV § 3 Nr. 40 S. 1 Bst. c i.V.m. § 3c (2) 2. Zinsanteil ist nach Tab. 2 zu § 12 BewG zu ermitteln und führt zu § 20 (1) Nr. 7 Zuflussbesteuerung: - Zinsanteil = Einnahme gem. § 20 (1) Nr. 7 in voller Höhe, kein TEV - Ermittlung des Zinsanteiles nach Tab. 2 zu § 12 BewG - Tilgungsanteil führt nach Verrechnung mit dem AK und den Veräußerungskosten bei Zufluss zu § 17, nur darauf TEV gem. § 3 Nr. 40 S. 1 Bst. c und § 3c (2)
- Veräußerung von Wirtschaftsgütern des PV gegen Leibrente Veräußerung führt zu Einkünften nach § 22 UmwStG, §§ 20 (2), 23, 17, wenn jeweils die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Ertragsanteil ist gem. § 22 zu versteuern. Bei der dauernden Last gilt § 20 (1) Nr. 7. Merke: Der Ertragsanteil der Leibrente ist immer zu versteuern. Der Veräußerungsgewinn IST nur steuerbar, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Einkunftsart erfüllt sind. D.h. der Gewinn kann nicht versteuert werden, aber der Ertragsanteil.
- Veräußerung eines privaten Wirtschaftsgutes des PV gegen Kaufpreisraten (vollentgeltlich) Veräußerungspreis = Summe der Raten, wenn angemessen verzinst = Gegenwartswert, wenn unverzinslich Behandlung beim Veräußerer: Nur steuerbar, wenn Voraussetzungen gem. §§ 17, 20 (2), 23 oder § 22 UmwStG erfüllt. Zinsanteil Einkünfte gem. § 20 (1) Nr. 7 Behandlung beim Erwerber: Gegenwartswert = Anschaffungskosten AK ggf. AfA-BMG Zinsanteil = WK, wenn zur Einkunftserzielung