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Gewerbesteuer (Fach) / Gewerbesteuer (Lektion)
Gewerbesteuer
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- Gewerbsteuer - Objektsteuer - Gemeindessteuer (Art. 106 Grundgesetz)
- Steuergegenstand jeder Gewerbebetrieb im Inland § 2 (1) S. 1 GewStG - kraft gewerblicher Betätigung § 2 (1) S. 2 GewStG (§ 15 EStG) - kraft Rechtsform § 2 (2) GewStG (GmbH, AG) - kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes § 2 (3) GewStG
- Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht Beginn: mit Aufnahme der aktiven gewerbl. Tätigkeit (Rolladenprinzip) Ende: Beendigung der aktiven gewerbl. Tätigkeit bei Kapitalgesellschaften: Beginn mit Eintragung oder vorheriger Tätigkeit, Ende mit Verteilung des Vermögens Unterbrechungen heben die Steuerpflicht nicht auf § 2 (4) GewStG
- Steuerschuldner ist der Unternehmer § 5 (1) S. 1 GewStG bei Personengesellschaften: die Gesellschaft § 5 (1) S. 3 GewStG
- Erhebungszeitraum Kalenderjahr § 14 S. 2 GewStG abgekürzter Erhebungszeitraum, wenn Gewerbesteuerpflicht nicht das ganze Jahr besteht § 14 S. 3 GewStG
- Besteuerungsgrundlage Gewerbeertrag § 6 GewStG Gewinn nach EStG / Einnahmen nach KStG § 7 S. 1 GewStG + Hinzurechnungen § 8 - Kürzungen § 9
- Gewerbeverlust § 10a GewStG - nur vortragen - Unternehmensidentität und Unternehmeridentität muss gegeben sein 1 Mio + 60 % des darüberhinausgehenden Verlustvortrags § 10a S. 6 GewStG: gesondert festzustellen
- Hinzurechnungen § 8 Nr. 1 GewStG a) Entgelte für Schulden b) Renten und dauernde Lasten c) Gewinnanteile des stilllen Gesellschafters d) 1/5 der Miet- und Pachtzinsen von beweglichem WG e) 1/2 der Miet- und Pachtzinsen von unbeweglichen WG f) 1/4 der Aufw. für zeitlich befristete Überlassung von Rechten abzgl. 100.000,- Freibetrag vom verbleibenden Betrag 1/4
- Beteiligung an Personengesellschaft (Mitunternehmer) + Hinzurechnung von Verlustanteilen § 8 Nr. 8 GewStG - Kürzung von Gewinnanteilen § 9 Nr. 2 GewStG (wurde in PG bereits besteuert)
- Spenden Spendenbemessungsgrundlage = Gewinn lt. EStG (bei Kapitalges.: Gewinn lt. KStG + Hinzurechnung der Spenden § 8 Nr. 9 GewStG) Spendenabzug: Kürzung nach § 9 Nr. 5 GewStG
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- Grudnbesitz Kürzung § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG 1,2 % des EW (x 140 %) wenn zu Beginn des Kalenderjahres im BV § 20 GewStDV Ansatz EW: 140 % (§121a BewG "alte Bundesländer) oder 400 % (§133 S. 1 Nr. 2 BewG "neue Bundesländer) auf Antrag: Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitzverwalten können den darauf entfallen Teil kürzen § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
- Zerlegung § 28 (1) S. 1 GewStG Betriebsstätten in mehreren Gemeinden: --> Steuemessbetrag ist in Zerlegungsanteile zu zerlegen Zerlegungmaßstab: Arbeitslöhne der Betriebsstätte zum gesamten Betrieb § 29 (1) Nr. 1 GewStG Arbeitslöhne sind auf volle 1000,- abzurunden § 29 (3) GewStG Arbeitslöhne § 31: (1) i.S. § 19 (1) Nr. 1 EStG, Zuschläge gehören dazu (2) keine Berufsausbildungsvergütung (4) keine Tantieme und Gratifikationen (5) fiktiver Unternehmerlohn bei EU/PerG 25.000,- €
- Beteiligung an Kapitalgesellschaften EU/PersG = TEV § 3 Nr. 40 EStG KapG = Freistellungsverfahren § 8b (1) KStG Beteiligung mind. 15%, zu Beginn Erhebungszeitraum, Gewinnanteil angesetzt: Kürzung des Gewinnanteils, soweit bei Gewinn angesetzt (Minderung um Aufwendungen) § 9 Nr. 2a GewStG Beteiligung weniger 15% (EU/PersG) (ab 28.02.2013 mind. 10% bei KapG) Hinzurechnung, außer Ansatz gebliebener Gewinnanteile (nach Abzug BA) § 8 Nr. 5 GewStG Beteiligung weniger 10%, Ausschüttung nach 28.02.2013 bei KapG keine Freistellung nach §8b (1) KStG --> keine Hinzurechnung § 8 Nr. 5 GewStG
- Gewinn i.S.d. § 7 Satz 2 GewStG Nr. 1: Mitunternehmerschaft veräußert Betrieb oder Teilbetrieb Nr. 2: Anteil eines Gesellschafters (Mitunternehmer) wird veräußert soweit Mitunternehmer keine unmittelbar Beteiligte natürliche Person ist, --> unterliegt auch der Gewinn aus § 16 EStG der GewSt