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rechttswssschaften (Fach) / verschiedenes K/W (Lektion)
das wichtigste aus dem K/W schuldrecht allgemeiner und besonderer teil sowie erbrecht ein wenig
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- Sukzessivlieferungsverträge im engeren sinn: der umfang wird vornherein bestimmt, die leistung ist in teilen zu erbringen. eigentlich ein zielschuldverhältnis aber zb regel über vorzeitige beendigung (aus wichtigem grund) wird analog angwendet als bezugsverträge wo ausmaß nicht feststellt. zu erbringen solange das rechtsverhältnis aufrecht. reines dauerschuldverhältnis
- auflösung dauerschuldverhältnisse werden alle ex nunc und nicht ex tunc aufgelöst. das gilt auch für die irrtumsanfechtung und rücktritt vom vertrag
- anwendung mischverträge kombinationstheorie: für jede einzelne leistungspflicht ist die vorschrift aus dem entsprechenden vertragstypus heranzuziehen absorptionstheorie: (zb bei kauf und tausch oder bei miete und pacht) ein vertragstyp dominiert so sehr das nur ein typus angewendet wird
- vorvertragliche pflichten culpa in contrahendo enthalten nur aufklärungs schutz und sorgfaltspflichten diese pflichten bestehen aber auch in einer ständigen geschäftsbeziehung
- Reugeld §909ff es wird ein aussergewöhnliches kündigungsrecht gegen entgeltzahlung geschaffen . andere kündigungsrechte werden davon aber nicht berührt (zb aus wichtigem grund) auch ohne rücktritt wenn durch verschulden leistung unterbleibt (§911) muss das reugeld gezahlt werden kann gemäßigt werden nach §7 KschG wie vertragsstrafe
- vertragsstrafe (Konventionalstrafe) §1336 tritt anstelle des schadenersatzes (gebührt aber auch dann wenn kein schaden eingetreten ist) geht es aber um erfüllungszeit/ort tritt sie im zweifel neben der erfüllung.
- zurückbehaltungsrecht (retentionsrecht) §471 jemand der zur herausgabe verpflichtet ist darf sache zurückhalten wenn ein ersatzanspruch gegen herausgabeberechtigten besteht. entlehnte, in verwahrung oder in bestand genommene sachen, eigenmächtig oder listig entzogene sachen sind nicht gegenstand des retentionsrechtes (§1440 Satz 2) entzieht der herausgabeberechtigte die sache eigenmächtig wird er ersatzpflichtig.
- Doppelverkauf derjenige dem es zuerst übergeben wurde wird eigentümer (§430,440) grdsl wird leistung nicht unmöglich wenn er sie wieder kaufen kann, unerschwinglichkeit ist kein unmöglichkeitsgrund. alternativ schadenersatzpflichtig wegen verschuldeter unmöglichkeit.
- regressrecht bei solidarschuld §869 im zeifel zu gleichen teilen. im regress haften sie aber nicht zu gleichen teilen, und auch solidarschuldner kann einwendungen die er gegen den gläubiger hat nicht im regressweg anderen mitschuldnern entgegenhalten.
- mehrheit von sicherungsrechten grdsl haften mehrere gläubiger solidarisch §1359, falls ein pfandbesteller neben den bürgen haftet ist §1359 analog anzuwenden in beide richtungen, im zeifel auf die hälfte.
