Strafrecht (Fach) / strafprozessrecht grundsätze und parteien (Lektion)
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Grundsätze des Strafverfahrens und die Parteien
Diese Lektion wurde von jinghis erstellt.
- geschworenengericht vs schöffen schöffen: dürfen an allen entscheidungen die nicht dem vorsitzenden vorbehalten sind mitwirken geschworene: entscheiden alleine über die schuldfrage
- grundsatz der mündlichkeit es darf nur berücksichtigt werden was in der hauptverhandlung vorgekommen ist §258 abs 1 mündlichkeitsgrundsatz gilt für hauptverhandlung und gerichtstage (und haftverhanndlung weniger streng)
- negative rechtsprechungskompetenz stA kann vom ermittlungsverfahren zurücktreten, was zu einem freispruch führt.
- Unmittelbarkeits Grundsatz Vernehmungen von angeklagte und zeugen dürfen nicht durch verlesungen von protokollen ersetzt werden.nur wenige ausnahmen im 245 und 252 abs 1.
- freie beweiswürdigung der richter darf tatsachen für erwiesen halten auch wenn sie objektiv gesehen nicht nur in eine richtung zeigen. es muss aber in der begründung nachvollziehbare gründe geben warum er das tut
- verbot wiederholter strafverfolgung rechtswirksam beendete strafverfahren dürfen nicht mehr verfolgt werden wegen derselben tat. identität der tat liegt schon vor wenn nur die selben handlungselemente zugrunde liegen.
- arten von staatsanwaltschaften Staatsanwalt beim LG oberstaatsanwalt beim OLG Generalprokurator (und die generalanwälte) im OGH Wirtschafts und korruptionsstaatsanwalt (WKStA) untersteht oberstaatsanwalt in Wien
- zuständigkeit der StA sachlich: für alle strafsachen örtlich: §25 abs 1-3: der StA in dessen sprengel ide ausführungshandlung oder versuch. ansonsten erfolgsort oder wer zuerst davon erfährt WKStA: sachlich für im §20a abs 1 aufgezählte delikte, örtlich für das gesamte bundesgebiet zuständig (und anziehungsrecht §20b)
- Zusammenhängende Strafsachen sind zusammen zu führen §26 abs 1 Trennung kann angeordnet werden bei verzögerung oder haftverkürzung §27
- örtliche zuständigkeit Gerichte im ermittlungsverfahren: das LG des staatsanwaltes (§36 abs 1) im hauptverfahren: sprengel in dem die straftat ausgeführt uwrde bei zusammenhängenden strafsachen das höhere gericht, und örtlich das den unmittelbaren täter aburteilt §37
- Kompetenzkonflikte örtliche zuständigkeit gerichte kompetenzkonflikte zwischen zwei gleichrangigen gerichten entscheidet das gemeinsam übergeordnete gericht §38
- Ausscheidungen im Hauptverfahren Zusammenhängende strafschen können auch im HV getrennt werden wenn verzögerung vermeiden. eine solche ausscheidung bewirkt aber keine änderung der örtlichen zuständigkeit hier und kann auch nicht an andere orte abgetreten werden (§36 abs 4)
- Delegierung örtliche zuständigkeit aus wichtigen gründen (zb kosten oder raschere abhandlung) kann OLG eine strafsache abnehmen und gericht gleicher ordnung übergeben §39 abs 1 und 2
- geschäftsverteilung gerichte richter werden nach geschäftsverteilung eingesetzt. nicht von der geschäftsverteilung berufene richter sind "nicht gehörig besetzt"
- Vorsitz und abstimmung in senaten Stimmenthaltung ist unzulässig wenn bei geschworenen gleichstand der stimmen dann wird dann gilt die günstigere meinung §331 abs 1 bei schöffen darf vorsitzender freisprechen oder milder urteilen auch wenn die schöffen dagegen sind §41
- ausschließung von Richtern und schöffen/geschworenen §43 und §46 §43 abs 1 Z3: es genügt wenn umstände vorliegen die vernünftige menschen veranlassen könnten an der unbefangenheit des richters zu zweifeln entscheidung über ausschließung im §44 abs 2 und 3, die entscheidung ist unanfechtbar aber als 281 einsetzbar.
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- fragerecht des beschuldigten beschuldigte darf bei allen vernehmungen bei denen er anwesend sein darf, das recht den vernommenen zu befragen.
