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Medienrecht (Fach) / Medienrecht (Lektion)

Medienrecht

Diese Lektion wurde von Jassi1990 erstellt.

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  • Welche Rechtsgebiete lassen sich unterscheiden und wie ist das Medienrecht in diese Rechtsgebiete einzuordnen? Zivilrechtöffentliches Recht (Strafrecht)sonstiges öffentliches Recht
  • Zivilrecht Persönlichkeitsrecht Gegendarstellungsrecht Urheber-Zivilrecht (§§ 1 ff. – 102a UrhG)VerlagsrechtMedienvertragsrecht
  • öffentl. Recht (Strafrecht) Urheber-Strafrecht (§§ 106 ff. UrhG)Medienspezifische Straftatbestände des StGB (z.B. § 193)Zeugnisverweigerungsrechte und Durchsuchungsverbote
  • sonstiges öffentl. Recht Telemedien – Rundfunk RechtTelekommunikationsrechtMedienspezifische Bußgeldvorschriften -> (z.B. Verletzung von Impressumsvorschriften)
  • Beschreiben Sie den Unterschied zwischen europäischen „Richtlinien“ und „Verordnungen“! Verordnungen = Gesetze der Gemeinschaftheißt europäische Gesetzte die für alle Mitgliedsstaaten (unmittelbar, verbindlich) gelten.Richtlinien = Harmonisierungen für die Mitgliedsstaaten. Umsetzung durch MS in nationales Recht. Umsetzung bleibt MS überlassen
  • In welchem Artikel des Grundgesetzes sind die Grundrechte der Kommunikationsfreiheiten geregelt? In Artikel 5 I GG
  • Welche fünf Grundrechte lassen sich im Rahmen der Kommunikationsfreiheiten unterscheiden? Meinungsfreiheit,Pressefreiheit,Informationsfreiheit,Filmfreiheit,Rundfunkfreiheit
  • Was regelt die Geschäftsfähigkeit und welche Altersstufen bei der Geschäftsfähigkeit werden unterschieden? Regelung durch (§§ 104 ff.) BGB -Natürliche Personen: 1. Geschäftsunfähige (1 – 6 Jahre) 2. Beschränkt Geschäftsfähige (7 – 17 Jahre) 3. Unbeschränkt Geschäftsfähige (ab 18 Jahren)
  • Unter welchen Voraussetzungen können beschränkt Geschäftsfähige Verträge abschließen? Willenserklärungen sind wirksam, 1. mit Zustimmung der Eltern (§§ 106, 107 BGB) 2. bei Zahlung mit Taschengeld (§ 110 BGB) 3. bei „nur“ rechtlich vorteilhaften Geschäften (§ 106 BGB) => z.B. Schenkung von Geld.ansonsten sind Willenserklärungen bis zur nachträglichen Genehmigung/Ablehnung der Eltern „schwebend unwirksam“.
  • Welche zwei Arten von Gesellschaftsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden? KörperschaftenPersonengesellschaften
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  • Welche Einrichtung ist für die Vergabe von .de-Domains zuständig? .de: DENIC eG (nic.de) Deutsches Network Information Center
  • Welches Prinzip gilt bei der Anmeldung von Domains? first come, first served
  • Unter welchen Voraussetzungen nimmt die DENIC die Löschung einer Domainregistrierung zugunsten eines Domaininhabers vor? Löschungen/Übertragungen werden nur unter Vorlage von Unterlassungserklärungen/rechtskräftiger Urteile vorgenommen.
  • Welche Rechte können durch eine Registrierung oder Verwendung von Domains verletzt sein? Namensrechte: Ansprüche von oder gegenüber PrivatpersonenMarkenrechte: Nur im geschäftlichen Bereich bei Verwechslungs- oder VerwässerungsgefahrWettbewerbsrechte: Nur im geschäftlichen Bereich bei z.B. Behinderung, Rufausbeutung
  • In welchen Fällen sollte man einen „Disput“-Antrag bei der DENIC stellen? Falls ein Rechtsstreit aktuell oder in Kürze geführt wird
  • Voraussetzungen für einen Disput-Antrag? - schriftlicher Antrag bei der DENIC- Erklärung, dass man ein vorrangiges Recht an der Domain besitzt (z.B. Namens- oder Markenrecht)- Beweis durch Vorlage von Unterlagen (Personalausweis, Handelsregisterauszug, Markenanmeldung, …)- Erklärung, dass ein Rechtsstreit aktuell oder in Kürze geführt wird-> Disput-Antrag wird nach einem Jahr gelöscht, wenn er nicht verlängert wird!
