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Grundrechte (Fach) / Eigentum (Lektion)
- Eingriff durch Gesetz in Art. 14(EdG) I. I. Unterfällt die vom Gesetz betroffene Vermögensposition nach 1.Begriff und 2.Umfang dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie?
- EdG Art.14 II. II. Greift das Gesetz in die Eigentumsfreiheit ein, dh 1. verkürzt es Eigentümerbefugnisse durch abstrakt-generelle Inhalts- und Schrankenbestimmungen 2. entzieht es konkret-individuell Eigentumspositionen vollständig oder teilweise(Legalenteignung) oder ermächtigt er die Verwaltung zu solchen Entziehungen( Administrativenteignung)?
- EdG in Art.14 III. bis 2.e) III. Ist das Gesetz verfassungsrechtlich gerechtfertigt? 1. Ist das Gesetz kompetenz- und verfahrensgemäß zustandegekommen? 2. Bei Enteignungen: a) Handelt es sich um ein Parlamentsgesetz, das selbst die Vorhaben und die Voraussetzungen der Enteignung regelt? b) Sieht das Gesetz eine Entschädigung vor(Junktimklausel)? c) Hat die Enteignung das Wohl der Allgemeinheit zum Ziel? d) Ist die Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit geeignet und erforderlich? e) Regelt das Gesetz Art und Ausmaß der Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten?
- EdG in Art.14 III.3. III.3 Bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen a) Handelt es sich um ein Parlamentsgesetz, wenn wesentliche Eigentumsregelungen getroffen werden? b) Ist das Gestez zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet und erforderlich? c) Trägt es der Eigenart des vermögenswerten Guts oder Rechts und dessen Bedeutung für den Eigentümer Rechnung, uU durch Entschädigungs- und Übergangsregelungen? 4. Respektiert das Gesetz die Institutsgarantie?
- EagG in Art.14 I. I. Vermögensposition des Verwaltungshandelns a) Begriff b) Umfang
- EagG in Art.14 II. II. Eingriff in die Eigentumsfreiheit a) beschränkt Eigentümerbefugnisse? b) entzieht es Eigentumspostionen?
- EagG in Art.14 III. bis III. 3 III.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Bei Beschränkungen: Erfolgt die Beschränkung in Anwendung oder Vollzug verfassungsmäßiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen? 2. Bei Entziehungen: Erfolgt die Entziehung als Administrativenteignung gegen Entschädigung auf Grund entsprechender verfassungsmäßiger Ermächtigung? 3. Ist die Beschränkung/Entziehung ihrerseits verfassungsmäßig
- EagG in Art.14 III.4 4. Bei unmittelbaren Eingriffen, die ein Sonderopfer abverlangen und hinreichend intensiv sind: a) Erfolgen sie - als unbeabsichtigte, nicht vorhersehbare und nicht regelbare Nebenfolge rechtmäßigen Verwaltungshandelns (enteigneter Eingriff)? - durch rechtswidriges, sofort vollzogenes Verwaltungshandelns (enteignungsgleicher Eingriff)] b) Sind sie nicht mehr abzuwehren? c) Erfolgen sie gegen Entschädigung
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