- Beweisanträge stellen beschuldigter §55 abs 1 sind vorraussetzungen Beweisthema: umstand den das gericht klären soll beweismittel: vernehmung von zeugen/beschuldigten/sachverständige etc begründung: umständie die glaubhaft lassen warum er den beweis beantragt gebrauch bestimmter worte ist nicht notwendig: es genügt das erkennbar ist
- ablehnungsgründe §55 Offenkundig/ohne bedeutung/ nicht geeignet/ als erwiesen Offenkundig: wenn man es einfach durch nachschlagen zuverlässig in erfahrung brinen kann ohne bedeutung: nicht rechtlich relevant nicht geeignet: es kann zum beweisthema nichts hergeben als erwiesen: wenn ein verfahren ohnehin im sinne des antragstellers ausgeht (freispruch)
- erledigung von beweisanträgen im ermittlungsverfahren: der StA, falls ablehnt kann man einspruch erheben im HV: der vorsitzende kann selbst stattgeben, wenn er ablehnen will muss das schöffengericht entscheiden
- verteidigergespräche bis zur einlieferung in die justizanstalt dürfen überwacht werden oder auf allgemeine rechtsauskunft beschränkt §59 abs 1 (aber nur wenn es konkrete hinweise gibt der verteidiger werde gebrauch von verdunklungsversuch machen)
- verteidigergespräche nach der einlieferung in die justizanstalt darf mit verteidiger sprechen darf aber auch überwacht werden wenn befürchtung beeinträchtigung der beweismittel (§59 abs 2)
- Ausschluss des Verteidigers §60 es entscheidet das gericht auf antrag des StA anhängig ist es wenn der verteidiger den status eines beschuldigten erhält.
- notwendige verteidigung §61, wählt er keinen wird ihm einer beigegeben. abs 3 beeinträchtigen die kosten den unterhalt kriegt er einen den er nicht bezahlen muss selbst §61 abs 2 nicht jede Verhandlung ist notwendige Verteidigung siehe 61/1/5
- Opferrechte in §66 prozessbegleitung für bestimmte personen §65 abs 1 Z 1
- sonderrechte eines opfers vorsätzlichen sexuellen beeinträchtigung §70 abs 2 vernehmung vom gleichen geschlecht. vernehmung unter video im HV
- privatbeteiligte frist opfer muss sich bis zum schluss des beweisverfahrens anschließen und beziffern §67 ein vergleich zwischen angekl und privatbeteiligten führt zum verlust der privatbetiligung §69 abs 2
- Fortsetzung des Verfahrens durch Opfer/Privatbeteiligte Fortsetzung des verfahrens beantragen §66/1/8, darüber hinaus beschwerde wenn gericht einstellt §67/6/3 anklage als subsidiärkläger aufrechterhalten wenn StA zurücktritt im HV §67/6/2
- Privatankläger recht zur privatanklage erlischt nach verzicht und verzeihung §71 abs 2 Vorraussetzungen wie anklageschrift §71 abs 3 kein ermittlungsverfahren kommt er nicht zur HV wird das verfahren eingestellt §71 abs 6 alles andere als verurteilung muss er die kosten des verfahrens und des verteidigers zahlen
- subsidiärankläger §72 geregelt
- Anhalterecht wer einen auf frischer tat ertappt oder unmittelbar danach darf ihn anhalten, §80 abs 2
- Ton und bildaufnahmen zulässig wenn der vernommene davon weiß und die vernehmung zur gänze aufgenommen wird §97 abs 1
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- Beschluss Gericht entscheidet darüber ob es etwas andordnet, bewilligt oder feststellt.enthalten spruch begründung und rechtsmittelbelehrung (§86 abs 1) ergehen idr schriftlich
- beschwerde gegen beschluss gegen jeden beschluss möglich der nicht unanfechtbar ist §87 abs 1 legitmiert sind StA und jeder der betroffen ist vom beschluss §87,88 einzubringen beim erstgericht, frist von 15 tagen ab bekanntmachung beschwerdeverfahren §89
- zurückweisung privatbetiligte ansprüche wenn der anspruch offensichtlich unbegründet ist (zb hat schon einen exekutionstitel) wenn verfahren mit freispruch endet auf zivilrechtsweg (§366) wenn verfahren mit schuldspruch endet aber beweise nicht für einen zivilrechtsspruch ausreichen §366 auf zivilrecht verwiesen