  • Folgen eines Disput-Antrags? Domain kann vom Inhaber weiterbenutzt aber nicht an Dritte übertragen werden -> der Domaininhaber kann sich einem eventuellen Prozess nicht entziehenDisput-Eintrag sichert die Eintragung einer Domain zugunsten der in ihren Rechten verletzten Person, soweit diese ihre Rechte gegen den Domain-Inhaber durchsetzt -> Die Domain kann nicht neu eingetragen werden nachdem sie gelöscht wurde
  • Nach welchem grundlegenden Prinzip richtet sich das anwendbare Recht bei grenzüberschreitenden Internet-Sachverhalten innerhalb der EU? Nach dem Herkunftslandprinzip § 3 TMG/E-Commerce-Richtlinie
  • Nennen Sie drei gewichtige Ausnahmen von diesem Prinzip Ausnahmen (§ 3 Abs. 3 und 3 TMG): - Freie Rechtswahl bei Verträgen - Verbraucherverträge (Sitz des Verbrauchers) - Datenschutzrecht - Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte  
  • Warum sehen es private Rundfunkanbieter (ProSieben, Sat1, RTL etc.) sowie die Presseverlage (FAZ, SZ etc.) als notwendig an, die Internetangebote, Apps etc. der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF etc.) zu begrenzen? (3-Stufen-Te Weil die Apps und sonstigen Internetangebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender den Wettbewerb beeinflussen können und dabei aus staatlichen Geldern finanziert werden. Beim Drei-Stufen-Test wird hier Punkt 2 „in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird …“ angeprangert.
  • Was sind die 3 Stunfen? (Des 3-Stufen-Tests) 1. Entspricht das Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft2. In wieweit steht das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird3. Finanzielle Aufwand für das Angebot (muss im Verhältnis zum Dargebotenen sein)
  • Der Zweck der Impressumspflicht - gesetzliche Pflicht - dient Verbraucherschutz und schützt Wettbewerber
  • Welche allgemeinen Grundsätze gelten für die Anbringung von Impressen? ErkennbarkeitUnmittelbare Erreichbarkeit (max. 2 klicks von Hauptseite aus) ständige Erreichbarkeit Ausdruckbarkeit
  • Bestehen Impressumspflichten auch für Auftritte in sozialen Medien, Blogs, Ebay-Angebote etc.? Für Auftritte in sozialen Medien, Blogs, Ebay-Angeboten bestehen Impressumspflichten sofern diese nicht rein persönliche oder familiäre Angebote sind
  • Besteht Impressumspflicht bei Apps? Für Apps besteht Impressumspflicht, sofern diese keine reinen Softwareapps sind und mobilen Datentransfer beinhalten
  • Welche Arten von Providern sind bei der Haftung im Internet für Rechtsverletzungen (Urheber-, Marken-, Persönlichkeitsverletzungen etc.) zu unterscheiden? Content-ProviderHost- und Service-ProviderAccess-Provider
  • Content- Provider = Produktion des Inhalts (z.B. Zeitungsverlag) volle Haftung mit Ausnahme von: -Falschmeldung von Agentur oder Behörde -belanglose Verletzung, -keine Verletzung von Prüfpflichten
  • Host- und Service-Provider = Verwaltung keine Haftung mit Ausnahme von: bei Zu-Eigen Machen des Inhalts,Offensichtliche Rechtsverletzung, Kenntnis bzw. Nicht-Entfernen nach Inkenntnissetzung, keine Verletzung von Prüfpflichten
  • Access-Provider = Weiterleitung der Daten (z.B. Telekom) keine Haftung mit Ausnahme von: „Cashing“ -> Zwischenspeicherung, wenn Kenntnis bzw. Nicht-Entfernung nach Inkenntnissetzung.
  • Inwieweit sind Soziale Netzwerke wie Facebook für rechtswidrige Inhalte (Urheber-, Persönlichkeitsverletzungen etc.) verantwortlich, die User auf Facebook eingestellt haben? Dienstanbieter, die auf ihrer Webseite Dritten die Möglichkeit bieten, ihre Inhalte hochzuladen, sind von der Haftung befreit, wenn (§ 10 TMG):- sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Inhalte haben und diese für sie auch nicht offensichtlich sind, oder- sie nach Kenntniserlangung unverzüglich tätig geworden sind, um die rechtwidrigen Inhalte zu sperren.