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- vorkausfsrecht auslösung §1072-1079 der vorkauf wird ausgelöst durch kaufvertrag mit dritten, offerte ist strittig aber im zweifel zu bejahen. der vorkaufsberechtigte muss sowohl die hauptleistung als auch die nebenleistung des dritten anbieten, oder den schätzwert vergüten (§1077)
- unsicherheitseinrede §1052 zweiter satz. wenn nicht zug um zug herrscht sondern einer vorausleisten muss. auch hier darf er zurückbehalten wenn unsicher ist das der andere seinen teil erbringen wird
- arten von drittfinanziertem kauf abtretungskonstruktion: verkäufer zediert darlehensgeber selbst die kaufpreisforderung und vorbehaltenes eigentum gegen geld darlehenskonstruktion: verweisung auf finanzierer. abschluss mit dem finanzierer ist meist geschäftsgrundlage des kaufvertrages. käufer ist einverstanden dass zediert wird und drittfinanzierer an verkäufer zahlt
- einwendungen des käufers beim drittfinanzierten kaufes problematisch wenn sich der finanzierer nicht auf die zession sondern auf den selbständigen kreditvertrag beruft §13 VkrG regelt das auch alle einwendungen gegen verkäufer dem finanzierer entgegengehalten werden können insbes aus KschG (einwendungsdurchgriff)
- gewährleistung bei zession §1397f; genauso verschuldensunabhängig wie normale gwl richtigkeit: einstehenmüssen für die rechtlichen qualitäten der forderung einbringlichkeit: einstehenmüssen für die tatsächliche durchsetzbarkeit richtigkeit und einbringlichkeit müssen im zeitpunkt der abtretung, bzw bei späterer fälligkeit im zeitpunkt der fälligkeit gewährleistet sein bei verschulden SE ansprüche die nicht durch das entgelt begrenzt sind (erfüllungsinteresse)
- Doppelkauf; kauf und tausch in einem zb wenn eine gebrauchtsache zusätzlich zu geld für eine neue sache gegeben wird. durch auslegung ist zu ermitteln ob es 2 kaufverträge mit gegenseitiger berechnung der preise ist (doppelkauf) wo sich leistungsstörungen auf einen teil begrenzen (sofern sie nicht als auflösende bedingung für den anderen gilt) oder ein einheitlicher kaufpreis wo der untergang der gebrauchtsache zb unmöglichkeit des gesamtvertrags bewirkt.
- haftung des verwahrers haftung für jede schuldhafte verletzung seiner obsorgepflicht, nicht aber für zufall (§964) casus mixtus haftung: (§965) verwahrer haftet auch für zufall wenn er ohne not und erlaubnis die sache in gebrauch nimmt oder einem dritten in verwahrung gibt oder rückstellung verzögert, wenn der schaden bei korrektem verhalten nicht passiert wäre. gesteigerter anspruch entfällt ganz wenn besonders wertvolle sachen verschwiegen wurden.
- Drittschadensproblem (grundsätzliches) der schädiger muss nur solche schäden ersetzen die die übertretene norm erfasst (rechtswidrigkeitszusammenhang). ansonsten sind es nur mittelbar geschädigte die nicht ersatzfähig sind da es sonst ausufern würde ausnahme vorallem: §1327 der unterhalt der hinterblebenen des getötenen.
- Drittschadensproblem (Lösung) wenn an B ein schaden eintritt, dieser aber durch vertrag/gesetz das risiko auf einen dritten überwälzt hat wird drittschaden anders behandelt. hL und rspr: bei schadensüberwälzung (insbes preisgefahr, mittelbare stellvertretung, vertragliche schadenstragungsregelung) ist der schaden des mittelbar geschädigten zu ersetzen.
