Strafrecht (Fach) / Strafrecht AT II (Lektion)

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allgemeiner Teil 2 Strafrecht

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  • Tagessatz höhe berechnungsgrundlagen soll auf das existenzminimum beschränkt werden tägliches nettoeinkommen berücksichtigung von unterhaltsverpflichtungen aufwendungen für den lebenshaltung  (nicht aber luxusgüter) vermögen nur insoweit als es eine einkommensquelel darstellt (die miet oder zinserträge)  
  • Scheinkonkurrenz eine handlung erfüllt verschiedene delikte, nur eins umfasst die schuld zur gänze und die anderen werden verträngt spezialität: qualifikation und priviliegerung subsidiarität: vorbereitungs vs versuch/vollendung, gefähgrund vs verletzung, beitrags vs unmittelbar konsumtion: wenn ein tatbestand schon alle unrecht und schuld eines anderen tatbestandes  erfasst zb einrbuchsdiebstahl und sachbeschädigung
  • Echte konkurrenz (real und ideal) wenn mehrere delikte des täters nicht unter einen einzigen tatbestand subsumierbar sind.es sind alle strafen nebeneinander anzuwenden. absorptionsprinzip: gleichartige strafen führen zu einer einzigen strafe, strafsatz ist die der höchsten obergrenze, und die höchste untergrenze der einzelnen strafen kumulationsprinzip: bei zwingend ungleichartigen ist sowohl auf eine geld als auch eine freiheitsstrafe zu erkennen.
  • zusammenrechnungsprinzip verwirklicht der täter mehrere gleichartige selbständige delikte und werden über sie gemeinsam geurteilt werden ihre ziffernmäßige werte zusammengerechnet (zb 2mal 1500 euro gestohlen) §29
  • nachträgliche verurteilung wenn eine tat vor dem urteil gesetzt wurde aber darüber erst nach dem urteil erfahren wurde. die strafe für das neue delikt muss so ausfallen als ob man über beide gleichzeitig geurteilt hätte nach §29. gleichzeitig darf das höchstmaß der neuen strafe nicht das höchstmaß des dlikts übersteigen. wäre keine höhere strafe verhängt worden ist von einer zusatzstrafe abzusehen §31,40 auch ein widerruf einer bedingt nachgesehenen strafe ist dadurch möglich
  • strafzumessung im engeren sinn die strafe durch konkrete betrachtung von tat und täter, es ist eine ermessensentscheidung die schuld (§32): bildet die grundlage (tadelcharakter) wie groß  ist der vorwurf gegen den täter und wie schwer der verschuldete erfolg spezialprävention (§32 abs 2): wie sehr der einzelne täter bestraft werden muss das er das nicht nochmal macht. erschwerungs und milderungsgründe (§32 abs 2, §33, §34) beachte aber doppelverwertungsverbot wenn ein schwerungsgrund bereits durch das gesetzliche delikt beinhaltet ist.
  • unterschreitung der untergrenzen möglich bei vorliegen außerordentlicher strafmilderungsgründe (§41 und 41a) vor allem wenn aus spezialpräventiven erwägungen  
  • kleine kronzeugenregelung der außerordentliche milderungsgrund des §41a stgb
  • strafschärfung im rückfall möglichkeit der überschreitung der strafobergrenze frühere strafen bleiben aber ausser betracht wenn von ihrer verbüßung bist zur folgenden tat mehr als 5 jahre verstrichen sind (rückfallsverjährung) hat grdsl nur fakultativ aber ist für gerichtszuständigkeit stpo beachtlich
  • strafzumessung im weiteren sinn darunter werden die §37 und §43 ff zusammengefasst. kennzeichen sind abhängigkeit von präventionserwägungen.
