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Turnaround Management 3 (Fach) / Turnaround Managemt 3 (Lektion)

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Diese Lektion wurde von vince33 erstellt.

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  • Erläutern Sie den Unterschied zwischen Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit Sanierungsfähigkeit: wenn das unternehmen die chanche hat nach der sanierung wieder wirtschaftlich,rentabel und wettbewerbsfähig arbeiten kann.zukunftsaussicht für das Produkt finanzielle mittel aufbringen dass eine zahlungsunfähigkeit bzw.Überschuldung schnell überwunden werden kann. Sanierungswürdigkeit:                                                                          setzt voraus dass das unternehmen sanierungsfähig ist. sanirungswürdig wenn der ertragswert höher als der liquiditationswert ist.wenn gläubiger/Eigentümer nach der sanierung besser gestellt sind als nach einer Schließung/ Verkauf sanierungsfähigkeit und würdigkeit sind Vorrausetzung dass Gläubiger wie Banken Lieferanten im Falle der Unternehmenskrise einen Sanierungsprozess unterstützen.Beide eigenschaften sind wichtig zur Beschaffung von neuem Kapital  
  • Was versteht man unter einem Moratorium? Ein Moratorium ist dei Erklärung der Gläubiger,dass Sie während eines bestimmten Teitraumes still halten werden und Ihre Forderungen nicht geltend machen werden.Ein Unternehmen kann von den Gläubigern leichter ein Moratorium bekommen als einen Forderungsverzicht.
  • Stellen Sie die Beteiligten eines Insolvenzverfahrens kurz vor.   Schuldner:                                                                                   derjenige,gegen den sich die Ansprüche der Gläubiger richten und dessen Vermögen im Zuge des Insolvenzverfahrens verwertet wird. Gläubiger:                                                                                            derjene, der die Ansprüche gegen den Schuldner erhebt z.B.Massegläubiger,Insolvenzgläubiger,Insolvenzverwalter Insolvenzgericht:                                                                                             zur Durchführung des Eröffnungsverfahrens,                              Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,                                               Ernennung des Insolvenzverwalters und Aufsicht,                       Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Gläubigerausschuss:                                                          selbständiges,nicht weisungsgebundenes Selbstverwaltungsorgan zur Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters. Gläubigerversammlung:                                               Selbstverwaltungsorgan,vom Insolvenzgericht einberufen,das wesentliche Verfahrensentscheidungen trifft. Insolvenzverwalter:                                                                      Rechtsgeschäfte für /gegen die Masse schließen Verwertungsmaßnahmen durchführen                     Schadensersatzmaßnahmen durchführen                        Gesellschaftliche Ersatzansprüche geltend machen                            Ein schuldnerisches Unternehmen fortführen
  • Worin liegt der Unterschied ZWISCHEN EINEM STARKEN UND EINEM schwachen Insolvenzverwalter. Der schwache Insolvenzverwalter greift nicht aktiv in das operative Geschäft ein.Der Schuldner führt unter Aufsicht des schwachen Insolvenzverwalters eigenständig das Unternehmen weiter. Der starke Insolvenzverwalter greift aktiv in das operative Geschäft ein und hafetet für die Insolvenzmasse.Der Schuldner hat nur noch geringe Einflussnahme,er darf nicht mehr über sein Eigentum verfügen.Die Gläubigerversammlung und der starke Insolvenzverwalter entscheiden,wie es mit dem Unternehmen weiter geht. Ob schwacher oder starker Insolvenzverwalter entscheidet das Gericht. schwacher Insolvenzverwalter Auge des Gerichts starker Insolvenzverwalter Faust des Gerichts
  • Welche Aufgaben hat ein Insolvenzverwalter? Übernahme der Geschäftsführung Rechtsgeschäfte für oder gegen die Masse schließen Verwertungsmaßnahmen durchführen Schadensersatzansprüche geltend machen Gesellschaftsrechtliche Ersatzansprüche geletend machen Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Sanierungsfähigkeit Verteilung der Insolvenzmasse Gläubigerversammlung vorbereiten
  • Stellen Sie den Ablauf eines Insolvenzverfahrens in eigenen Worten dar. Antrag durch gläubiger,schuldner oder gesellschafter Prüfung durch das Insolvenzgericht Eröffnungsbeschluss (vorläufiger Insolvenzverwalter) Ernennung des Verwalters Sichtung,Verwaltung und Verwertung der Masse Festellung der Gläubiger Erlösverteilung Aufhebung des Verfahrens Restschuldbefreiung