- was ist Leutehaftung der Gastwirt trägt beweislast für fremde und eigene leute die gastwirtehaftung. da es für die SE pflicht des gastwirts nicht auf die art des gehilfen ankommt (1315,1313a) nennt man es auch leutehaftung
- ersatzpflicht des auftraggebers (Auftrag) Entelgt zahlen was vereinbart oder gesetzlich gebührt (§1004) notwendige und nützliche aufwendungen ersetzen, sowie vorschuss von barauslagen zu leisten (§1014) selbst wenn erfolglos ohne verschulden risikohaftung des auftraggebers (§1014): verschuldensunabhängige ersatzpflicht für schäden die mit dem auftrag verbunden sind. atypische schäden werden aber nur bei unentgeltlichkeit ersetzt, der höhe nach begrenzt auf das theoretisch höchste angemessene entgelt (§1015)
- unterschied geschäftsraummiete und unternehmenspacht wichtig weil nur die miete schutz des MRG genießt miete: wenn bloß körperliche sachen übergeben werden zb inventar (wurde für einkaufszentrum bejaht laut jüngerer rspr) pacht: wenn eine lebende organisation (ruf, kundenkreis, forderungen gewerbeberechtigung zb) mitübergeben wird
- welche räumlichkeiten unterliegen dem MRG grundsätzlich die Raummiete. hobbyräume die weder wohnung noch geschäftsräumlichkeit sind unterliegen nicht dem MRG ausgenommen sind weiters heime für jugendlcihe arbeitnehmer oder studenten, dienstwohnungen, zweitwohnungen, ferienwohnungen.
- Verwendungsanspruch 1041"sache" ;"eigentümer"; "verwendung" Sache in dem sinne: im weiten sinne also auch unkörperliche sachen oder sogar der "bekanntheitsgrad" einer person Eigentümer iSd 1041: jeder dem ein rechtsgut "zugeordnet ist" also auch rechte und ähnliches verwendung: gebrauch, verbrauch oder verfügung oder originärer eigentumserwerb (zuweisungswidriges nutzen)
- §1042 aufwand für einen anderen bsp: A leistet unterhalt an das Kind des B, er kann von B ersatz verlangen wenn eigentlich B nach dem gesetz diesen aufwand machen hätte müssen ausgeschlossen wenn in schenkungsabsicht gehnadelt hat oder wenn durch vertragliches oder gesetzliches schuldverhältnis gerechtfertigt
- Umfang der ersatzpflicht beim bereicherungsanspruch grundsätzlich: herausgabe der sache bzw schulden eines angemessenen (§1152) lohnes herausgabe unmöglich/untunlich (redlichkeit wird vermutet §328): redlicher bereicherte muss verkehrswert ersetzen. bei veräußerung das was er erhalten hat durch veräußerung, begrenzt durch den verkehrswert. untergang befreit ihn. unredlicher muss bei verbrauch den höchsten am markt erzielbaren preis ersetzen, oder erlös mindestens aber den verkehrswert wurde sache auch benützt: benützungsentgelt redlich hat nur vorteil herauszugeben (in der regel gewöhnliches benützungsentgelt) unredlicher hat höchstes benutzungsentgelt zu zahlen herausgabe der früchte wenn unredlicher benutzer.
- Nachteilsausgleich kondktion kondiktionsansprüche sind zu mindern wenn leistung nicht nur vorteile sondern auch nachteile gebracht hat und der empfänger schutzwürdiger erscheint als der leistende
- vermögensschaden positiver schaden: wenn ein schon vorhandenes vermögensgut gemindert oder zerstört wird, ein aufwand getätigt werden muss oder mit verbindlichkeiten belastet wird. entgangener gewinn: erwerbschance wird vernichtet positiver schaden + entgangener gewinn: interesse, volle genugtuung
- fiktive mietwagenkosten wirklich getätigte aufwendungen für mietwagen sind verögensschaden. aber ohne mietwagen zulegung gibt es auch keinen ersatz, weil die bloße gebrauchsmöglichkeit keinen eigenen vemrögenswert in ö hat. allerdings sind kfz versicherung für die zeit frustrierte aufwendungen und zu ersetzen
- vorhaltekosten kosten die zur verhinderung eines schadens eingesetzt wurden im vorhinein sind nicht kausal und daher nicht zu ersetzen. (zb der ladendekiktiv oder die überwachungskamera)
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- verschuldenshaftung prüfschema Schaden Kausalität (zusammenhang zwischen verhalten und schaden) adäquanz rechtswidrigkeit (verstößt es gegen gebote oder verbote der rechtsordnung oder guten sitten) (oder vertrag) rechtswidrigkeitzusammenhang (frage nach schutzzweck der norm) rechtmäßiges alternativverhalten verschulden (subjektive vorwerfbarkeit der schädigenden handlung)
- Schutzgesetzverletzung Schadenersatz bei verletzung von schutzgesetzen haftet der schädiger auch für den dadurch zufällig eingetretenen schaden (§1311), dasselbe gilt für die geschäftsführung ohne not (2. satz) es wird verschulden verlangt aber hinsichtlich der verletzung des schutzgesetzes und nicht hinsichtlich der schädigenden handlung selbst. auch beweislastumkehr
- Absolut geschützte rechtsgüter Persönlichkeitsrechte (freiheit, ehre, namensrecht,privatsphäre) körperliche unversehrheit Dingliche rechte (eigentum, pfandrecht etc) Rechtsbesitzer nach hM (leasing, miete, eigentumsvorbehaltskäufer) Erbrecht bloße indizierung: rechtswidrigkeit wrid nur vermutet, es ist aber eine umfassende interessenabwägung vorzunehmen. die objektive sorgfaltswidrigkeit wird schließlich nur indiziert.