  • bedingte strafnachsicht §43 auf eine verhängte strafe wird verzichtet wenn der verurteilte innerhalb der probezeit keine neue verurteilung hat rechtanspruch besteht wenn nicht mehr als 2 jahre verhängt, und bloße androhung des strafvollzugs ausreicht
  • gemeinsame bestimmungen bedingte strafnachsich §41 abs 3: die §§ 43,43a auch möglich wenn mehr als 2 bzw 3 jahre strafrdrohung sofern außerordentliche milderungsgründe noch vorliegen §5 Z9 JGG: uneingeschränkt bei jugendsachen möglich wenn mehr als 2 bzw 3 jahren §44 zusammentreffen:  43 und 43a sind wenn wenn geld und freiheitsstrafe nebeneinander verhängt werden getrennt auf jeweils beide einzeln anwendbar.
  • bedingte entlassung §46 abs 1 spezialpräventive gedanken, abs 2 generalpräventiv bis zu 2/3. ab verbüßung von 2/3 entfallen alle generalpräventiven erwägungen. möglich ist auch eine entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen teil.
  • widerruf der bedingten nachsicht abs2: setzt eine förmliche mahnung vorraus. erst wenn er nämlich gemahnt wurde kann auf die mutwilligkeit geschlossen werden.
  • vollstreckungsverjährung unterliegen nicht nur strafen sondern auch vorbeugende maßnahmen und der verfall bei mehreren strafen grdsl die längste verjährungsfrist maßgeblich
  • verfall §20 stgb vermögenswerte: vorteil die in zahlen ausgedrückt können nutzungen: zinsen und mieteinnahmen ersatzwerten: verkaufserlöse zb
  • vorraussetzungen für vorbeugende maßnahmen eine anlasstat (die nicht immer strafbar sein muss) gefährdender umstand (zb drogenabhängigkeit, geistige abnormität) gefährlichkeitsprognose verhältnismäßigkeit von gefährlichkeit der person und der vorbeugenden maßnahme
  • vorbeugende maßnahmen welche gibts 21,22,23 unterbringung in einer anstalt 26 einziehung gefährlicher gegenstände 220 tätigkeitsverbot stgb
  • definitionen im §21 strafdrohung: strafschärfung bei rückfall ist ausser betracht, beim §287 ist die im rausch begangene tat selbst herzuziehen. abartigkeit von höherem grad: willensbildung wird wesentlich beeinflusst schwere folgen: es ist auf das gesamtausmaß für den betroffenen und die gesellschaft zu befürchten abzustellen. bei reinen vermögen mind 50.000  bei sexualdelikten und brandstiftung ganz sicher
  • prinzip des vikariierens wenn sowohl maßnahme als auch freiheitsstrafe angeordnet wurden ist zuert die maßnahme zu vollziehen wobei die zeit auf die freiheitsstrafe anzurechnen ist (§24 abs 1) ausnahme ist die unterbringung für gefährliche rückfallstäter, da freiheitsstrafe vor unterbringung (§24 abs 2)
  • einziehung gefährlicher gegenstände ausschlaggebend ist die spezifische beschaffenheit der gegenstände der die kriminellen gebrauch nahelegt. ein küchenmesser oder pkw kann nicht eingezogen werden da sie überwiegend dem rechtmäßigen gebrauch dienen
  • günstigkeitsprinzip (zeitlich) grundsätzlich sind strafgesetze nicht auf sachen anzuwenden die vor ihrer inkrafttreten begangen wurden. ist die spätere norm aber insgesamt günstiger wird sie doch angewandt. bezieht sich sowohl auf strafdrohung als uach auf rechtfertigungs, entschuldigungsgründe etc.
  • ubiquitätstheorie §67 abs 2 ort der begehung ist dort wo erfolg eintreten hätte sollen etc
  • immutabilitätsprinzip die staatsanwaltschaft ist bei einer diversionellen erklärung grundsätzlich an ihre vorschläge gebunden aus gründen des vertrauensschutzes. einleitung der fortsetzung des verfahrens ist nur zulässig im §205 stpo