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  • Inwieweit haftet ein Verlag oder anderes Unternehmen, welches unter seinem Web-Auftritt Kommentar-Möglichkeiten für User vorsieht, für rechtswidrige Inhalte, die User in den Kommentarbereich hochladen? Nach dem „Notice-and-take-down“-Prinzip Wenn Anbieter reagiert, dann keine Haftung
  • Welche drei Gruppen von Immaterialgüterrechten bzw. „geistigen Eigentumsrechten“ lassen sich unterscheiden? Reine PersönlichkeitsrechteUrheberrechtGewerbliche Schutzrechte(- Wettbewerbsrecht)
  • Sind Ideen, Geschäftsmodelle und –konzepte schutzfähig bzw. wie kann man sich vor einem „Ideenklau“ schützen? Ideen sind nicht schutzfähig.Schutzfähig ist daher idR. nur eine konkrete ästhetische oder technische Umsetzung einer Idee Schutz-Möglichkeiten vorm Ideenklau: --> Geheimhaltungsvereinbarung
  • Welche fünf Fragen sollte man sich stellen, wenn eine Nutzung fremder Kreativleistungen erfolgt? Ist die Kreativleistung durch ein oder mehrere Immaterialgüterrechte geschützt?Berührt die konkrete Art der Nutzung Verwertungsrechte des Rechtsinhabers?Erfolgt die Nutzung im Rahmen einer seitens des Rechteinhabers erteilten Zustimmung/Lizenz?Erlaubt eine Schrankenregelung (z.B. Zitatrecht) eine zustimmungsfreie Nutzung?Können benötigte Lizenzen bei einer Verwertungsgesellschaft, Agentur, einem Lizenznehmer oder dem originären Schöpfer/Rechteinhabernehmer erworben werden?
  • Benennen Sie die Voraussetzungen für einen Urheberrechtsschutz für Kreativleistungen! es muss eine grundlegende Gestaltungshöhe und Schöpfungshöhe vorliegen.
  • Welche Funktion erfüllt der Begriff der „Gestaltungshöhe“ bzw. „Schöpfungshöhe“? Die Gestaltungshöhe bzw. Schöpfungshöhe beschreibt eine konkrete, wahrnehmbare Formgestaltung die ein Werk aufweisen muss um unter den Urheberrechtsschutz zu fallen.
  • Wie lange ist die Schutzdauer von Urheberrechtswerken? Die Schutzdauer ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
  • Welche Leistungsschutzrechte existieren neben dem Urheberrecht? - Geschmacksmuster - Markenschutz - Patentschutz (- Gebrauchsmuster - Sortenschutz)
  • Unterschied zwischen Leistungsschutzrechte und Urheberrechte? - Schutzdauer - Schutzumfang  --> wissenschaftlich, kreative Leistung (unternehmens & wettbewerbsbezogen) --> künstlerische, geistige Leistung (personenbezogen=
  • Was ist ein Sammelwerk? eine Sammlung „von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen“, die „aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung“   z.B. Gedichtesammlung, Lexikas
  • freie / unfreie Bearbeitung von Werken im Urheberrecht - freie Bearbeitung = Abwandlung eines Werkes liegt dann vor, wenn das Ursprungswerk nur Anlehnung ist und nichr mehr "durchscheint" --> Sollte das alte Werk durchscheinen, dann Zustimmung vom Ursprungs-Urhebers notwendig  --> es gibt auch Werke die grundsätzlich von einer Bearbeitung/Verbreitung ausgenommen sind
  • Unter welcher Voraussetzung dürfen Bildnisse bzw. Fotografien von Personen ohne deren Einwilligung abgebildet werden? 1.  Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte  2.  Personen als Beiwerk  3.  Personen auf Versammlungen und Aufzügen  4.  Bildnisse, die höherem Interesse der Kunst dienen
  • Welche Konsequenzen hat die Einordnung einer auf einem Foto dargestellte Person, als absolute Person der Zeitgeschichte oder relativen Person der Zeitgeschichte für die Verwendung ihres Bildnis? absolute Personen --> Abbildungungen dauerhaft ohne Zustimmung möglich, da gesamtes Wirken dauerhaft im Vordergrund stand   relative Personen --> Abbildungen nur innerhalb des Wirkungszeitraumes ohne Zustimmung möglich