- welche rechtswidrigkeitsgründe gibt es im vertraglichen bereich verletzung der hauptflichten oder nebenpflichten (schutz sorgfalt, aufklärung) deliktischer bereich Verstoß gegen ein Schutzgesetz (§1311 Satz 2) verletzung absolut geschützter rechtsgüter (bloße indizierung) absichtlich sittenwidrige schadenzufügung (§1295 Abs 2) der rechtsbesitzer (aus einer analogie zu §372) das erbrecht Verkehrssicherungspflichten (wer gefahrenquelle schafft muss sorgen das niemand dadurch verletzt wird)
- bloßer vermögensschaden und ersatz definition: wenn der schaden nicht auf beeinträchtigung eines absolut geschützten rechtsgutes zurückgeht ersatz nur bei rechtswidrigkeitsverletzung von: Vertragshaftung (zusätzlich cic und nachvertraglich) vorsätzlicher sittenwidriger schädigung (§1295 abs 2) List (§874) bewusster erteilung eines falschen Rates (§1300)
- erfüllungsgehilfenkette Erfüllungsgehilfenkette: auch unternehmer kann erfüllungsgehilfe sein wenn wiederum sein erfüllungsgehilfe zurechenbar.(nicht aber besorgungsgehilfe weil unternehmer kein besorgungsgehilfe sein kann) beachte: hA produzent ist nicht erfüllungsgehilfe des verkäufers, zulieferer ist kein erfüllungsgehilfe des werkunternehmers, arzt ist kein erfüllungsghilfe des arztes der ihn überwiesen hat
- prüfungsschema PHG ist es ein produkt (§4 PHG, bewegliche körperliche sache) wurde das produkt in verkehr gebracht (sobald es einem anderen aufgrund irgendeines titels übergeben wurde) was für ein fehler liegt vor (enttäuschung der sicherheitserwartung) konstruktionsfehler (ein fehler in planung,konzept etc der zur mangelhaftigkeit jedes stücks führt) produktionsfehler (ein fehler der bei einem einzelnen ausreisser passiert) instruktionsfehler (hinweise auf gefährliche eigenschaften werden unterlassen) liegt ein schaden vom produkt verschieden vor (personenschaden, sachschaden, weiterfresserschaden) wurde das produkt von einem unternehmer überwiegend in einem unternehmen verwendet (§2 Z1 PHG)
- deliktsfähigkeit unfähig sind unmündige unter 14 jahren und geistesgestörte ohne lucidum intervallum (§1308) dann haften die aufsichtspersonen bei pflichtverletzung (§1309) oder ausnahmsweise billigkeitshaftung der deliktsunfähige (§1310) und zwar wenn er ausnahmsweise doch das fähigkeit hatte unrecht einzusehen ein vermögensvergleich es rechtfertigt wenn der geschädigte die verteidigung auf rücksicht zum schädiger unterließ
- Mitverschulden Schadenersatz führt zu einer kürzung die seinem teil des verschuldens entspricht, im zweifel zu gleichen teilen (§1304) ausserdem werden dem geschädigten das mitverschulden seiner gehilfen zugerechnet.