  • Zeigen Sie den Unterschied auf zwischen der Ist und Soll Insolvenzmasse Ist Masse ist diejenige, die der Verwalter bei Eröffnung vorfindet Soll Masse ist die entgültige Haftungsmasse, die durch die Bereinigung der Masse entsteht z.B. durch Anfechtung und Aus/Absonderungsrechte
  • Was ist unter einem Insolvenzplan zu verstehen ein vom Insolvenzverfahren abweichender,mehrseitiger Vertrag zwischen Gläubigern und Schuldner basiert auf Vorschlag des Schuldners oder Verwalters wirtschaftlichere Alternativen zur Regelverwertung(Zerschlagung,Liquiditation des Unternehmens) Ziel ist eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung (wenn möglich durch Sanierung)
  • Erläutern Sie die Inhalte des Insolvenzplans in eigenen Worten setzt sich aus  zwei Teilen zusammen: darsellender Teil und gestaltender Teil darstellender Teil beschreibt das Ziel und dient der Information der Beteiligten. beschreibung des Unternehmens,Analyse der Krisenursachen,wirtschaftliche Lage des Schuldners,Sanierungskonzept Maßnahmenkatalog,Leitbild des sanierenten Unternehmens gestaltender Teil:Bildung von Gläubigergruppen,Neugestaltung der Gläubigerrechte,nach Rechtskraft des Planes vollstreckbarer Titel. Plananlagen:Vergleichsrechnung Insolvenzplan/Regelinsolvenzverfahren
  • Stellen Sie das Abstimmungsverfahren in einem Insolvenzplanverfahren vor. Es erfolgt eine Einteilung nach Gruppen z.B. Banken,Arbeitnehmer,Gesellschafter,Krankenkassen usw.               In jeder Gruppe wird gesondert abgestimmt,nicht alle Gläubiger über alle Gruppen es herrscht ein Mehrheitserforderniss in jeder Gruppe die Kopfmehrheit und Summenmehrheit muss mehr als 50% betragen. entscheidend ist haben alle oder mindestens die Mehrheit der abstimmenden Gruppen zugestimmt.
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  • Diskutieren Sie kritisch die Schwierigkeiten im Planabstimmungsverfahren sieht sich ein einzelner Gläubiger durch den Insolvenzplan schlechter gestellt als ohne kann er einspruch einlegen.es gilt der Minderheitenschutz.gibt das gericht dem gläubiger recht kann der Plan nicht ausgeführt werden. Vertrauensbildung für den Insolvenzplan Bildung von homogenen Gruppen  
  • Wann gilt der Insolvenzplan als angenommen gilt als angenommen wenn alle Gruppen dem Plan nach Inso §244 zugestimmt haben. Bei der Zustimmung der Mehrheit der Gruppe gilt das Obstruktionsverbot welches besagt,dass Gläubiger der ablehnenden Gruppe durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden als im regulären Insolvenzverfahren. Gläubiger der zustimmenden Gruppe dürfen durch den Insolvenzplan nicht besser gestellt werden als Gläubiger der ablehnenden Gruppen. bei der Abstimmung muss eine Mehrheit einer Gruppe vorliegen Es herrscht ein Minderheitenschutz  
  • Diskutieren sie die Chanchen und Risiken des Insolvenzplanverfahren Risiken: Der Plan kann Forderungen der Gläubiger kürzen,                                  Plan tritt nicht ein Finanzierungszusagen werden nicht eingehalten der Plan kann auch in Sicherungsrechte eingreifen zu ergeizige Pläne,die später nicht umgesetzt werden können. Chanchen: Der Plan gibt dem Schuldner erstmals eine faire Chanche sich mit den Gläubigern abweichend von der Zerschlagung als Rehgelabwicklung zu vereinbaren,Zunächst dient das Planverfahren für alle Beteiligten vor allem als Verhandlungsargument,Die Erpresstrategie des Vergleichsstörers kann entscheidend geschwächt werden. eigenständige Sanierung,Erhalt von Arbeitsplätzen.
  • Worin sehen Sie die Gründe,warum das Insolvenzplanverfahren nicht aussreichend eingesetzt wird. Viele Unternehmen warten zu lange,bis sie ein Insolvenzplanverfahren vorschlagen.In vielen Fällen ist eine Sanierungswürdigkeit oder fähigkeit nicht mehr zu erkennen.der unternehmer hat zulange über seine Schwierigkeiten geschwiegen. Die Beteiligten an dem Insolvenzplan verfügen über mangelnde Kompetenz der Erarbeitung von Buisnessplänen,Unternehmerische Fähigkeit,Controlling,Markterkentnisse,Führungsqualität. Der Prozess dauert zu lange , da kompliziertes Abstimmungsverfahren Es fehlen Mittel der weiteren Finanzierung,da man als exschuldner schwierig an kredite kommt
  • Wo liegen die Schwierigkeiten in der Durchführung einer außergerichtlichen Sanierung? Alle Gläubiger müssen einstimmig zustimmen Es besteht keine Möglichkeit Dauerschuldverhältnisse aufzulösen Es besteht keine Prozess und Exekutionssperre Finanzielle Mittel müssen über gesamten Sanierungsprozess zur Verfügung stehen. Der Schuldner muss ein hohes Maß an Vertrauen herstellen,sodass sich alle Gläubiger sicher sein können gleich bedient zu werden und das der Schuldner das gesamte Vermögen in die Sanierung steckt(keine versteckten Konten inder Schweiz)