- ersatz bei körperverletzung §1325 heilungskosten sowie kosten besuchs naher angehöriger (fiktive heilungskosten werden von rsp abgelehnt) verdienstentgang (verringerung und verlust des erwerbseinkommens; sowie einbußen im berufsleben an sich; möglichst konkret berechnet. Für künftigen veridenstentgang idR eine Rente.) schmerzengeld
- schadenersatz bei tötung trauerkleidung bestattung insbesondere aber unterhaltsanspruch der unterhaltsberechtigten hinterbliebenen (§1327)
- Geschäftsführung ohne Auftrag vorraussetzung (§1035) es muss ein fremdes geschäft sein (es muss der anderen wirtschaftssphäre zugeordnet sein, gemischtes interesse genügt) er muss fremdgeschäftswillen haben (animus rem alteri gerendi)) eigenmacht. dem geschäftsführer darf keine geschäftsführungsbefugnis zukommen durch stellvertretung oder ähnlcihes.
- die aufopferung §1043 wenn man allgemein rechtsgüter zur schadensabwehr aufopfert bekommt man verhältnismäßigen ersatz von dem dessen güter gerettet wurden. allerdings nicht wenn die bemühungen ohne erfolg geblieben sind
- geschäftsführung im notfall §1036 schaden des geschäftsherren droht und seine zustimmung kann nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden er kriegt ersatz der notwendigen und zweckmäßigen aufwendungen. geprüft wird dabei ex ante entlohnung gkriegt er nur wenn er die ausübung auch als beruf hat, ansonsten nicht er muss rechnung legen und vorteile herausgeben. aber keine fortsetzungspflicht (§1312)
- nützliche geschäftsführung §1037 wenn zum klaren und überwiegenden vorteil des geschäftsherren gehandelt wurde und kein notfall vorliegt (objektiver maßstab) ersatz für alle aufwendungen soweit sie zum vorteil gereichten (ex post prüfung) und sich noch fortwirken fortführungspflicht bis zur vollendung, rechnungslage und vorteilsherausgabe (§1039)
- unnütze geschäftsführung wenn nicht zum klaren und überwiegenden vorteil des geschäftsherren (§1038) zum wiederherstellung des vorigen standes verpflichtet muss jeden schaden ersetzen der ohne einmischung nicht entstanden wäre
- unerlaubte geschäftsführung §1040 gegen den ausdrücklichen willen des geschäftsführers widerherstellung vorigen standes, schhaden der ohne einmischung nicht entstanden wäre kein aufwandersat, allerhöchstens wegnahmerecht (ius tollendi) rechnungslegung verpflichtet
- zweckmäßigkeit der trennung von nachlasspflichtteil und schenkungspflichtteil der beschenkte muss sich die erhaltenen schenkungen NUR vom schenkungspflichtteil anrechnen lassen, nicht vom nachlasspflichtteil.
- alternative kausalität SE auflösen da erfolg keinem zugeordnet werden könnte wären beide straffrei rspr löst es indem 1302 analog, haftung solidarisch wenn alle konkret gefährlich gehandelt haben (rechtswidirg und schuldhaft)
- verträge zulasten dritter gültigkeit und rechtsfolgen grundsätzlich ungültig (siehe AT) hat er eine leistung des dritten zugesagt ist dies nach §880a als bloße verwendungszusage zu verstehen und er hat sich ordentlich zu bemühen diese leistung zu erbringen. hat er sie garantiert und die leistung des dritten bleibt aus dann haftet er auf das erfüllungsinteresse.